Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.  305

schon  darin,  daß  die  beklagte  Partei  während  des  Jahres?)  seit  dem  Urteil
keinen  Schritt  zur  Herstellung  des  häuslichen  Lebens  getan  hat,  die  „bösliche
Absicht“  finden  und  keinen  besonderen  Beweis  hierfür  für  erforderlich  halten,
der  Klage  vielmehr  stattgeben.  Gegen  letztere  Ansicht  läßt  sich  einwenden,
daß,  wenn  sie  richtig,  nichts  einfacher  ist  als  solche  Scheidungsklage  wegen
böslicher  Verlassung  und  daß  Ehelente,  die  die  nötige  Geduld  haben,  durch
bloße  Untätigkeit  die  Ehescheidung  durchsetzen  können.  Andererseits  aber  ist  zu
erwägen,  daß  eine  Partei,  die  ein  Urteil  auf  Herstellung  der  ehelichen  Gemeinschaft
  erstritten  hat,  hierdurch  allein  schon  eine  bösliche  Absicht  auf  der  anderen
Seite  dargetan  hat,  und  sie  hat  keinerlei  Verpflichtung,  weitere  Schritte  zu
tun,  um  den  Gegner  zu  veraulassen,  nun  die  häusliche  Gemeinschaft  aufzunehmen.
  Genügt  derselbe  dem  Urteile  nicht,  so  liegt  es  jetzt  ihm  ob,  zu
behaupten  und  nachzuweisen,  daß  seine  Fernhaltung  dem  Willen  des  anderen
Ehegatten  entsprach,  oder  daß  er  nicht  in  böslicher  Absicht  gehandelt  hat.  Er
müßte  also  einwenden,  daß  nach  dem  Urteil  Gründe  eingetreten  sind,  die  die
Trennung  gemäß  §  1353  BGB.  rechtfertigen,  z.  B.  Mißbrauch  oder  Ehebruch
auf  der  Klageseite  (s.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  35  S.  128),  und  in  der  Regel
geschieht  dies  auch  in  jedem  solchen  Prozesse,  aber  zur  Klagebegründung  gehört
es  nicht,  daß  keine  Einwendungen  dieser  Art  zu  besorgen  seien.  Jedenfalls  ist
die  Annahme,  daß  der  Sieger  im  Vorprozeß,  um  mit  der  Scheidungsklage
durchzudringen,  noch  weitere  Schritte  gegen  den  abtrünnigen  Ehegatten  zu  tun
habe,  nicht  zutreffend  und  darum  kann  letzterer  auch  nicht  etwa  geltend  machen,
er  habe  erwarten  dürfen,  aufgefordert  zu  werden,  die  Herstellung  nun  ins  Werk
zu  setzen.  In  der  vorhergegangenen  Klage  auf  Herstellung  war  bereits  „Aufforderung“
  genug  enthalten.

Hiernach  kommt  man  zu  dem  Resultat,  daß  in  der  Tat  die  Herstellungs
klage  des  §  1353  BGB.  eine  recht  bedenkliche  Neuerung  ist  und  daß,  so  gut
sie  auch  motivirt  worden  ist  (s.  Motive  Bd.  3  S.  108),  bei  einer  Aenderung
unseres  BGB.  einmal  eine  Reform  erfolgen  muß,  bei  der  §  1567  Nr.  1
beseitigt  und  die  Eheverfehlung  der  „böslichen  Verlassung“  dem  §  1568  mitunterstellt
  wird.

II.  Die  Klage  auf  Scheidung.

Nicht  so  einfach  wie  die  vorgedachte  Klage,  oft  aber  ganz  schablonenmäßig
  verlaufend  ist  die  Ehescheidungsklage,  mit  der  sich  der  Eherichter  am
meisten  zu  beschäftigen  hat  und  die  ihn  oft  in  die  dunkelsten  Abgründe  sozialen
Elends  und  sittlicher  Verkommenheit  führt.  Immer  wieder  muß  man  dabeie
staunen,  wie  häufig  der  Menschengeist  sich  in  der  Ehe  verändert  und  wie  bald
so  mancher  in  demjenigen  Wesen,  das  von  ihm  in  inniger  Liebe  zum  Lebensgefährten
  erwählt  worden  war,  einen  „Teufel  in  Menschengestalt“  erblickt,  der
dem  anderen  Teile  „das  Leben  zur  Hölle  macht",  wie  es  in  vielen  Klageschriften
  heißt.  Und  wenn  dann  im  Laufe  des  Prozesses  immer  neue  Vorwürfe
  beiderseits  auftauchen  und  beide  Teile  die  seltsamsten  Beschuldigungen
mit  allen  erdenklichen  Beweismitteln  zu  erweisen  suchen,  dann  erscheint  es  oft
5)  Diese  Frist  von  einem  ganzen  Jahre  ist  offenbar  viel  zu  lang,  denn  sie  führt  zu
der  Versuchung,  daß  die  Ehegatten  sich  anderweit  Ersatz  zu  verschaffen  suchen,  und  zu  erheblichen
  Streitfragen  über  die  Lauterkeit  der  inzwischen  angeknüpsten  Beziehungen.  Statt
daß  im  Scheidungsprozeß  daun  einfach  das  Urteil  auf  Herstellung  zugrunde  gelegt  und  die
bösliche  Absicht  aus  diesem  Urteil  gefolgert  wird,  muß  oft  das  gange  Leben  des  Paares.
während  des  letzten  Jahres  durch  Beweisaufnahme  klargestellt  werden.  Oft  ist  dann  nicht
mehr  die  bösliche  „Verlassung“  der  entscheidende  Scheidungsgrund,  sondern  irgend  ein  neuerer
Vorgang,  der  sich  in  dem  langen  Zeitraum  seit  dem  Urteil  auf  Herstellung  zugetragen  hat.