296  Rechtsprechung.

Stimme  gezählt  wurde.  Eine  Nachforschung,  ob  alle  Vorschriften  des  Gesetzes
hierbei  beobachtet  wurden,  ist  unzulässig.  (Rechtspr.  des  RGer.  in  Strafs.
Bd.  3  S.  495.)  III.  Strafsenat  D.  1353/05.  Urteil  vom  30.  Dezember  1905.

§  350  StGB.  Gerichtsvollzieher  verwendet  amtlich  vereinnahmte  Gelder
zur  Deckung  begangener  Unterschlagungen.

Die  Ausführungen  des  Angeklagten,  als  sei  das  von  ihm  vereinnahmte
Geld  in  sein  Eigentum  übergegangen,  es  bestehe  für  die  Gläubiger,  zu  deren
Gunsten  er  als  Vollstreckungsbeamter  die  Gelder  vereinnahmte,  nur  ein
obligatorischer  Anspruch  auf  Rückzahlung,  treffen  nicht  zu.  Er  ist  als  Beamter
  zugleich  Beauftragter  der  Gläubiger  (88  753,  754  CPO.)  und  nimmt
für  diese  das  Geld  ein  (8  819  a.  a.  O.).  Nimmt  er  für  mehrere  Gläubiger
gleichzeitig  oder  nach  einander  Gelder  ein  und  vermischt  diese,  so  entsteht  nach
§  948  BGB.  Miteigentum  der  Gläubiger  an  dem  vermischten  Gelde,  das  für
den  Angeklagten  fremde  Sache  bleibt.  Hat  der  Angeklagte  die  vereinnahmten
Gelder  dazu  verwendet,  die  früher  unterschlagenen  Summen  mit  den  später
vereinnahmten  Geldern  zu  „decken“,  so  liegt  hierin  eine  nur  den  Eigentümern
zustehende  Verwendung  für  eigene  Zwecke,  folglich  gegen  den  Angeklagten  der
objektive  Tatbestand  einer  Zueignung  im  Sinne  des  §  246  StGB.  vor.
III.  Strafsenat  D.  767/05.  Urteil  vom  18.  Dezember  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  in  München  (KCivilsachen).
Civikrecht.

Wenn  von  Ehegatten,  die  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  gelebt  und
einen  Erbvertrag  geschlossen  haben,  der  eine  Teil  stirbt,  so  ist  der  Erbvertrag
durch  das  Nachlaßgericht  den  Beteiligten  nur  insoweit  zu  eröffnen,  als  er
Verfügungen  des  Verstorbenen  enthält.

Die  Ehegatten  Thomas  und  Anna  F.  in  N.  haben  am  16.  Februar  1905
einen  von  dem  Notariate  N.  beurkundeten  Ehe=  und  Erbvertrag  geschlossen,  in
dem  sie  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart  und  unter  den  Eingangsworten:
„Für  künftige  Todesfälletreffen  wir  hiermit  vertragsmäßig  folgende  Bestimmungen“
sowohl  für  den  Fall  des  uberlebens  des  einen  als  für  den  Fall  des  uberlebens
des  anderen  Ehegatten  Verfügungen  von  Todeswegen  getroffen  haben.  Zunächst
ist  bestimmt,  daß  im  Falle  des  Vorablebens  der  Frau  der  Mann  der  alleinige
Erbe  sein  soll  und  ist  neben  anderen  Vermächtnissen  angeordnet,  daß  er  den
beiden  erstehelichen  Kindern  seiner  Frau,  dem  zur  Zeit  in  Afrika  befindlichen
K.  Sch.  und  der  Ehefrau  Seraphine  B.  in  F.,  30  000  Mk.  als  Vermächtnis
zu  entrichten  habe.  Falls  er  sich  wieder  verheiratet,  soll  er  ferner  verpflichtet
sein,  den  beiden  Kindern  60  000  Mk.  zu  bezahlen.  Außerdem  sind  in  der
Urkunde  Verfügungen  über  den  dereinstigen  Nachlaß  des  überlebenden  Mannes
und  für  den  Fall  getroffen,  daß  der  Mann  der  zuerst  versterbende  Teil  ist.
Wenn  eines  der  Kinder  der  Frau  den  Erbvertrag  nicht  vorbehaltlos  anerkennt,
so  soll  es  auf  das  Pflichtteilsrecht  gegenüber  dem  Nachlasse  der  Frau  beschränkt  sein.

Nachdem  Anna  F.  am  31.  Mai  1905  gestorben  war,  hat  das  Amtsgericht
F.  auf  Ersuchen  des  Amtsgerichts  N.  als  Nachlaßgerichts  der  Seraphine  B.
die  erbrechtlichen  Bestimmungen  des  Ehe=  und  Erbvertrags  vom  16.  Februar  1905
mit  Ausnahme  der  Verfügungen  bekannt  gegeben,  die  für  den  Fall,  daß  der
Mann  der  überlebende  Teil  ist,  über  seinen  dereinstigen  Nachlaß  und  für  den
Fall  getroffen  sind,  daß  er  der  zuerst  versterbende  Teil  ist.  Einige  Zeit  nachher