294  Rechtsprechung.

§#  248,  252  St  PO.  Verlesung  nicht  immer  nötig.  8  135  Vereiuszollgesetz.
  Fortsetzung  begonnener  Defrande.  Mittäterschaft.

Unbeachtlich  ist  die  Rüge  der  beiden  Beschwerdeführer,  aus  dem  Protokolle
über  die  vorderrichterliche  Hauptverhandlung  lasse  sich  nicht  feststellen,  daß  die
frühere  Aussage  des  Zeugen  O.  nach  §  252  St  PO.  in  der  Hauptverhandlung
verlesen  sei,  es  sei  anzunehmen,  daß  eine  Verlesung  nicht  stattgefunden  hat.
Zunächst  hindert  die  Vorschrift  des  §  248  St  PO.  nicht,  auf  eine  andere  Art
als  durch  Verlesung,  etwa  durch  Vorhalten  an  den  Zeugen  durch  den  Vorsitzenden,
den  Inhalt  von  Urkunden  bekannt  zu  geben  und  sie  dadurch  zum  Gegenstande
der  Hauptverhandlung  zu  machen,  ohne  daß  das  Sitzungsprotokoll  hierüber
Aufschluß  zu  geben  brauchte.  Dann  aber  bedarf,  wenn  nach  Maßgabe  des
*  252  St  PO.  die  Vorlesung  einer  Zengenaussage,  die  sich  als  ein  bei  der
Vernehmung  gemachter  Vorhalt  darstellt,  wenn  also  die  Verlesung  nicht  selbstständiger
  Akt  der  Beweisaufnahme,  sondern,  wie  nach  den  Urteilsgründen  zu
unterstellen  ist,  Bestandteil  der  Zeugenvernehmung  war,  es  der  Protokollierung
nur,  wenn  Antrag  hierauf  gestellt  ist,  8  254  StPO.  Ein  diesbezüglicher  Antrag
  ist  nach  Inhalt  des  Sitzungsprotokolls  nicht  gestellt.  .

Unbegründet  sind  auch  die  materiellrechtlichen  Beschwerden.

Für  W.  wird  Verletzung  der  §  149  des  Vereinszollgesetzes  und  §  49  St  PO.
gerügt,  weil  seine  Beteiligung  nicht  über  das  Maß  einer  Beihilfe  hinausgegangen
sei.  Die  Rüge  scheitert  an  den  einwandfreien  nach  §  376  St  PO.  der  Nachprüfung
  des  Revisionsgerichtes  entzogenen  Feststellungen  des  Vordergerichtes,
nach  welchen  W.  und  der  verlebte  M.  den  Plan,  sich  den  Wagen  des  K.  unter
Umgehung  des  Zolles  anzueignen  und  ihn  der  Zollkontrolle  zu  entziehen,  gemeinsam
  faßten  und  gemeinsam  tätig  waren,  um  dies  Ziel  zu  erreichen.  Aus
welchen  Beweggründen  W.  dabei  handelte,  ob  er  sich  oder  dem  K.  einen  Vermögensvorteil
  verschaffen  wollte,  ist  rechtlich  belanglos.  Entsch.  des  RG.  in
Strafsachen  Bd.  28  S.  114,  Bd.  31  S.  419.  W.  ist  demgemäß  als  Mittäter
  strafbar,  in  seiner  Tätigkeit  erschöpfen  sich  alle  Erfordernisse  des  §  135
Vereinsgollgesetzes.  »

Die  materielle  Beschwerde  des  H.  K.  ist  gleichfalls  unbegründet.  Nach
den  einwandfreien  Feststellungen  des  Vordergerichtes  schloß  sich  die  strafbare
Tätigkeit  des  Beschwerdeführers  K.  an  die  des  W.  und  Dr.  M.  an.  Diese
setten  sich  in  Anwesenheit  des  K.  durch  Täuschung  eines  Bediensteten  der
Güterabfertigungsstelle  D.  in  den  Besitz  des  Wagens,  ehe  derselbe  der  vom
Grenzzollamte  mit  der  Erhebung  des  Zolles  beauftragten  Zollbehörde  D.  vorgeführt
  und  ehe  für  den  aus  dem  Auslande  eingeführten  zollpflichtigen  Wagen
der  Zoll  entrichtet  war,  und  brachten  den  Wagen  zu  W.  Von  da  ließ  ihn
Beschwerdeführer  in  Kenntnis  aller  dieser  Umstände  alsbald  zu  sich  bringen,
Abänderungen  an  demselben  vornehmen  und  lengnete,  als  kurz  darauf  von  der
Güterabfertigungsstelle  und  der  Zollbehörde  nach  dem  Wagen  gesucht  wurde,
Besitz  und  Eigentum  ab,  in  der  Absicht,  den  Zoll  zu  hinterziehen.  4

Damit  sind  die  Tatbestandsmerkmale  des  8  135  des  Vereinszollgesetzes
subjektiv  und  objektiv  gegen  K.  gegeben.  Sein  Wagen  haftete  noch  für  die
Zollabgabe,  §  14  des  Vereinszollgesetzes,  als  seine  Tätigkeit  einsetzte.  Er  konnte
jederzeit  von  der  Zollbehörde  beschlagnahmt  werden.  Diese  Haftung  wäre  erst
mit  der  erfolgten  Zahlung  des  Zolles  erloschen  und  damit  der  Wagen  in  den
freien  Verkehr  getreten.  Erst  wenn  die  Zollbehörde  den  Wagen  aus  dem  amtlichen
  Gewahrsam  oder  der  Zollkontrolle  entlassen  oder  für  zollfrei  erklärt  hätte,
wäre  kein  Raum  mehr  für  ein  weiteres  Unternehmen  der  Hinterziehung  der
Eingangsabgabe  vorhanden  gewesen.  Entsch.  des  R.  in  Strafsachen  Bd.  35