Verlustgefahr  der  nicht  gebuchten  Dienstbarkeiten  in  Bayern.  289

daß  dem  Erwerber  die  schon  vorhandene  Belastung  bekannt  ist,  so  ist  die  Rechtswirkung
  nach  bisherigem  und  nach  neuem  Recht  eine  verschiedene.

Nach  bisherigem  Recht  bleiben  Personalservituten  (Nießbrauch,  Gebrauchs=
  und  Wohnungsrecht)  neuerworbenem  Eigentum  oder  dinglichen  Rechten
an  fremder  Sache  —  Hypotheken  ausgenommen  —  gegenüber  aufrecht  erhalten,
dagegen  gehen  sie  Hypothen  gegenüber  unter.

Grunddienstbarkeiten  dagegen  bleiben  nicht  unr  Eigentum  und  den  eben
genannten  dinglichen  Rechten  an  fremder  Sache,  sondern  auch  Hypotheken
gegenüber  in  ihrer  Wirksamkeit  erhalten.

Nach  neuem  Recht  aber  erlöschen  Nießbrauch,  Gebrauchs=  und  Wohnungsrechte
  nicht  nur  gegenüber  Hypotheken,  sondern  auch  gegenüber  Eigentum  und
dinglichen  Rechten  an  fremder  Sache.

Grunddienstbarkeiten  dagegen  behalten,  wenn  und  so  lange  mit  ihnen  das
Halten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  ihre  Wirksamkeit  wie  nach  bisherigem
  Recht  gegenüber  allen  jüngeren  dinglichen  Rechten;  dies  ist  vorläufig
auch  noch  bei  den  anderen  Grunddienstbarkeiten  der  Fall,  dagegen  teilen  diese
nach  Erlaß  der  Königlichen  Verordnung  das  Schicksal  der  persönlichen  Dienstarkeiten.



Unter  der  Herrschaft  des  bisherigen  Rechtes  wurden  Grunddienstbarkeiten,
da  für  sie  Verlustgefahr  durch  das  Offentlichkeitsprinzip  überhaupt  nicht  bestand,
fast  in  gar  keinem  Falle,  die  persönlichen  Dienstbarkeiten,  Nießbrauch,  Gebrauchsund
  Wohnungsrecht)  durchaus  nicht  in  allen  Fällen  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen;  letzteres  teils  wegen  der  gegenüber  dem  neuen  Recht  immerhin
geringeren  Verlustgefahr,  teils,  da  diese  Lasten  in  der  Regel  bei  Anwesenübergaben
  bestellt  wurden,  aus  Rücksicht  gegen  den  Ubernehmer  (s.  Bl.  f.  RA.
Bd.  25  S.  385).

In  dem  sogenannten  Anmeldungsverfahren,  das  der  Einführung  des
Grundbuchs  voranzugehen  hat,  ist  den  Beteiligten  Gelegenheit  geboten,  Rechte
und  zwar  vor  allem  solche,  die  künftig  mit  Untergang  bedroht  sind,  zum  Eintrag
  zu  bringen.

Nach  den  bisherigen  Erfahrungen  sind  Grunddienstbarkeiten  bisher  nur
in  geringem  Maße  und  die  bisher  noch  nicht  gebuchten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  auch  keineswegs  vollständig  zur  Eintragung  angemeldet  und  gebucht
worden.

Bezüglich  der  letzteren  wird  es  daher  bei  den  noch  zu  eröffnenden  Anmeldungsverfahren
  in  erster  Linie  Sache  der  Gerichte  sein,  den  Parteien  Verständnis
  für  die  Notwendigkeit  dieser  Anmeldungen  beizubringen,  später  aber
Sache  der  Notariate,  besonders  bei  Anwesenverkäufen  festzustellen,  ob  auf  diesen
trotzdem  noch  nicht  eingetragene  und  dem  Erwerber  unbekannte  persönliche  Dienstbarkeiten
  lasten.

Anders  dürften  die  Verhältuisse  bei  den  Grunddienstbarkeiten  liegen.

Derselbe  Grund,  der  nach  bisherigem  bayerischen  Recht  diesen  im  Gegensatz
  zu  den  anderen  Dienstbarkeiten  eine  exzeptionelle  Stellung  gab,  hat  auch
die  Bestimmung  in  §  187  EG.  veranlaßt;  die  Tatsache  nämlich,  daß  der  unbekannte
  Bestand  der  Grunddienstbarkeiten  den  Immobiliarverkehr  in  geringem
Maße  bedroht  und  daß,  sobald  es  um  sich  Dienstbarkeiten  handelt,  welche  den  Wert
und  die  Benutzung  der  Grundstücke  wesentlich  beeinträchtigen,  der  Bestand
derselben  nicht  leicht  verborgen  bleiben  wird  (s.  Gönner  Bd.  1  S.  262,  392
und  Motive  des  EG.  S.  268).

Würden  daher  in  Bayern  alte  Grunddienstbarkeiten,  mit  denen  das  Halten
einer  dauernden  Aulage  nicht  verbunden  ist,  für  alle  Zeiten  gleich  den  übrigen