Oberlandesgericht  Stuttgart.  299

Zu  §  823  BGB.  Die  zur  Einfriedigung  eines  Ortssees  angebrachten
Schranken  mögen  in  erster  Linie  die  Bestimmung  haben,  dem  Verkehr  die
Richtung  zu  weisen;  daneben  aber  dienen  sie  auch  dem  Zweck,  Unfälle  zu  verhüten,
  die  z.  B.  dadurch  entstehen  könnten,  daß  jemand  bei  Nacht  von  der
Ortsstraße  abkommt  und  in  den  See  gerät.  Von  einer  zu  solchem  Zweck  angebrachten
  Schranke  muß  eine  gewisse  Festigkeit,  die  Fähigkeit,  einem  leichteren
Anprall  standzuhalten,  verlangt  werden.  Urteil  vom  13.  März  1906.

Zu  §  17  HGB.  Eine  Firma  erlischt,  wie  durch  tatsächliche  Aufgabe
des  Geschäfts,  so  auch  durch  andauernden  Nichtgebrauch,  mag  auch  der  Eintrag
  der  Firma  fortbestehen.  Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,
unter  dem  er  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und  die  Unterschrift  abgibt,
also  der  Name,  dessen  er  sich  im  Geschäftsleben  tatsächlich  bedient.  Daraus
folgt,  daß  durch  dauernden  tatsächlichen  Nichtgebrauch  dieses  Namens  die
Firma  erlischt.  Urteil  vom  13.  März  1906.

Zu  88  119,  812  BGB.  Wenn  der  Saldo  einer  Abrechnung  von  den
Beteiligten  auf  Grund  der  Annahme,  er  sei  richtig  und  vollständig,  anerkannt
worden  ist  und  sich  nachher  herausstellt,  daß  ein  Posten  zu  Gunsten  der  einen
und  zu  Lasten  der  anderen  Partei  übersehen  worden  war,  so  kann  wohl  von
einem  Bereicherungsanspruch,  nicht  aber  von  einer  Anfechtung  gemäß  §  119
BGB.  die  Rede  sein;  denn  die  Parteien  waren  nicht  im  Irrtum  über  den
Inhalt  ihrer  Willenserklärung:  sie  waren  sich  vielmehr  vollkommen  bewußt,
daß  sie  durch  ihre  Erklärungen  Abrechnung  und  Saldo  als  richtig  anerkannten,
sie  wollten  ferner  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  —  und  keine  andere  Erklärung
  —  abgeben.  Urteil  vom  27.  Februar  1906.

Zu  §  186  StGB.  Unter  „Behaupten“  einer  Tatsache  ist  das  Hinstellen
  der  Tatsache  als  Gegenstand  eigenen  Wissens,  unter  „Verbreiten“  das
Hinstellen  der  Tatsache  als  fremde  Mitteilung  zu  verstehen  (ebenso:  RGer.

.30  Nr.  224,  Bd.  31  Nr.  66;  Olshausen  8  186  N.  2b;  a.  A.  Frank,
StGB.  §  186  Abs.  1  Satz  3).  Urteil  des  Strafsenats  vom  19.  Februar  1906.

Zu  8  133  BGB.  Die  Vereinbarung,  daß  ein  Schankwirt  seinen  Bierbedarf
  bei  einer  bestimmten  Brauerei  beziehe,  gilt  im  Zweifel  als  auf  die
Lebensdauer  des  Schankwirts  beschränkt  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Verpflichtung
  auf  einen  bestimmten  (beim  Tode  des  Wirts  noch  nicht  abgelaufenen)
Zeitraum  festgesetzt  ist.  Urteil  vom  13.  Februar  1906.

Zu  8  857  Abs.  6  CPO.  Zur  Gültigkeit  der  Pfändung  einer  Eigentümerhypothek
  ist  nach  8  857  Abs.  6  CPO.  vgl.  mit  §  830  Abs.  1  Satz  3
CPO.  Eintragung  der  Pfändung  in  das  Grundbuch  erforderlich:  §  857  Abs.  6
spricht  ganz  allgemein  von  Grundschulden  und  nach  §  1177  BGB.  sind  auch
die  Eigentümerhypotheken  Grundschulden  im  Sinne  des  BGB.  (lebenso:  Rer.
Bd.  55  Nr.  93,  Bd.  56  Nr.  3;  a.  A.  Gaupp-Stein  §  857  II,  Ziff.  6).
Urteil  vom  13.  Februar  1906.

Zu  §  516  ,BGB.  Daß  der  Schenkende  die  Absicht  habe,  den  Beschenkten
  zu  bereichern,  ist  nicht  erforderlich.  —  Wenn  jemand  einem  anderen
eine  Zuwendung  gibt  mit  der  Auflage,  den  gesamten  Betrag  ohne  Abzug  und