304  Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.

meist  behauptet,  es  genüge,  wenn  er  bereit  sei,  eine  Wohnung  zu  mieten,
sobald  die  Frau  zurückkehren  werde  ?).  Auf  der  anderen  Seite  wird  dagegen
gewöhnlich  geltend  gemacht,  der  Ehemann  lebe  in  einer  Schlasstelle,  sei  gar
nicht  in  der  Lage,  Weib  und  Kind  bei  sich  aufzunehmen,  und  habe  geäußert,
daß  er  sie  auch  gar  nicht  aufnehmen  wolle.  Oder  es  wird  erzählt,  er  habe,
als  die  Frau  mit  einem  Korb  voll  Sachen  bei  dem  von  ihr  verlassenen  Mann
Aufnahme  suchte,  sie  zurückgewiesen  oder  doch  sie  so  schlecht  behandelt,  daß  sie
sich  bald  wieder  entfernen  mußte,  und  es  wird  dann  entgegnet,  daß  sie,  schon
weil  sie  nur  einen  Korb,  nicht  aber  auch  die  fortgeschafften  Möbel  und  Betten
mitgebracht  habe,  nur  scheinbar  zurückgekehrt  sei,  bezw.  daß  sie  sich  sogleich
wieder  zänkisch  benommen  und  es  darauf  angelegt  habe,  den  Mann  zum
Zorne  zu  reizen.

Manche  Gerichte  pflegen  in  solchen  Fällen  ohne  weiteres  dem  Klageantrage
  stattzugeben  (zumal  dann,  wenn  die  betreffenden  Richter  grundsätzlich
jeder  Scheidung  abhold  sind),  indem  sie  davon  ausgehen,  daß  die  Ehen,  die
nicht  ganz  offenbar  zerrüttet  sind,  aufrecht  zu  erhalten  seien,  eine  zeitweilige
Trennung  aber  eine  solche  Zerrüttung  nicht  erkennen  lasse.  Andere  Gerichte
wieder  pflegen  eine  solche  Klage,  sobald  auf  der  Gegenseite  Mißhandlungen
behauptet  und  erwiesen  werden,  abzuweisen,  so  lange  nicht  Gewähr  gegen
Wiederholung  der  Sedvitien  geleistet  worden  sei.  Dies  mag  zuweilen  ganz
zweckmäßig  erscheinen  und  das  Reichsgericht  hat  in  einem  von  mir  kürzlich
besprochenen  Fall  )  die  betreffende  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  (obgleich
darin  auch  die  gegnerische  Klage  auf  Scheidung  wegen  der  Sävitien  abgewiesen
war),  gebilligt.  Aber  wenn  keine  Mißhandlungen  als  Scheidungsgrund  als
erwiesen  gelten,  dann  ist  nicht  abzusehen,  warum  erst  noch  Garantien  gegen
Wiederholung  derselben  gefordert  werden,  und  wenn  andererseits  die  Mißbandlungen
  für  so  erheblich  angesehen  werden,  daß  ihre  Wiederholung  zu

efürchten  ist,  so  ist  nicht  verständlich,  warum  die  ihretwegen  erhobene
Scheidungsklage  abgewiesen  wurde.

Die  meisten  Streitfragen  entstehen  nun  aber  gerade  auf  Grund  der  im
Prozeß  auf  Herstellung  ergangenen  gerichtlichen  Entscheidung  in  dem  demnächstigen
  Hauptprozeß.  Eine  dieser  Fragen  ist  die,  wie  die  Zwischenzeit  seit
der  Verurteilung  bis  zu  der  neuen  Klage  zu  beurteilen  sei,  eine  andere  die,
wie  diese  Frist  zu  berechnen  sei.  In  letzterer  Beziehung  sei  hier  verwiesen  auf
die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  Bd.  60  S.  194,  in  der  die  Berechnung
der  Jahresfrist  des  §  1567  Nr.  1  BG.  erörtert  und  schließlich  auf  §  1568
als  anderweitigen  Scheidungsgrund  hingewiesen  wird.  In  ersterer  Hinsicht
aber  bedarf  es  hier  noch  eines  näheren  Eingehens  auf  die  Meinungsverschiedenheit
  in  der  Praxis,  wonach  einzelne  Gerichte  den  besonderen  Nachweis  verlangen,
  daß  der  beklagte  Ehegatte  während  des  kritischen  Jahres  „in  böslicher
Absicht"  dem  Urteile  nicht  Folge  geleistet  habe,  und  mangels  eines  Beweisantritts
  hierüber  die  Klage  ohne  weiteres  abweisen,  wogegen  andere  Gerichte

3)  Es  ist  dies  eine  sehr  häufige  Streitfrage  in  diesen  Prozessen,  und  es  ist  zuzugeben,
daß  meistens  die  Bereitwilligkeit  zur  Aufnahme  genügen  muß,  da  dem  verlassenen  Vegatten,
umal  wenn  die  Möbel  mitgenommen  waren  oder  von  ihm  inzwischen  veräußert  worden
8  nicht  zuzumuten  ist,  daß  er  auf  gut  Glück  eine  andere  Wohnung  miete  und  r-*—ies  l
(ber  oft  genũgt  die  bloße  Bereiterklärung  nicht,  weil  der  betressende  Ehegatte  ing  ahr  "bt
gar  nicht  im  Stande  ist,  eine  passende  Wohnung  zu  mieten,  und  dem  anderen  Teil  ni
zuzumuten  ist,  eine  Wohnung  zu  beziehen,  die  er  vorher  nie  gesehen  hat.

4)  D.  Jur.-Ztg.  Bd.  10  S.  1111.