Reichsgericht  (Strafsachen).  293

Nach  §  39  Abs.  1  HGB.  hat  jeder  Kaufmann  bei  Beginn  seines  Handelsgewerbes
  Inventar  und  Bilanz  aufzustellen.  Wird  ein  Handelsgewerbe  eröffnet,
  das  die  Grenzen  des  Handwerksbetriebes  oder  Kleingewerbes  nicht
überschreitet,  so  tritt  diese  Verpflichtung  nach  §  4  Abs.  1  HGB.  zunächst  nicht
ein.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß  sie  alsdann  für  alle  Zeiten  ausgeschlossen
ist  und  auch  daun  nicht  Platz  greift,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  4  Abs.  1
weggefallen  sind  und  ein  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  in  vollem
Umfange  unterstehender  Betrieb  vorliegt.  In  diesem  Zeitpunkte  tritt  vielmehr
die  Verpflichtung  aus  §  39  Abs.  1  das.,  die  bis  dahin  geruht  hat,  in  Kraft;
die  von  da  ab  begründete  Pflicht  zur  kaufmännischen  Buchführung  macht  es
erforderlich,  hierfür  durch  Aufstellung  einer  „Eröffnungsbilanz“  eine  Grundlage
zu  schaffen.  Die  Worte:  „bei  Beginn  des  Handelsgewerbes“  sollen  also  den
Zeitpunkt  bezeichnen,  in  welchem  ein  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
über  Buchführung  unterfallender  Handelsgewerbebetrieb  ins  Leben  tritt,  mag
das  Gewerbe  auch  schon  früher  von  demselben  Inhaber  innerhalb  der  Grenzen
des  §  4  Abs.  1  das.  betrieben  sein.  III.  Strafsenat  D.  846/05.  Urteil  vom
22.  Jdnuar  1906.

§  12  des  Ges.  zur  Bekämpfung  des  unlanteren  Wettbewerbes.  Können
Nerzte  Strafantrag  stellen  wegen  Ankündigung  eines  Blutreinigungsthees?

Die  Bemängelung  des  Strafantrages  entbehrt  der  Begründung.  Die
drei  Aerzte,  die  den  Strafantrag  persönlich  gestellt  und  unterzeichnet  haben,
waren  zur  Stellung  des  Strafantrages  befugt.

Nach  §  12  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  hat  das  Recht  den  Strafantrag
zu  stellen,  jeder  der  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Verbände.
  Nach  §  1  Abs.  1  Satz  2  kann  hiernach  der  Antrag  gestellt  werden
von  jedem  Gewerbetreibenden,  der  Waren  oder  Leistungen  gleicher  oder  verwandter
  Art  herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr  bringt  oder  von  Verbänden
  zur  Förderung  gewerblicher  Interessen,  soweit  die  Verbände  als  solche
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können.

Berechtigt  zur  Antragstellung  ist  also  auch  hier  im  allgemeinen  der  Verletzte,
  d.  h.  der  Träger  des  das  Angriffsobjekt  bildenden  Rechtsgutes.  Dieses
Rechtsgut  ist  nach  der  Tendenz  des  Gesetzes  der  geschäftliche  Friede,  das
natürliche  Recht,  nur  mit  loyalen  Waffen  im  Wettstreit  um  die  Kundschaft  und
die  Erhaltung  derselben  bekämpft  zu  werden.  Dieses  natürliche  Recht  haben
dem  Angeklagten  gegenüber  auch  die  Aerzte.  Der  Angeklagte  greift  durch  seine
Tätigkeit  dieses  Recht  an  und  dies  nicht  weniger  um  deswillen,  weil  einerseits
die  Aerzte  nicht  Waren  oder  Leistungen  gleicher  oder  verwandter  Art  herstellen
und  andererseits  der  Angeklagte  nicht  das  Heilgewerbe  betreibt.  Maßgebend
und  ausreichend  ist  der  Umstand,  daß  der  Angeklagte  durch  seine  Tätigkeit
ebenso  wie  der  das  Heilgewerbe  ausübende  Pfuscher  den  Kundenkreis  der  Aerzte
durch  seine  unrichtigen  Angaben  schmälert.  Die  Aerzte  sind  sonach  Träger  des
vom  Angeklagten  angegriffenen  Rechtsgutes,  sie  sind  Verletzte  und  deshalb
schon  aus  diesem  Gesichtspunkte  antragsberechtigt,  ohne  daß  es  einer  Prüfung
der  Frage  bedarf,  ob  die  in  der  Literatur  vertretene  Anschanung,  daß  das
Gesetz  vom  27.  Mai  1896  den  Kreis  der  Antragsberechtigten  über  den  der
unmittelbar  Verletzten  hinaus  erstreckt,  daß  es  als  Verletzte  alle  Personen  betrachtet,
  welche  nur  in  ihren  allgemeinen  Interessen  bedroht  sind,  daß  es  eine
Art  Popularklage  schaffen  wollte  und  deshalb  die  Antragsberechtigung  möglichst
extensiv  zu  beurteilen  ist  (Stenglein,  Nebengesetze  Note  1  zu  §  17  und
Note  14  zu  §  1  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1896),  zutrifft.  Ill.  Strafsenat
I).  1166.05.  Urteil  vom  11.  Jannar  1906.