310  Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.

denselben  aber  nicht  etwa  aus  dem  Grunde  entziehen,  weil  es  —  dem  Gutachten
  entgegen  —  der  Ansicht  ist,  daß  Aussicht  auf  Wiederherstellung  sei  oder
daß  eine  geistige  Gemeinschaft  noch  bestehe.  Dies  sind  Fragen,  die  nur  der
erfahrene  Psychiater  beantworten  kann,  dem  sich  daher  das  Gericht,  ohne  Rücksicht
auf  8  412  CPO.,  unterwerfen  muß.

Eine  Prüfung  der  Schuldfrage  erübrigt  sich  hier,  während  sie  in  allen
anderen  Fällen  unbedingt  erfolgen  muß  und  oft  die  meiste  Arbeit  verursacht.
III.  Die  Anfechtungs=  und  die  Nichtigkeitsklage.

Zuweilen  kommt  es  bei  der  Scheidungsklage  wegen  Geisteskrankheit  vor,
daß  der  Vertreter  des  beklagten  Ehegatten  geltend  macht,  die  Geisteskrankheit
desselben  habe  schon  bei  der  Eheschließung  bestanden,  er  sei  also  damals  geschäftsunfähig
  gewesen,  so  daß  die  Ehe  gemäß  §  1325  BGB.  nichtig  sei.
Da  nun  eine  nichtige  Ehe  nicht  geschieden  zu  werden  braucht,  so  ist  dieser
Einwand  präjudiziell  und  das  Verfahren  muß  ausgesetzt  werden,  bis  auf  die
Nichtigkeitsklage  ein  rechtskräftiges  Urteil  ergangen  ist.

Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe  werden  im  dritten  Titel  des  die

„bürgerliche  Ehe“  überschriebenen  ersten  Abschnitts  des  Familienrechts  im  BGB.
behandelt,  und  zwar  handeln  die  §§  1323—1329  von  den  Nichtigkeitsgründen,
die  88  1330—1335  von  den  Anfechtungsgründen.  Als  nichtig  bezeichnet  das
Gesetz  jede  Ehe,  bei  deren  Eingehung  nicht  die  gesetzliche  Form  (§  1317)
beobachtet  ist,  ferner  jede  Ehe,  bei  welcher  ein  Ehegatte  zur  Zeit  der  Eheschließung
  geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustand  der  Bewußtlosigkeit  oder
vorübergehender  Geistesstörung  befand,  sodann  jede  Ehe,  die  sich  als  Fall  der
Bigamie  (§  1309)  ergibt  oder  zwischen  Verwandten  oder  Verschwägerten  dem
Gesetze  zuwider  (§  1310  Abs.  1)  geschlossen  ist,  endlich  jede  Ehe,  die  wegen
Ehebruchs  (8  1312)  verboten  war.  Als  anfechtbar  gilt  eine  Ehe,  wenn  ein
Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war  und  die  Einwilligung  seines
geletlichen  Vertreters  bei  der  Eheschließung  (oder  der  „Bestätigung“  im  Fall
es  §  1325)  nicht  eingeholt  war,  oder  wenn  der  Eheschließungswille  fehlte,
ferner  eine  Ehe,  bei  deren  Schließung  jemand  sich  in  der  Person  oder  in
„wesentlichen  Eigenschaften“  des  anderen  Ehegatten  geirrt  hatte,  sodann  eine
Ehe,  zu  deren  Eingehung  jemand  durch  arglistige  Täuschung  (abgesehen  von
Täuschungen  über  Vermögensverhältnisse)  bestimmt  worden  ist,  und  endlich  eine
Ehe,  bei  der  widerrechtlich  Drohungen  stattgefunden  hatten,  die  den  bedrohten
Ehegatten  zur  Eheschließung  bestimmten.

Die  Nichtigkeitsklage  kann  nach  §  632  CPO.  von  jedem  der  Ehegatten,
  sowie  von  dem  Staatsanwalt  erhoben  werden,  im  Fall  der  Bigamie
auch  von  dem  Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war.  Es  kann
mit  ihr  nur  eine  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer
Ehe  zwischen  den  Parteien  verbunden  werden  und  eine  Widerklage  ist  hier  nur
statthaft,  wenn  sie  eine  solche  Feststellungsklage  oder  ebenfalls  eine  Nichtigkeitsklage
  ist.  Die  Anfechtungsklage  dagegen  steht  der  Scheidungsklage  im  allgemeinen
  gleich,  sodaß  sie  mit  dieser  und  mit  der  Herstellungsklage  sogar
verbunden  werden  kann  (§  615  CPO.).  Der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte
  Ehegatte  bedarf  allerdings  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters
zu  einer  Anfechtung  und,  wenn  der  Fall  des  §  1331  BGB.  vorliegt,  die  Anfechtung
  also  gerade  wegen  der  damaligen  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit
erfolgen  soll,  hat  gerade  nur  der  gesetzliche  Vertreter  das  Recht  zur  Anfechtung?).
—  ,,·.  ng  hier  ausgeschlossen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  die
Ehe  8  iß  kensechtung  #ier,  dis  ———t  weggefallen  ist,  die  Ehe  „benuurch.
  (6  1337).