298  Rechtsprechung.

Seraphine  B.  gegen  die  Verfügung  des  Nachlaßgerichts  als  unbegründet
zurückgewiesen  werden.  I.  Civ.-S.  Reg.  III  Nr.  67/1905;  Beschluß  vom
27.  Oktober  1905.

C.  Oberkandesgericht  Bürnberg.

Unzulässigkeit  der  Bernfung  gegen  ein  Zwischenurteil,  durch  das  die
Eiureden  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts  und  der  mangelnden  Klagcerhebung
verworfen  wurden,  wenn  das  erstrichterliche  Urteil  nur  in  letzterer  Beziehnng
angefochten  wird.

Das  angefochtene  Urteil  hat  sich  zunächst  im  Einklang  mit  der  reichsgerichtlichen
  Rechtsprechung  mit  der  Einrede  der  mangelnden  Klageerhebung  befaßt
und  ist  nach  Verwerfung  dieser  Einrede  zur  Prüfung  der  weiter  vom  beklagten
Teil  geltend  gemachten  Unzuständigkeitseinrede  übergegangen;  auch  letztere  Einrede
  wurde  vom  Erstgericht  als  unbegründet  erachtet  und  zurückgewiesen.

Wie  die  Begründung  des  erstrichterlichen  Urteils  entnehmen  läßt,  ist  das
bezüglich  dieser  beiden  Einreden  erlassene  Zwischenurteil,  soweit  es  sich  um  die
Einrede  der  mangelnden  Klageerhebung  handelt,  als  Zwischenurteil  im  Sinne
des  §  303  CPO.,  soweit  es  sich  dagegen  um  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
handelt,  als  Zwischenurteil  gemäß  §  275  CPO.  behandelt.  Diese  Auffassung
ist  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend,  da  es  sich  im  ersteren  Fall  um
ein  selbständiges,  zur  Entscheidung  bereiftes  Verteidigungsmittel,  im  letzteren
Fall  um  eine  prozeßhindernde  Einrede  gemäß  §  274  Ziff.  1  CPO.  handelte,
welche  rechtzeitig  vorgebracht  und  über  welche  besonders  zu  verhandeln  und  zu
entscheiden  war,  da  die  Beklagte  auf  Grund  dieser  Einrede  die  Verhandlung
zur  Hauptsache  verweigert  hatte.

Soweit  es  sich  um  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  handelt,  ist  das  erstrichterliche
  Urteil  nach  ausdrücklicher  Erklärung  des  beklagtischen  Vertreters
nicht  angefochten  und  kommt  deshalb  das  erstrichterliche  Zwischenurteil  in  dieser
Richtung  nicht  in  Betracht.  Soweit  es  sich  dagegen  um  die  Einrede  der
mangelnden  Klageerhebung  handelt,  ist  das  erstrichterliche  Zwischenurteil,  welches
in  dieser  Richtung  einen  antezipierten  Bestandteil  des  künftigen  Endurteils
darstellt,  der  selbständigen  Anfechtung  durch  Rechtsmittel  entzogen  und  lediglich
mit  der  künftigen  Entscheidung  anfechtbar,  8  512  CPO.  (Entsch,  des  Rer.
in  Civils.  Bd.  34  S.  390).

Es  war  daher  die  Bernfung  der  Beklagten  als  unzulässig  und  zwar,  da
der  Prozeß  für  die  gegenwärtige  Instanz  erledigt  ist,  durch  Endurteil  zurückzuweisen.
  —  Urteil  vom  8.  März  1906.

D.  Oberlaudesgericht  Stuttgart.
Mitgeteilt  von  Oberlandesgerichtsrat  Römer  (Stuttgart).

Zu  8  8  uWG.;  §  12  BGB.  Der  §  8  UW.  erfordert  nicht  das
Gebrauchen  einer  Firma  in  dem  engeren  Sinne  des  §  37  Abs.  2  HGB.,
vielmehr  genügt  jede  Art  der  Benützung,  selbst  eine  Benützung  der  Firma  in
abgekürzter  Gestalt.  Täter  kann  nicht  bloß  der  Inhaber,  sondern  auch  ein
Angestellter  eines  Handelsgeschäfts  sein.  Ist  in  der  mißbräuchlich  benützten
Firma  zugleich  der  Name  des  Firmeninhabers  enthalten,  so  ist  auch  ein  Anspruch
  aus  §  12  BGB.  begründet.  Urteil  vom  27.  März  1906.