306  Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.

unbegreiflich,  wie  solche  Gehässigkeit  sich  unter  Eheleuten  entwickeln  konnte,  die
äußerlich  ganz  glücklich  und  zufrieden  mit  einander  gelebt  hatten,  und  wie
vollständig  die  Liebe,  die  sich  die  Gatten  einst  am  Altar  gelobt  hatten,  jetzt
entschwunden  ist.  Gerade  die  wohlhabenderen  und  gebildeteren  Parteien  pflegen
daun  einen  Eifer  in  der  Verfolgung  ihres  vermeintlichen  Rechtes  zu  entfalten,
der  oft  befremdlich  wirkt  und  nicht  immer  sympathisch  den  Richter  berührt;
Detektivs  werden  von  beiden  Ehegatten  gedungen,  auf  daß  fie  jeden  Schritt
des  anderen  überwachen  und  Material  für  neue  Anschuldigungen  herbeischaffen,
  die  Verwandten  und  Bekannten  werden  ausgeforscht  und  zu  „eidesstattlichen
  Versicherungen“  veranlaßt,  die  freilich  nicht  immer  glaubwürdig  erscheinen,
  die  Zeugen  des  Gegners  werden  angegriffen  und  bekritelt,  die  vorgelegten
  Briefe  einer  oft  gewagten  Interpretation  unterzogen  und  die  harmlosesten
  Vorgänge  in  einer  Weise  entstellt  und  aufgebauscht,  daß  es  oft  undenkbar
  erscheint,  wie  solche  Streitsucht  unter  Gatten  entstehen  konnte.  Aber
auch  die  ärmeren  Parteien  entfalten  oft  eine  überraschende  Kampflust  und
Verteidigungskunst,  eine  Fähigkeit,  den  Schritten  des  anderen  nachzuspüren,
seine  Vergangenheit  aufzudecken  und  seine  Beziehungen  zu  anderen  Personen
zu  erforschen,  daß  man  oft  nicht  begreift,  woher  sie  die  Zeit  dazu  nehmen,
und  namentlich  wo  es  sich  um  Geldfragen  handelt,  sind  sie  in  Erfindungen
und  Ausflüchten  oft  unerschöpflich.  Zahllose  Schriftsätze  werden  dann  ausgetauscht
  und  nicht  immer  sind  für  deren  Inhalt  mit  seinen  oft  recht  bösen
Stichelreden  und  Andentungen  die  Rechtsanwälte,  die  sie  vollzogen,  verantwortlich,
  vielmehr  sind  die  Parteien  —  besonders  die  gebildeten  —  selbst  oft
die  Verfasser.  Dabei  werden  dann  die  geringfügigsten  Vorgänge  aus  feruster
Vergangenheit  vorgebracht,  damit  das  Gericht  über  das  gesamte  bisherige  Eheleben
  ein  Bild  gewinne,  aber  nur  selten  wird,  selbst  bei  den  feinsten  Erscheinungen,
  ein  Zeichen  des  Entgegenkommens,  der  Neigung  zur  Versübhulichkeit
  bemerkt,  vielmehr  führen  häufig  die  persönlichen  Vernehmungen  der  Eheleute
  statt  zu  einer  Sühnc  zu  den  heftigsten  Wortgefechten  und  den  erbittersten
Anklagen,  wobei  zarte  Frauen  vielfach  durch  ihre  Leidenschaftlichkeit,  sowie
ungebildete  Arbeiter  durch  ihre  Rechtskenntnisse  auffallen.

Die  gesetzlichen  Ehescheidungsgründe  sind  nun  nach  §§  1565  bis  1569

1)  Ehebruch  oder  eine  nach  §§  171,  175  StGB.  strafbare  Handlung
(Bigamie  und  Unzucht),
3  das  Trachten  eines  Ehegatten  nach  dem  Leben  des  anderen,
3)  bösliche  Verlassung,  ·
4)  die  Verschuldung  einer  tiefen  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses
durch  schwere  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten  Pflichten  oder
durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten,
5)  die  Aufhebung  der  geistigen  Gemeinschaft  infolge  längerer  und  hochgradiger
  Geisteskrankheit.  «  ·
Zu  1.  Den  Ehebruch  hat  der  Gesetzgeber  vorangestellt,  indem  er  ihn
als  die  „unmittelbarste  und  schwerste  Verletzung  der  ehelichen  Pflichten“  bezeichnet
  und  als  absoluten  Scheidungsgrund  (vgl.  Bayer-  LR.  Tl.  i  Kap.  6
5  42)  anerkennt,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen  dem  Ehebruch  des  Mannes
und  dem  der  Frau  (im  Gegensatz  zum  Art.  230  des  code  civil,  so  daß  das
sog.  Extragehen  der  Männer,  welches  in  der  Moralauffassung  einfacher  Leute
als  erlaubt  oder  doch  als  nicht  strafbar  gilt,  ebenso  als  Ehebruch  aufzufassen
ist,  wie  die  gleiche  Verfehlung  der  Ehefrauen,  obgleich  deren  Untreue  wegen
der  Möglichkeit  fremder  Kinder  in  der  Ehe  für  viel  gefährlicher  angesehen