Reichsgericht  (Strassachen).  295

S.  13.  Die  hier  zuständige  Zollbehörde  D.  hatte  den  Wagen  weder  aus  dem
amtlichen  Gewahrsam  noch  der  Zollkontrolle  entlassen,  und  ihn  auch  nicht  für
zollfrei  erklärt.  Die  öffentlichen  Rechte  auf  Sicherheit  für  die  Eingangsabgabe
und  auf  Zahlung  derselben  wurden  durch  das  Zusammenwirken  der  drei  genannten
  Personen  verletzt.  Das  Unternehmen  der  Zollhinterziehung  war  mit
der  Tätigkeit  des  W.  und  des  Dr.  M.  nicht  abgeschlossen,  es  fällt  darunter
auch  die  sich  anschließende,  den  gleichen  Zweck  verfolgende  Tätigkeit  des  Beschwerdeführers,
  der  seinen  mit  Zoll  belasteten  Wagen  an  sich  brachte,  abändern
ließ  und  den  Besitz  ableugnete,  um  ihn  dem  Zugriffe  der  Zollbehörde  und  der
Abgabenverpflichtung  endgültig  zu  entziehen.  Der  Umstand,  daß  es  der  Zollbehörde
  später  doch  gelang,  den  Wagen  zu  beschlagnahmen  und  den  Zoll  zu
erheben,  hob  die  Strafbarkeit  des  Beschwerdeführers  nicht  auf,  seine  Bestrafung
aus  §  135  des  Vereinszollgesetzes  ist  daher  gerechtfertigt.  III.  Strafsenat  D.
841/05.  Urteil  vom  4.  Januar  1906.

§  303  StpO.  Verkehr  im  Geschworenenzimmer.  Die  Beschwerden
rügen  Verletzung  des  8  303  St  PO.  mit  folgender  Begründung:

Einige  Zeit,  nachdem  sich  die  Geschworenen  in  das  Beratungszimmer
zurückgezogen  hatten,  sei  der  diensttuende  Gerichtsdiener  im  Anwaltszimmer
erschienen  und  habe  gemeldet,  die  Beratung  der  Geschworenen  sei  beendet;
Verteidiger,  die  Mitglieder  des  Gerichts  und  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
seien  in  das  Sitzungszimmer  eingetreten,  der  Gerichtsvorsitzende  habe  den
Gerichtsdiener  in  das  Beratungszimmer  der  Geschworenen  geschickt,  um  diese
aufzufordern,  wieder  in  den  Sitzungssaal  einzutreten;  der  Obmann  der  Geschworenen
  habe  den  Gerichtsdiener  mit  der  Meldung  zurückgeschickt,  die  Beratung
  sei  nicht  beendet.

Die  Wahrheit  dieses  Vorganges,  über  den  das  Sitzungsprotokoll  nichts
enthält,  aber  auch  nichts  zu  enthalten  braucht,  weil  es  sich  um  eine  Tatsache
handelt,  die  außerhalb  des  Ganges  der  Hauptverhandlung  lag  (8  273  St  PO.),
angenommen,  liegt  eine  Verletzung  des  §  303  a.  a.  O.  nicht  vor.  Absatz  1  a.  a.  O.
untersagt  jeden  Verkehr  zwischen  den  im  Beratungszimmer  versammelten
Geschworenen  und  anderen  Personen.  In  der  Aufforderung  des  diensttuenden
Gerichtsdieners  an  die  Geschworenen,  in  den  Sitzungssaal  zurückzukehren,  um
ihren  Spruch  zu  verkünden,  und  in  der  Rückäußerung  des  Obmanns,  die
Beratung  sei  noch  nicht  beendet,  liegt  kein  „Verkehr“  im  Sinne  des  augezogenen
Gesetzes  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  1  S.  207,  Bd.  27  S.  4).  Nach
Absatz  2  a.  a.  O.  ist  zwar  dritten  Personen  der  Eintritt  in  das  Beratungszimmer
  untersagt,  hierdurch  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  ein  Gerichtsdiener,
sei  es  auf  Verlangen  der  Geschworenen,  sei  es  auf  Anordnung  des  Vorsitenden,
oder  behufs  dienstlicher  Verrichtungen  es  betritt.

Die  in  den  Beschwerden  vorgetragene  Befürchtung,  der  Eintritt  des
Gerichtsdieners  in  das  Beratungszimmer,  der  auf  einen  Irrtum  darüber  zurückgeführt
  wird,  die  Beratung  sei  beendet,  habe  eine  Störung  der  Geschworenen
verursacht  und  auf  die  Gründlichkeit  der  weiteren  Beratung  eingewirkt,  kann
nicht  geteilt  werden.  Nach  §  304  Absatz  2  a.  a.  O.  hat  der  Obmann  die
Beratung  und  Abstimmung  nach  Maßgabe  der  §§  196—200  GVG.  zu  leiten.
Die  Beschwerden  erkennen  an,  daß  der  Obmann  die  Aufforderung  zur  Rückkehr
mit  dem  Hinweise  zurückgewiesen  hat,  die  Beratung  sei  noch  nicht  beendet
Nach  dem  maßgebenden  Sitzungsprotokolle  ist  die  Verkündung  des  Spruches  im
Sitzungszimmer  nach  Vorschrift  des  §  308  St  PO.  erfolgt.  Damit  ist  die
Sicherheit  gegeben,  daß  jeder  Geschworene  mit  seiner  Meinung  gehört  und  seine