308  Die  Rechtsbehelse  in  Ehesachen.

Zu  2.  Die  „Lebensnachstellung“  (ein  grammatisch  nicht  ganz
richtiges  Wort)  wird  in  der  Praxis  zwar  vielfach  behauptet,  aber  nur  äußerst
selten  als  erwiesen  erachtet,  selbst  wenn  es  sich  um  die  Beschuldigung  versuchter
Vergiftung  oder  gefährlicher  Bedrohung  mit  Revolver  und  schneidenden  Werkzengen
wie  Axt  und  Scheere,  handelt.  In  der  Regel  erklärt  der  Richter  die  bei
solchen  häuslichen  Scenen  gefallenen  Drohungen  für  nicht  ernst  gemeinte,  in  der
Erregung  ausgestoßene  Redensarten  und  hält  den  über  die  behaupteten  Tatsachen
erbrachten  Beweis  für  nicht  ausreichend,  da  aus  ihnen  ein  Trachten  nach  dem
Leben  nicht  hervorgehe,  sondern  höchstens  die  Absicht  einer  Mißhandlung  oder
die  Bereitung  körperlichen  Unbehagens  oder  gar  nur  ein  derber  Scherz.  Nur
wenn  die  erwiesenen  lebens=  und  gesundheitsgefährlichen  Tätlichkeiten  „Ausfluß
eines  gegen  das  Leben  gerichteten  Vorsatzes  sind“  (vgl.  Neumann,  BGB.
Bd.  2  S.  963  Note  2  zu  §  1566  BGB.),  fallen  sie  unter  diesen  absoluten
Scheidungsgrund;  ist  ein  solcher  Vorsatz  nicht  erkennbar,  so  fallen  sie  unter
§5  1568  B  Gewöhnlich  ist  es  aber  unmöglich,  einen  solchen  Vorsatz  in
Civilprozessen  dem  Richter  nachzuweisen,  und  da  §  1568  stets  als  Aushilfsmittel
  verbleibt,  so  liegt  auch  gar  kein  Anlaß  vor,  wie  ein  Untersuchungsrichter
diesem  Vorsatz  nachzuspüren  und  viele  Zeugen  über  ihn  zu  vernehmen  oder  gar
auf  Eide  darüber  zu  erkennen.  "

Zu  3.  Die  bösliche  Verlassung  ist  schon  ausführlich  unter  I  besprochen
  und  kann  daher  hier  nur  kurz  nochmals  erwähnt  werden?).

Hervorgehoben  sei  nur,  daß  §  1567  zwei  Fälle  umfaßt,  die  sog.  Quasidesertion,
  bei  der  der  Aufenthalt  des  treulosen  Ehegatten  bekannt  ist  und
wegen  deren  erst  ein  Jahr  nach  Rechtskraft  der  Herstellungsklage  geklagt  werden
darf,  und  die  eigentliche  Desertion,  bei  der  der  Aufenthalt  des  beklagten  Teils
unbekannt  ist.  Auch  dieser  Fall  (§  1567  Nr.  2  BGB.)  ist  in  der  Praxis
ziemlich  selten  und  ein  Prozeß  dann  meist  recht  kostspielig.  Uebrigens  ist  auch
hier  ein  besonderer  Einwand  im  Gesetze  selbst  aufgestellt,  indem  im  Fall  der
Nr.  2  die  Scheidung  unzulässig  sein  soll,  wenn  „die  Voraussetzungen  für  die
öffentliche  Zustellung  am  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,  auf  die  das
Urteil  ergeht,  nicht  mehr  bestehen“.

Zu  4.  Die  relativen  Scheidungsgründe.  Die  etwas  allgemeine
Vorschrift  des  §  1568  umfaßt  so  viele  Scheidungsgründe,  daß  so  ziemlich  alles,
was  in  dem  früheren  Recht  Deutschlands  als  Scheidungsgrund  galt,  hier  mit
umfaßt  wird.  Namentlich  ist  jede  „grobe  Mißhandlung“,  die  ja  obenein  besonders
  erwähnt  wird,  hier  inbegriffen,  aber  auch  Verweigerung  der  ehelichen
Pflicht,  Beleidigungen,  entehrende  Verbrechen,  schlechte  Lebensart,  Versagung
des  Unterhalts  und  ähnliche  Verfehlungen  fallen  nach  der  Praxis  hierunter.
Dagegen  sind  die  Scheidungsgründe  des  Allg.  Landrechts,  Wechsel  der  Religion
und  „unüberwindliche  Abneigung“,  beseitigt,  lassen  sich  also  auch  nicht  unter
5*  1568  bringen.  Wohl  aber  können  auch  geringfügige  Mißhandlungen  als
Verfehlung  gegen  §  1568  herangezogen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
dieses  Paragraphen  vorliegen,  nämlich:

7)  Die  Vorschrift  in  §  687  Allg.  LR.  II  1,  wonach  der  die  Wiederaufnahme
wünschende  Ehegatte  über  seinen  inzwischen  geführten  unbescholtenen  Lebenswandel  glaubhafte
Zeugnisse  beibringen  soll,  ist  dem  neuen  Rechte  nicht  bekannt.  Wer  also  die  Aufnahme  im
Heim  des  von  ihm  verlassenen  Gatten  verlangt,  hat  nicht  nötig,  sich  über  sein  Verhalten
während  der  Trennungszeit  ausfragen  zu  lassen,  und  darf  daher  nicht,  wenn  er  sich  dessen
weigert,  zurückgewiesen  werden.  Audererseits  braucht  derjeuige,  der  in  dem  Herstellungsprozeß
  obgesiegt  hat,  nicht  noch  weitere  Schritte  zu  tun,  um  die  Aufnahme  des  treulosen
Ehegatten  zu  ermöglichen,  und  kann  sich  während  der  kritischen  Zeit  völlig  passiv  verhalten.
S.  oben  S.  000.