71.  Jahrgang.  11.  15.  Mai  1906.

Dr.  J.  A.  HSeuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Cb.  Sngelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

JInhalt:  l.  Abhandlungen:  Eichhorn,  Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.  Deunler,  FIhus  leit  der  „Besitzveränderänderungsgebühr“

  bei  bedlugten  oder  ungültigen  Rechtsgeschäften.  II.  Rechesprechung:

Reichogericht  (Strassachen);  Baver.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen  (Cluli-  und  Strassachen):
Dberlandesgericht  Bamberg  (Civilsachen).  III.  Literatur.

I.  Abhandlungen.
Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.
Von  G.  Eichhorn,  Senatspräsident  am  Kammergericht,  Berlin.

Die  Ehe,  dieses  in  der  Regel  aus  Liebe  geschlossene  Bündnis  zweier
Menschenseelen,  ist  leider  nicht  immer  frei  von  Zerwürfnissen  und  Meinungsverschiedenheiten,
  zumal  wenn  Geldfragen  oder  Sorgen  um  das  Wohl  von
Kindern  hinzukommen;  außerdem  aber  schreibt  das  Gesetz  vor,  daß  eine  Lösung
dieses  Bündnisses  nur  durch  Aurufung  des  Gerichts  erfolgen  kann,  und  so  sind
die  sog.  Ehesachen  im  modernen  Recht  in  vielfacher  Hinsicht  Rechtsmaterien,
deren  genaue  Darlegung  für  das  Publikum  wie  für  den  Juristen  von  Interesse
sein  wird.  Diejenigen  Fragen  allerdings,  die  sich  auf  das  sehr  umfangreiche
eheliche  Güterrecht  beziehen,  sowie  diejenigen,  die  die  Unterhaltspflicht  gegen
den  anderen  Ehegatten  betreffen,  ebenso  wie  die  aus  dem  Vorhandensein  von
Kindern  sich  ergebenden  Fragen  müssen  hier  ausscheiden,  da  nur  die  im  sechsten
Buch  der  CPO.  im  ersten  Abschnitt  behandelten  Streitigkeiten,  die  sog.  Ehesachen,
  sich  zu  einer  zusammenfassenden  Erörterung  eignen  und  —  zumal  für
die  Berufungsinstanz,  wo  sie  von  besonderen  Senaten  behandelt  werden  —
eine  eigene  Praxis  und  genane  Kenntnis  aller  einschlagenden  Gesetzesvorschriften
erfordern.  Die  Rechtsbehelfe  nun,  die  hier  hauptsächlich  zum  Austrag  gebracht
  werden,  sind  bestimmte  Klagen,  außerdem  aber  auch  gewisse  provisorische
Maßregeln,  die  „einstweiligen  Verfügungen“,  die  ganz  besondere  Aufmerksamkeit
  und  Erfahrung  verlangen.  Ueber  sie  seien  in  den  nachfolgenden  Seiten
einige  Sätze  niedergelegt,  die,  wenn  sie  auch  nicht  durchweg  Neues  bringen,
doch  vielleicht  als  praktische  Fingerzeige  aus  mehrjähriger  Uebung  einige  Beachtung
  verdienen.

I.  Die  Klage  auf  Herstellung  des  häuslichen  Lebeus.

Die  einfachste  Klage,  noch  einfacher  als  die  übliche  Kaufklage  oder  die

Darlehensklage,  ist  die  Klage  eines  Ehegatten  auf  #cche,,Kau  dir  horerie
LXXI.