Die  Nechtsbehelfe  in  Ehesachen.  303

Wenn  freilich  die  Herstellungsklage  uur  eventuell  erhoben  wird,  nachdem
sich  die  prinzipaliter  geltend  gemachten  Scheidungsgründe  als  hinfällig  herausgestellt
  haben,  so  läßt  sich  die  Annahme  nicht  abwehren,  daß  das  Begehren  der
Aufrechthaltung  der  Ehe  auf  „Mißbrauch“  beruhe.  Freilich  gestattet  das  Gesetz
die  Verbindung  der  Herstellungsklage  mit  der  Scheidungsklage  (§  615  CPO.),
allein  sofern  diese  Verbindung  Zwecke  verfolgt,  die  lediglich  den  anderen  Ehegatten
  in's  Unrecht  setzen  sollen,  so  kann  sehr  wohl  auch  in  ihr  ein  „Mißbrauch“
  gefunden  werden.

Vielfach  liegt  auch  mangelhaftes  Verständnis  den  Herstellungsklagen  zugrunde.
  Nicht  selten  kommt  es  nämlich  vor,  daß  eine  verlassene  Ehefrau,  die
sich  zum  Gericht  begeben  hat,  um  zu  einer  Ehescheidungsklage  das  Armenrecht
zu  erbitten,  hier  erfährt,  daß  sie  zunächst  den  Antrag  auf  Herstellung  der  häuslichen
  Gemeinschaft  stellen  müsse;  sie  unterschreibt  dann  in  ihrer  Erregung  das
ihr  vorgelesene  Gesuch  und  ist  später  sehr  verwundert,  wenn  man  ihr  ein  Urteil
vorlegt,  wonach  sie  zwar  den  Prozeß  gewonnen  hat,  aber  erst  nach  einem  Jahre
auf  wirkliche  Scheidung  klagen  kann.  Es  ist  auch  schon  vorgekommen,  daß  der
zur  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft  verurteilte  Gatte  aus  dem  Urteil
herausliest,  daß  er  „der  schuldige  Teil“  sei,  und  der  Meinung  ist,  die  Ehe  sei
nun  schon  geschieden  und  er  könne  nun  von  neuem  heiraten.

Dieser  Wunsch  anderweiter  Heirat  liegt  häufig  auch  gerade  auf  der
klägerischen  Seite  vor  und  ist  oft  der  eigentliche  innere  Grund  für  Erhebung
der  Herstellungsklage.  Wenn  nämlich  der  untreue  Gatte  die  als  „Wirtschafterin"“
mit  ihm  lebende  Konkubine  zu  ehelichen  beabsichtigt,  seinerseits  aber  gegen  die
verlassene  Gattin  keinen  triftigen  Scheidungsgrund  hat,  so  erscheint  es  ihm  als
der  beste  Ausweg,  zunächst  auf  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft  Klage
zu  erheben,  in  der  Erwartung,  daß  nun  Widerklage  gegen  ihn  erhoben  und
sein  Ehebruch  gegen  ihn  als  Scheidungsgrund  ins  Feld  geführt  werde.  Die
Person,  mit  der  er  lebt,  verweigert  dann  ihr  Zeugnis,  er  selbst  erklärt,  einen
Eid  nicht  leisten  zu  wollen,  und  der  Ehebruch  gilt  dem  Gericht  für  hinreichend
festgestellt,  sodaß  die  Ehe  auf  Widerklage  getreunt  und  die  Klage  abgewiesen
wird;  die  Kosten  treffen  ihn  dann  zwar,  aber  da  er  Vermögen  nicht  besitzt,
so  lastet  diese  Sorge  auf  ihm  nicht  schwer  und  auch  das  Eheverbot  des  §  1312
BGB.  bildet  meist  kein  Hindernis,  denn  die  Befreiung  von  diesem  Verbot
wird,  um  den  Skandal  eines  Konkubinates  zu  beseitigen,  oft  gar  bald  bewilligt.  —

Angenommen  nun  aber,  es  liege  eine  ernstgemeinte,  nicht  mißbräuchliche
und  nicht  mißverstandene  Absicht  der  Klageerhebung  zugrunde,  so  ist  doch
gerade  in  Fällen  dieser  Art  die  Entscheidung  nicht  immer  leicht  und  die  Sachlage
  oft  überaus  verworren.  Oft  allerdings  bleibt  die  beklagte  Partei  einfach
aus,  teils  aus  Mangel  an  Geld  und  aus  Sorge  um  die  Prozeßkosten,  teils
aus  Mangel  an  Interesse  und  in  der  Annahme,  daß  die  Rückkehr  in  das
Ehejoch  lästig  sei,  aber  die  Verweigerung  derselben  keinen  Nachteil  bringen
werde;  dann  entstehen  die  Schwierigkeiten  aber  bald  mit  Beginn  des  späteren
Scheidungsprozesses.  Oft  aber  wehrt  sich  der  beklagte  Ehegatte  sehr  entschieden
gegen  die  Behauptung,  daß  er  das  eheliche  Leben  durch  seine  Entfernung  zerstört
  habe,  und  behauptet  der  Gegner  sei  es  gewesen,  der  ihn  böslich  verlassen
  habe.  Dann  ist  zu  untersuchen,  wo  die  Eheleute  eigentlich  Wohnung
genommen  hatten,  ob  der  Ehemann  da,  wo  er  jetzt  lebt,  sein  Domizil  hat  oder
sich  nur  vagierend  dort  aufhält,  ob  ferner  die  Ehefrau  im  ursprünglichen  Ehedomizil
  verblieben  ist  oder  dasselbe  verlassen  hat,  und  manches  andere.  Streitig
ist  dann  auch  oft  die  Frage,  ob  der  Ehemann,  der  die  Rückkehr  der  Frau  verlangt,
  eine  geeignete  Wohnung  zur  Aufnahme  derselben  hat,  und  es  wird  dann

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