Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  297

ließ  Seraphine  B.  an  das  Nachlaßgericht  den  Antrag  stellen,  auch  die  Verkündung
der  in  dem  Ehe=  und  Erbvertrag  etwa  enthaltenen  Bestimmungen  anzuordnen,
durch  die  für  den  Fall  des  Todes  des  Thomas  F.  den  erstehelichen  Kindern
seiner  Frau  Zuwendungen  gemacht  sind.

Das  Nachlaßgericht  hat  den  Antrag  unter  Berufung  auf  die  §§  2273,
2300  BGB.  zurückgewiesen.

Auf  Beschwerde  der  Seraphine  B.  hat  das  Landgericht  N.  die  Verfügung
des  Nachlaßgerichts  aufgehoben  und  angeordnet,  daß  sämtliche  auf  die  Beschwerdeführerin
  bezüglichen  Bestimmungen  des  Ehe=  und  Erbvertrags  mit  Ausnahme
der  für  den  Fall  des  Vorablebens  des  Mannes  getroffenen  zu  verkünden  seien.
In  den  Gründen  ist  ausgeführt,  die  Bestimmungen  des  Erbvertrags,  deren
nachträgliche  Bekanntgabe  die  Beschwerdeführerin  beantragt,  seien  nicht  Verfügungen
  des  überlebenden  Mannes,  sondern  gemeinschaftliche  Verfügungen  der
beiden  Ehegatten,  was  sich  nicht  nur  aus  ihrer  Fassung,  sondern  insbesondere
auch  daraus  ergebe,  daß  eine  Verfügung  über  das  ganze  Gesamtgut  nicht  von
dem  überlebenden  Ehegatten  allein,  sondern  nur  von  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  habe  getroffen  werden  können.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  Thomas  F.  weitere  Beschwerde  eingelegt.

Die  Beschwerde  ist  begründet.

Nach  §  2300  BGB.  findet  auf  die  Eröffnung  eines  Erbvertrags  die  für
die  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  geltende  Vorschrift  des  §  2273,
daß  die  Verfügungen  des  überlebenden  Ehegatten,  soweit  sie  sich  sondern  lassen,
weder  zu  verkünden,  noch  soust  zur  Keuntnis  der  Beteiligten  zu  bringen  sind,
entsprechende  Anwendung.  Dabei  wird  bei  einem  von  Ehegatten  geschlossenen
Erbvertrage  des  im  §  2280  bezeichneten  Inhalts  ebensowenig  zwischen  den
vertragsmäßigen  und  den  einseitigen  Verfügungen  des  überlebenden  Teiles
unterschieden,  wie  nach  §  2273  die  von  den  Ehegatten  im  Sinne  des  §  2269
gemeinschaftlich  und  die  von  dem  überlebenden  Teile  allein  getroffenen  Verfügungen
  verschieden  behandelt  werden  (N.  Samml.  v.  Entsch.  d.  Oberst.  L  G.  Bd.  1
S.  182;  Entsch.  in  Ang.  d.  fr.  Grbk.  u.  d.  Grdbr.  Bd.  1  S.  45).  Uber  den
dereinstigen  Nachlaß  des  überlebenden  Teiles  kann  nur  dieser  als  Erblasser
verfügen,  und  er  verfügt  auch  insoweit,  als  dasjenige,  was  er  als  Erbe  des
zuerst  sterbenden  Teiles  erlangt,  in  seinem  Nachlaß  enthalten  sein  wird,  über
nichts  anderes  als  seinen  dereinstigen  Nachlaß.  Die  Rücksicht  darauf,  daß  er
als  Erbe  des  zuerst  sterbenden  Teiles  das  beiderseitige  Vermögen  in  seiner
Hand  vereinigt,  gibt  häufig  Anlaß,  daß  er  über  seinen  dereinstigen  Nachlaß  im
Sinne  des  §  2269  mit  dem  anderen  Teile  gemeinschaftlich  verfügt  oder,  wie
der  Beschwerdeführer  getan  hat,  mit  seinem  Ehegatten  einen  Erbvertrag  schließt,
in  dem  er  für  den  Fall  seines  Todes  vertragsmäßige  Verfügungen  trifft,  diese
Verfügungen  hören  aber  durch  die  Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten  nicht
auf,  im  Sinne  der  §§  2273,  2300  seine  Verfügungen  zu  sein.  Als  künftiger
Erblasser  hat  er  nach  diesen  Vorschriften  ein  Recht  darauf,  daß  die  von  ihm
getroffenen  Verfügungen  von  Todeswegen,  sofern  sie  sich  von  den  Verfügungen

es  anderen  Teiles  sondern  lassen,  nicht  bei  seinen  Lebzeiten  bekannt  gegeben

werden.  Diesem  Rechte  gegenüber  kommt  das  Interesse,  das  die  von  dem
verstorbenen  Ehegatten  Bedachten  an  der  Kenntnis  seiner  Verfügungen  haben
mögen,  nicht  in  Betracht.

Durch  die  Anordnung  des  Beschwerdegerichts  sind  sonach  die  §§  2273,
2300  BGB.  durch  irrige  Anwendung  verletzt  worden,  infolgedessen  muß  die
Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ausfgehoben  und  die  Beschwerde  der