Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.  309

1)  daß  durch  das  gerügte  Verhalten  eine  so  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen
Verhältnisses  herbeigeführt  ist,  daß  dem  klagenden  Ehegatten  die  Fortsetzung
  der  Ehe  nicht  zugemutet  werden  kann,

2)  daß  dieses  Ergebnis  nicht  nur  objektiv  insofern  vorliegt,  als  es  sich  um
eine  schwere  Verletzung  der  „durch  die  Ehe  begründeten  Pflichten“
handelt,  sondern  auch  in  subjektiver  Hinsicht,  insofern  die  Klagepartei
die  Handlung  des  anderen  in  der  Tat  als  schwer  verletzend  empfindet,
sodaß  sie  z.  B.  deswegen  die  häusliche  Gemeinschaft  verlassen  oder
deshalb  die  Klage  erhoben  hat?).

Es  ist  also  —  und  darin  besteht  die  sog.  Relativität  —  die  Wirkung
der  Eheverfehlung  auf  die  Ehe  für  jeden  einzelnen  Fall  zu  prüfen;  Schläge
z.  B.,  die  eine  Arbeiterfrau  von  ihrem  Manne  erhält,  wiegen  oft  lange  nicht
so  schwer  für  dieselbe,  wie  etwa  ein  Scheltwort,  das  einer  vornehmen  Dame
von  ihrem  Gatten  zu  teil  wird,  von  dieser  empfunden  wird,  und  ein  unbescholtener
  junger  Beamter,  dessen  Frau  wegen  eines  kleinen  Diebstahls  bestraft
wird,  wird  dies  viel  schwerer  empfinden,  als  ein  selbst  schon  mit  Zuchthaus  bestrafter
  Mensch,  dessen  Frau  eines  schweren  Verbrechens  beschuldigt  ist.  Besonders
  dann,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  einzelne  schwere  Pflichtverletzung,
sondern  um  „ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten“  im  allgemeinen  handelt,
bedarf  es  genauer  Prüfung,  ob  nicht  auf  der  anderen  Seite  ebenfalls  ein  solches
Verhalten  erwiesen  wird,  sodaß  für  sie  das  Gefühl  „ehelicher  Gesinnung“  völlig
entschwunden  ist.  Für  Leute  dieser  Art  kommt  dann  eine  „Zerrüttung“  des
ehelichen  Lebens  gewöhnlich  kaum  in  Frage  und  oft  muß  man  hier  sich  sagen,
daß  dem  Kläger  die  Fortsetzung  einer  solchen  Ehe  leicht  zuzumuten  ist,  da  er
ja  eine  Zerrüttung  derselben  nicht  empfunden  hat.  Aber  oft  kann  trotz  erwiesener
  „Zerrüttung“  noch  eine  Vertiefung  derselben  erfolgen  dadurch,  daß
nun  auch  der  andere  Teil  sich  schuldhaft  verhält.  Man  würde  andernfalls
dahin  gelangen,  jede  Widerklage  deshalb  abzuweisen,  weil  eine  bereits  unheilbar
zerüttete  Ehe  vorliege  und  jede  Handlung  des  Gegners  daher  nicht  weiter  in
Betracht  komme.  Das  Gesetz  selbst  aber  erklärt  die  Widerklagen  in  Ehesachen
für  zulässig;  es  gestattet  sogar  dem  beklagten  Teil,  wenn  sein  Recht  auf  Scheidung
durch  Verzeihung  oder  Zeitablauf  ausgeschlossen  ist,  noch  den  Antrag  auf
Schuldigerklärung  auch  des  anderen  Teils  zu  stellen,  falls  Tatsachen  vorliegen,
wegen  deren  er  zur  Zeit  des  vom  Kläger  behaupteten  Scheidungsgrundes  auch
hätte  klagen  können.

Zu  5.  Die  Vorschrift,  daß  auch  wegen  Geisteskrankheit  die  Scheidung
erfolgen  könne,  ist  eine  Neuerung  des  BGB.  gegenüber  dem  ersten  Entwurf
und  gewiß  trotz  aller  Bedenken  gegen  zu  viele  Scheidungsgründe  eine  sehr
löbliche  soziale  Maßregel.  Jeder  Mißbrauch  ist  hier  auch  ausgeschlossen,  denn
Voraussetzung  ist  hier  immer,  daß  die  Geisteskrankheit  mindestens  drei  Jahre
lang  unnnterbrochen  bestanden  hat,  daß  die  „geistige  Gemeinschaft“  der  Ehegatten
  durch  sie  völlig  aufgehoben  ist  und  daß  jede  Aussicht  auf  Wiederherstellung
  dieser  Gemeinschaft  ausgeschlossen  ist.  Außerdem  ist  nach  §  623
CPO.  erforderlich,  daß  ein  Sachverständiger  oder  noch  besser  mehrere  Sachverständige
  über  den  Geisteszustand  vernommen  werden.  Erst  wenn  diese
gehört  sind,  kann  das  Gericht  die  obigen  Feststellungen  treffen.  Es  kann  sich

8)  Es  genügt  daher  nicht  die  Feststellung,  daß  „dem  Kläger  die  Fortsetzung  der  Ehe
unerträglich  werden  mußte“,  denn  nicht  das  eigene  Empfinden  des  Klägers  entscheidet  darber,
sondern  der  Eherichter  hat  nach  einem  der  sittlichen  Bedeutung  der  Ehe  zu  entnehmenden

objektiven  Maßstab  dies  zu  beurteilen  (Urteil  des  RGer.  vom  5.  Oktober  1905,  isti
Wochenschr.  1905  S.  693).  er  Juristische