292  Rechtsprechung.

wirklich  Redakteur  ist  und  als  solcher  die  Redaktionsgeschäfte  besorgt,  den  Standpunkt,
  auf  den  sich  das  angefochtene  Urteil  stellt,  so  ist  auch  in  diesem  Falle
die  Freisprechung  ausreichend  begründet,  da,  wie  schon  eingangs  erwähnt,  die
Strafkammer  auf  Grund  tatsächlicher  Auslegung  des  gewählten  Vermerkes  zu
der  Feststellung  gelangt  ist,  es  sei  dem  Vermerke  zu  entnehmen,  daß  die  genannte
  Person  tatsächlich  Redakteur  sei,  die  Redaktionsgeschäfte  besorge.

Im  einen  wie  im  anderen  Falle  ist  deshalb  die  Freisprechung  nicht  zu
beanstanden.  III.  Strafsenat  D.  1161/05.  Urteil  vom  25.  Jannar  1906.

§  56  Ziff.  3  StPpO.  Teilnahme  am  Konkursvergehen  nach  §  240
Ziff.  3,  4  Konk.-Ordn.

8§  240  Ziff.  4  Konk.-Ordn.  Eröffnungsbilanz  bei  Uebergang  vom
Klein=  zum  Grospbetrieb.

Aus  den  Gründen:  Nach  dem  Sitzungsprotokoll  hat  das  Gericht  beschlossen,
  den  Zeugen  Sch.  wegen  Verdachts  der  Teilnahme  an  der  zur  Untersuchung
  stehenden  Tat  nicht  zu  beeidigen.

Die  Ausführung  der  Revision,  daß  eine  Teilnahme  an  den  Vergehen
gegen  §  240  Nr.  3  und  4  Konk.-Ordn.  rechtlich  schlechthin  unmöglich  sei,  trifft
nicht  zu.  Eine  vorsätzliche  Verübung  dieser  Vergehen  ist,  wenn  das  Gesetz  auch
das  Erfordernis  der  Vorsätzlichkeit  nicht  aufstellt  und  zur  Erfüllung  des  Tatbestandes
  eine  jede  schuldhafte  Pflichtverletzung  ausreicht,  weder  begrifflich  noch
tatsächlich  ausgeschlossen.  Dafür,  daß  der  Instanzrichter  von  der  Annahme  der
vorsätzlichen  Begehung  ausgegangen  ist,  bietet  das  Urteil  ebensowenig  einen
Anhalt  wie  für  das  Gegenteil.  In  dem  ersten  Falle  kann  die  Möglichkeit  einer
strafbaren  Teilnahme  wenigstens  in  Form  der  Beihilfe  einem  rechtlichen  Bedenken
nicht  unterliegen,  sofern  nur  der  Vorsatz  des  Gehilfen  neben  dem  Bewußtsein,
die  fremde  Tat  zu  fördern,  alle  diejenigen  Tatumstände  umfaßt,  die  den  Vorsatz
des  Täters  begründen  (Entsch.  Bd.  27  S.  316).  Wird  auch  in  dem  Eintritt
der  Zahlungseinstellung  oder  des  Konkurses  ein  Tatbestandsmerkmal  der  erwähnten
  Zuwiderhandlungen  gefunden  und  hat  sich  der  Vorsatz  des  Gehilfen
auch  auf  die  Beziehung  der  Tat  zu  diesen  Ereignissen  zu  erstrecken,  so  liegt
nichts  dafür  vor,  daß  der  Instanzrichter  dieses  Erfordernis  verkannt  habe.  Es
kann  sonach  davon  abgesehen  werden,  daß  selbst  die  nicht  vorsätzliche  Begehung
einer  auch  ohne  dieses  Erfordernis  strafbaren  Handlung  die  Annahme  einer
der  Vorschrift  des  §  56  Nr.  3  St  PO.  unterfallenden  Teilnahme  nicht  unbedingt
ausschließen  würde,  da  die  Teilnahme  in  diesem  Sinne  eine  jede,  auch  über
den  Veguff  der  §§  47  bis  49  StGB.  hinausreichende  strafbare  Beteiligung
an  der  Herbeiführung  des  rechtsverletzenden  Erfolges  umfaßt.

In  materieller  Beziehung  gibt  die  Verurteilung  des  Angeklagten  wegen
Vergehens  gegen  §§  240  Nr.  3  und  4,  241  der  Konk.-Ordn.  zu  rechtlichen
Bedenken  keinen  Anlaß.  Nicht  zu  beanstanden,  auch  von  der  Revision  nicht
bemängelt  ist  die  Annahme,  daß  das  Handelsgewerbe  des  Angeklagten,  während
es  sich  bis  dahin  in  den  Grenzen  des  handwerksmäßigen  Betriebes  hielt,  seit
Anfang  1903  über  diesen  Umfang  hinausgegangen  ist  und  nunmehr  nach  Art
und  Umfang  einen  kaufmännischen  Betrieb  erforderte,  daß  also  seitdem  der
Angeklagte  als  Vollkaufmann  anzusehen  war,  auf  welchen  der  vierte  Abschnitt
des  ersten  Buchs  des  Handelsgesetzbuchs  Anwendung  fand.  Hiermit  erwuchs
für  ihn  die  Pflicht,  Bücher  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung
zu  führen  und  die  vorgeschriebenen  Bilanzen  aufzustellen.  Mit  Unrecht  wendet
die  Revision  sich  gegen  die  Annahme,  daß  der  Angeklagte  aus  Anlaß  dieses
Überganges  auch  verpflichtet  war,  eine  sogenannte  Eröffnungsbilanz  zu  ziehen.