300  Literatur.

ohne  zeitweiligen  Zinsengenus  für  einen  —  gemeinnützigen  oder  idealen  —
Zweck  zu  verwenden,  dessen  Verwirklichung  dem  Empfänger  der  Zuwendung
keinen  vermögensrechtlichen  Vorteil  gewährt,  so  ist  der  andere  durch  diese  Zuwendung
  nicht  bereichert,  es  liegt  in  diesem  Fall  daher  keine  Schenkung  vor.
Urteil  vom  18.  April  1905.

III.  Literatur.
1)  Carl  Heymann's  Verlag  in  Berlin.
Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  herausgegeben  von  Biermann,  v.  Blume,
Frommhold,  Gareis,  Niedner,  Opet  und  Oertmann.  Das  Necht  der
Schuldverhältnisse,  erläntert  von  Dr.  Paul  Oertmann,  o.  ö.  Professor  der
Rechte  in  Erlangen.  Zweite,  völlig  umgearbeitete  Auflage.  1906.  1041  S.
Preis  24  Mk.,  geb.  27  Mk.

Trotz  des  Vorurteils,  das  noch  immer  in  manchen  Kreisen  der  kommentatorischen
Behandlung  einer  Rechtsmaterie  gegenüber  der  systematischen  entgegengebracht  wird,  bildet
die  Neuauflage  eines  der  großen  Kommentare  zum  BGB.  stets  ein  Ereignis,  dem  Wissenschaft
  und  Praxis  mit  Spannung  entgegensieht,  umsomehr,  wenn  es  sich  um  ein  so  wichtiges
Gebiet  wic  das  Obligationenrecht  und  um  einen  Autor  von  so  hervorragender  Bedeutung
wie  Oertmann  handelt.  Die  soeben  erschienene  zweite  Anflage  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse
  von  Oertmann  hat  alle  in  dieser  Richtung  gehegten  Erwartungen  glänzend
gerechtsertigt.  Schon  der  gegenüber  der  ersten  Anflage  nahezu  verdoppelte  Umfang  zeigt,
mit  welcher  Gründlichkeit  der  Verfasser  die  überreiche  Literatur  und  Rechtsprechung  der
letzten  Jahre  zu  verwerten  bestrebt  war.  Daß  es  sich  hierbei  nicht  um  bloße  Sammlung
des  Materials,  sondern  um  ein  im  eminentesten  Sinne  wissenschaftliches  Verarbeiten  handelt,
lehrt  jede  Seite  des  Werkes.  Der  Verfasser  wahrt  sich  aber  nicht  nur  überall  die  Selbständigleit
  der  eigenen  Auffassung,  insbesondere  auch  gegenüber  der  reichsgerichtlichen
Judikatur  (vgl.  z.  B.  die  tressenden  Ausführungen  über  den  Unterlassungsanspruch  aus  unerlaubten

  Handlungen  in  Vorbem.  4  vor  §8  823),  sondern  er  hat  auch  die  von  ihm  selbst  in
der  ersten  Anflage  vertretenen  Anschauungen  durchgehends  einer  Revision  unterzogen  und
mehrfach  berichtigt.  Welcher  Aufwand  mühevollsten  Fleißes  hierzu  erforderlich  war,  das
kann  in  vollem  Umfange  nur  ermessen,  wer  sich  die  fast  unübersehbare  Zahl  der  mehr  oder
weniger  bedeutsamen  Streitfragen  aus  dem  vielverzweigten  Gebiete  des  Obligationenrechts
vergegenwärtigt.  Wir  begrüßen  das  Oertmann'sche  Werk  in  seinem  neuen  Gewande  als
ein  stolzes  Denkmal  deutscher  Geistesarbeit  mit  herzlichstem  Willkommen!  E.

2)  Verlag  von  Struppe  &amp;  Winckler  in  Berlin.

Der  besondere  Voraussetzungßtatbestand  beim  Vergleich.  Von  Dr.  Rietsch.
Berlin  1906.

Die  vorliegende  Schrift  sucht  nachzuweisen,  daß  der  besondere  Voraussehungstatbestand
beim  Vergleiche  dessen  Wesen  allein  ausmache  und  daß  auch  die  besonderen  Irrtumsfolgen
nur  hieraus  zu  erklären  sind.  Der  besondere  Voraussehungstatbestand  soll  lediglich  ein
subjektiver  Tatbestand  sein,  der  in  der  Vorstellung  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  sein
Fundament  hat.  Insolgedessen  zieht  der  Verfasser  den  Nahmen  für  den  Begriff  des  Ver-Neichs
  weiter  als  bisher  üblich.  Die  Ausführungen  gehen  vom  österreichischen  und  deutschen
Rechte  aus  und  gipfeln  nach  einer  Kritik  beider  in  nenen  Gesetzesvorschlägen.  Die  Schrift
bringt  für  die  schwierige  Materie  des  Vergleichs  viele  iuteressaute  Punkte  und  fördernde
Erörterungen.  Vom  Skandpunkte  des  Praktikers  aus  bleibt  immerhin  bedauerlich,  daß  ein
ür  das  Rechtsleben  so  wichtiges  Institut,  wie  es  der  Vergleich  ist,  so  vielen  tiefgehenden
Streitpunkten  ausgesetzt  ist;  es  wäre  gerade  hier  eine  prägisere  Stellungnahme  des  Gesetzgebers
  erwünscht  gewesen.  K.

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