Reichsgericht  (Strafsachen).  291

der  Zeitnug  beschäftige,  die  Tätigkeit  ausübe,  welche  man  als  Tätigkeit  des
Redakteurs  zu  bezeichnen  gewohnt  ist,  daß  er  also  die  Redaktion  besorgt  habe.“
Diese  Ausführungen  sind  geeignet,  die  Freisprechung  zu  tragen.  Für
die  Frage,  wie  der  nach  §  7  des  Preßgesetzes  vorgeschriebene  Vermerk  beschaffen
sein  muß,  um  den  Anforderungen  des  Gesetzes  zu  genügen,  ist  entscheidend,
wer  als  „verantwortlicher  Redakteur“  im  Sinne  des  Preßgesetzes  und  hier  insbesondere
  im  Sinne  des  §  7  zu  erachten  ist.  Ist  verantwortlicher  Redakteur
derjenige,  der  durch  die  Nennung  seines  Namens  mit  dem  entsprechenden  Zusatze
  hinsichtlich  der  Verantwortlichkeit  diese  für  den  Inhalt  des  Blattes  übernommen
  hat,  so  wird  schon  eine  Bezeichnung  genügen,  aus  der  sich  diese  Tatsache
  der  Uebernahme  mit  hinreichender  Deutlichkeit  erkennen  läßt.  Ist  dagegen
verantwortlicher  Redakteur  nur  der,  der  mit  dem  Willen  des  Zeitungseigentümers
  oder  Zeitungsunternehmers  tatsächlich  die  Redaktionsgeschäfte  leitet  und
besorgt,  so  muß  die  Bezeichnung  nach  §  7  des  Preßgesetzes  derart  gefaßt  sein,
daß  auch  diese  Tatsache  aus  ihm  erhellt.

Die  reichsgerichtliche  Rechtsprechung  hinsichtlich  des  Begriffes  „des  verantwortlichen
  Redakteurs“  ist  keine  einheitliche,  weder  mit  Rücksicht  auf  die
Frage,  ob  das  Preßgesetz  nur  einen  Begriff  des  verantwortlichen  Redakteurs
in  den  verschiedenen  vom  verantwortlichen  Redakteur  handelnden  Paragraphen
kennt,  noch  mit  Rücksicht  auf  den  Begriff  selbst.  Während  frühere  Urteile  als
verantwortlichen  Redakteur  denjenigen  bezeichnen,  welcher  die  Verantwortlichkeit
für  den  Inhalt  durch  Benennung  seines  Namens  auf  der  Druckschrift  übernimmt
  und  sich  zu  dieser  Verantwortlichkeit  bekennt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
er  wirklich  Redakteur  ist  und  tatsächlich  die  Redaktionsgeschäfte  besorgt  (Entsch.
Bd.  23  S.  9;  Bd.  25  S.  180  und  Bd.  23  S.  9),  steht  die  neuere  Rechtsprechung
entschieden  auf  dem  Standpunkte,  daß  verantwortlicher  Redakteur  nicht  der  ist,
der  durch  Neunung  seines  Namens  die  strafrechtliche  Haftung  übernimmt,
sondern  nur  der,  der  die  Stellung  des  verantwortlichen  Redakteurs  mit  dem
Willen  des  Unternehmers  oder  Eigentümers  der  Zeitung  wirklich  bekleidet
(Entsch.  Bd.  27  S.  246,  252,  254,  Entsch.  Bd.  36  S.  215).  Auch  der  erkennende
  Senat  hat  in  dem  Urteile  vom  13.  Juli  1903  Rep.  2196/03  unter
Offenlassung  der  Frage,  ob  unter  dem  verautwortlichen  Redakteur  im  Sinne
des  Preßgesetzes  durchweg  unterschiedslos  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es
sich  um  dessen  Haftbarkeit  für  die  Beachtung  der  Ordnungsvorschriften  des  Gesetzes
  oder  um  seine  strafrechtliche  Verantwortung  für  den  Inhalt  einer  periodischen
Druckschrift  in  Gemäßheit  des  §  20  Abs.  2  des  Preßgesetzes  und  der  hierdurch
aufgestellten  Beweispräsumtion  handelt,  stets  nur  der  wirkliche  Redakteur,  welcher
mit  dem  Willen  des  Zeitungsunternehmers  oder  Zeitungseigentümers  tatsächlich
die  Redaktionsgeschäfte  leitet  und  besorgt  oder  derjenige  zu  verstehen  ist,  welcher
in  der  Zeitung  als  verantwortlicher  Redakteur  genannt  ist,  sich  dahin  ausgesprochen,
  daß  als  verantwortlicher  Redaktenr  im  Sinne  des  §  7  des  Preß-=gesetzes
  nur  derjenige  angesehen  werden  kann,  welcher  tatsächlich  die  Redaktionsgeschäfte
  besorgt.

Im  vorliegenden  Falle  bedarf  die  vorerörterte  Frage  nicht  der  Entscheidung.
Würde  angenommen,  es  genüge  nach  §  7  des  Preßgesetzes  die  Bezeichnung
dessen,  der  die  Verantwortlichkeit  für  den  Inhalt  der  Druckschrift  durch  Nennung
seines  Namens  übernimmt,  so  hat  der  Angeklagte  sich  nicht  gegenüber  §  7  des
Preßgesetzes  verfehlt,  denn  eine  derartige  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit
geht  aus  der  gewählten  Fassung,  wie  auch  die  Revision  der  örtlichen  Staatsanwaltschaft
  auerkennt,  ohne  Zweifel  hervor;  will  dagegen  verlangt  werden,
daß  nach  §  7  der  als  verantwortlicher  Redakteur  bezeichnet  werden  muß,  der