290  Rechtsprechung.

Grunddienstbarkeiten  behandelt,  so  wäre  eine  besondere  Gefährdung  für  die
Sicherheit  des  Grundstückverkehrs  wohl  nicht  zu  befürchten.

Würde  dagegen  auf  der  bisher  gemachten  Unterscheidung  bestanden,  so
müßte  in  einem  besonderen  Verfahren  Gelegenheit  geboten  werden,  die  Unmenge
aller  hier  in  Betracht  kommenden  Dienstbarkeiten  vorher  ins  Grundbuch  eintragen
  zu  lassen.

Sind  aber  derart  umfassende  Eintragungen  bei  einer  Reihe  Gerichten
wegen  der  derzeitigen  Verfassung  der  Hypotheken-,  beziehungsweise  Grundbücher
schlechthin  untunlich,  so  dürfte  des  ferneren  die  Erfahrung  gelehrt  haben,  daß
die  nachträgliche  durchgreifende  Eintragung  aller  dieser  alten  Rechte  mit  kaum
zu  bewältigenden  Schwierigkeiten  verbunden  wäre  und  auch  für  die  Zukunft
den  laufenden  Dienst  der  Grundbuchämter  in  einer  Weise  erschweren  würde,
daß  die  geringen  Vorzüge  solcher  Eintragungen  den  mit  ihnen  verbundenen
überwiegenden  Nachteilen  gegenüber  kaum  in  Betracht  kommen  dürften.

Zweckmäßiger  als  der  Erlaß  der  erwähnten  Königlichen  Verordnung
möchte  daher  die  Erlassung  einer  prozessnalen  Vorschrift  erscheinen,  durch  welche
der  Beweis  für  das  Bestehen  dieser  meist  durch  Ersitzung  erworbenen  alten
Rechte  auch  für  die  Zukunft  ermöglicht  wärc.  -

Endlich  seien  noch  die  physischen  Personen  zustehenden  sogenannten
irregulären  Servituten  erwähnt.  -

Da  diese  Dienstbarkeiten  inhaltlich  von  den  Grunddienstbarkeiten  nicht
verschieden  sind  und  durch  die  kurze  Dauer  ihres  Bestehens  noch  weniger  belastend
  als  diese  wirkten,  so  wurden  sie  bisher  gleich  den  Grunddienstbarkeiten
behandelt  (s.  Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  129).

Da  sie  aber  in  §  1090  BGB.  den  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  ausdrücklich  beigezählt  sind,  für  diese  aber  ausnahmslos  der  8  892
des  BGB.  maßgebend  ist,  so  gehören  sie  wohl  in  Zukunft  zu  den  der  Buchung
bedürfenden  Dienstbarkeiten.

II.  Rechtsprechung.
A.  Aieichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.

8  7  Preßges.  Genügt  der  Vermerk:  „Verantwortlich  für  deu  redaktionellen
  Teil  und  die  Inserate  N.  N.  in  A.“

Der  Revision  der  Staatsanwaltschaft  war  entsprechend  dem  Antrage  des
Oberreichsanwaltes  der  Erfolg  zu  versagen.  Die  Strafkammer  nimmt  an,  „daß
die  in  &amp;  7  des  Presgesetzes  für  periodische  Druckschriften  vorgeschriebene  Angabe
  des  verantwortlichen  Redakteurs  nicht  nur  zur  Kenntnis  bringen  soll,
wer  die  Verantwortlichkeit  für  den  Inhalt  der  Druckschrift  übernehme,  sondern
vielmehr,  daß  die  betreffende  Person  der  Redakteur  zu  sein,  d.  h.  die  Redaktion
des  ausgegebenen  Blattes  besorgt  zu  haben,  bekenne  und  daß  diese  Person
deshalb  folgeweise  die  Verantwortung  für  den  Inhalt  trage.“  Von  diesem
Gesichtspunkte  aus  prüft  die  Strafkammer  die  Frage,  ob  der  Vermerk:  „Verantwortlich
  für  den  redaktionellen  Teil  und  die  Inserate  H.  B.  in  A.“  den  Vorschriften
  des  8  7  des  Preßgesetes  genüge  und  bejaht  sie,  indem  sie  im  Wege
der  Auslegung  zu  der  Feststellung  gelangt,  in  dem  fraglichen  Vermerke:  „vernnwortlich
  für  den  redaktionellen  Teil“  liege  mit  Rücksicht  auf  die  beiden  letzten
Worte  das  Bekenntnis,  daß  der  Erklärende  sich  mit  der  redaktionellen  Seite