Die  Rechtsbehelse  in  Ehesachen.  307

wird.  Ebenso  verkehrt  ist  die  Auffassung,  der  man  häufig  begegnet,  daß  nämlich
  ein  Ehegatte  dadurch,  daß  der  andere  Teil  Ehebruch  begangen  hat,  das
Recht  gewonnen  habe,  dies  auch  seinerseits  zu  tun).  —  Berechtigt  ist  dagegen
  der  Einwand  der  Zustimmung,  der  in  §  1565  auch  ausdrückliche  Anerkennung
  gefunden  hat.  Freilich  besteht  solche  „Zustimmung"  oft  nur  in  der
Einbildung  des  pflichtvergessenen  Ehegatten,  der  aus  irgend  einer  mißverstandenen
  Aeußerung  des  anderen  Teiles  sich  eine  Art  Freibrief  konstruiert,
mit  dessen  Hilfe  er  ungestraft  sündigen  zu  dürfen  glaubt.  Das  Gericht  ist
leider  nur  zu  oft  genötigt,  über  solche  Behauptungen  Beweis  durch  Abnahme
von  Eiden  zu  erheben;  zwar  soll  hier  nicht  ein  Verzicht  auf  die  Pflichten  der
Ehe  dem  klagenden  Gatten  untergelegt  werden,  wohl  aber  soll  er  durch  sein
Verhalten  zu  erkennen  gegeben  haben,  daß  der  Ehebruch  „seine  eheliche  Gesinnung
  nicht  affiziert  und  ihm  die  Ehe  nicht  unerträglich  macht"  (Motive
Bd.  4  S.  587).  Es  soll  daher  auch  genügen,  daß  er  seine  Einwilligung  in
irgend  welcher  Art  tatsächlich  zu  erkennen  gegeben  hat.  Aber  nicht  immer  ist
das,  was  dem  untrenen  Gatten  —  wie  er  behauptet  —  „zu  erkennen  gegeben“
  ist,  auch  für  den  Richter  überzengend  zum  Ausdruck  gebracht.  Wenn
z.  B.  die  Ehefrau  sich  allzu  heftigen  Beiwohnungen  entziehen  will,  so  ist  ihre
Aeußerung,  der  Mann  solle  sie  in  Ruhe  lassen,  noch  nicht  als  Erlaubnis  zu
betrachten,  bei  anderen  Weibern  seinen  Geschlechtstrieb  zu  befriedigen,  aber  oft
geung  werden  ihre  Worte  so  ausgelegt  und  müssen  dann  den  Gegenstand  von
Eiden  bilden.  Dieselbe  oft  sehr  fatale  Konsequenz  tritt  ein,  wenn  der
klagende  Ehegatte  selbst  solche  Sitnationen  herbeigeführt  hat,  die  den  anderen
Teil  zum  Ehebruch  verleiteten;  auch  hier  wird  eine  Behauptung  dieser  Art,
da  Zengenbeweis  darüber  meist  nicht  möglich  ist,  durch  Eid  erwiesen  oder
widerlegt  werden  müssen  und  Eide  über  solche  Verhältnisse  werden  immer  nur
schwer  normiert  und  geleistet  werden  können.

Der  „Zustimmung“  ist  die  „Teilnahme“  gleichgestellt  worden,  wenn
Bigamie  oder  Unzucht  behauptet  ist.  Näheres  hierüber  ist  bei  der  Seltenheit
dieser  Fälle  entbehrlich.  Dagegen  ist  der  Eimvand  der  Verzeihung  hier
beachtlich,  da  sie,  wie  die  Zustimmung  vor  der  Tat  zu  erfolgen  pflegt,  als
nach  der  Tat  gewährt  behauptet  wird  und  ebenfalls  erkennen  läßt,  daß  die
eheliche  Gesinnung  durch  den  Ehebruch  nicht  beeinträchtigt  ist,  mag  dies  auch
scheinbar  durch  Erhebung  der  Klage  dargetan  sein.  Freilich  wird  der  Einwand
  meist  sehr  unzulänglich  substantiiert  und  oft  nur  durch  die  Behauptung
begründet,  daß  die  Parteien  hinterher  einmal  Geschlechtsverkehr  gehabt  haben.
Uebrigens  hat  dieser  Einwand  keine  besondere  Bedentung  für  die  Klage  wegen
Ehebruchs,  ist  vielmehr  wie  der  Einwand  der  Verjährung  allgemein  gegen  jede
Scheidungsklage  zulässig.

Als  Besonderheit  ist  hier  noch  zu  erwähnen,  daß  bei  jeder  Scheidung
wegen  Ehebruchs  im  Urteil  die  Person-  dessen,  mit  dem  der  Ehebruch  festgestelltermaßen
  begangen  ist,  angegeben  werden  muß,  da  nach  §  1312  BGB.
der  wegen  Ehebruchs  geschiedene  Ehegatte  denjenigen,  mit  welchem  er  diesen
Ehebruch  begangen  hat,  nicht  heiraten  darf,  es  sei  denn,  daß  von  diesem  Eheverbot
  Befreiung  bewilligt  wird.  Es  genügt  aber,  wenn  in  den  Urteilsgründen
  diese  Person  namhaft  gemacht  wird;  im  Tenor  ist  weder  der  Mitschuldige
  des  Ehebruchs,  noch  überhaupt  der  Ehebruch  als  Scheidungsgrund
kenntlich  zu  machen.

61  Das  sog.  Kompensationsprinzip  ist  jetzt  völlig  verworfen  (Moti  ·  .
vgl.  auch  S.  587,  prinzip  ist  jet  g  fen  (Motive  Bd.  1  S.  585,