Die  Rechtsbehelse  in  Ehesachen.  311

Im  übrigen  besteht  für  Nichtigkeits=  und  Anfechtungsklagen  die  gemeinsame
Bestimmung,  daß  das  auf  sie  ergehende  Urteil,  sofern  es  bei  Lebzeiten  beider
Ehegatten  rechtskräftig  wird,  für  und  gegen  alle  wirkt.  Nur  im  Fall  des
§  1326  BGB.  wirkt  die  Abweisung  gegen  den  Dritten,  mit  dem  die  frühere
Ehe  eingegangen  war,  nicht,  sofern  er  an  dem  Rechtsstreit  nicht  teilgenommen
  hatte.

Hervorgehoben  sei  noch,  daß  die  Vorschriften  über  die  Folgen  unterbliebener
  Erklärungen,  Verzicht  auf  Zeugenbeeidigung,  gerichtliche  Geständnisse,
über  Eideszuschiebung  und  Eideserlaß,  sowie  über  den  Antrag,  dem  Gegner
die  Vorlegung  einer  Urkunde  aufzugeben,  die  nach  8  617  CPO.  unanwendbar
sind  betreffs  solcher  Tatsachen,  die  die  Scheidung  oder  die  Anfechtung  der  Ehe
begründen  sollen,  keine  Anwendung  finden  sowohl  betreffs  der  Tatsachen,  welche
die  Nichtigkeit,  als  betreffs  derer,  die  die  Gültigkeit  der  Ehe  begründen  sollen.
Für  die  Nichtigkeitsklagen  ist  also  jede  Eideszuschiebung  verboten,  für  Anfechtungsklagen
  aber  nur  diejenige,  durch  welche  die  Anfechtung  begründet
werden  soll;  in  Nichtigkeitsprozessen  muß  jeder  Zeuge,  selbst  wenn  auf  seine
Beeidigung  verzichtet  ist,  eidlich  gehört  werden,  in  Prozessen  um  die  Aufechtung
der  Ehe  aber  ist  wie  bei  Scheidungsprozessen  die  Beeidigung  von  Zeugen  bei
Verzicht  zulässig,  sofern  das  betreffende  Beweisthema  Einwendungen  gegen  die
Klage  betrifft;  für  Nichtigkeitsklagen  hat  ein  gerichtliches  Geständnis  überhaupt
keine  Bedentung,  wohl  aber  für  eine  Anfechtungsklage,  wenn  die  betreffende
Tatsache  zu  deren  Abweisung  führen  würde.  Es  kann  also,  wenn  z  B.  die
Ehefrau  ihre  Ehe  auficht,  weil  sie  behauptet,  daß  der  Mann  sie  über  seinen
Gesundheitszustand  arglistig  getäuscht  habe  (§  13344),  der  Eid  darüber,  daß  sie
die  Sachlage  gekannt  habe,  zugeschoben  werden.  Wird  dagegen  die  Nichtigkeit
einer  Ehe  behauptet,  weil  sie  wegen  Ehebruchs  verboten  war,  so  ist  eine  Eideszuschiebung
  weder  darüber,  daß  ein  Ehebruch  gar  nicht  begangen  worden  sei,
noch  darüber  zulässig,  daß  eine  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §  1312  bewilligt
  oder  abgelehnt  worden  sei.

Endlich  ist  noch  auf  die  „Bestätigung“"  nichtiger  Ehen  im  Fall  des
§  1325  und  anfechtbarer  Ehen  im  Fall  des  §  1337  hier  hinzuweisen,  sowie
auf  den  Einwand  der  Verjährung  der  Anfechtung  gemäß  8  1339;  die  übrigen
Paragraphen  dieses  Titels  haben  wohl  nur  theoretischen  Wert.  .

IV.  Zwei  Klagen  geringerer  Bedentung.

Die  C  PO.  erwähnt  noch  eine  Feststellungsklage  betreffs  des  Bestehens.
oder  Nichtbestehens  einer  Eye  (§  622)  und  das  BGB.  kennt  noch  eine  besondere
Klage  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  (§  1575).  Praktischen  Wert
haben  aber  beide  Rechtsbehelfc  nicht.  Die  Aufhebungsklage,  eine  von  der
Reichstagskommission  aus  religiösen  Gründen  aufsgestellte  Neuerung,  ist  —
wenigstens  in  Norddeutschland  —  fast  unbekannt  geblieben  und,  wird  sie  wirklich
einmal  erhoben,  dann  geht  sie  sehr  bald  in  die  Scheidungsklage  über,  zumal
die  Gegenpartei  das  Recht  hat,  jederzeit  ihrerseits  die  Scheidung  statt  der
bloßen  Trennung  zu  verlangen.  Diese  Trennung  änußert  sich  eben  nur  in  der
Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft,  eine  Wiederverheiratung  ist  dagegen
hier  nicht  gestattet,  und  da  die  Hoffnung  auf  eine  solche  —  sofern  nicht  die
Vorschriften  des  katholischen  Glanbens  entgegenstehen  —  sehr  lebhaft  nach  der
Auflösung  einer  unglücklichen  Ehe  zu  sein  pflegt,  so  ist  in  der  Regel  die  bloße
Aufhebung  der  Gemeinschaft  ohne  Bedentung.  Dies  gilt  auch  für  die  oben
erwähnte  Feststellungsklage.  Theoretisch  wird  sie  in  den  Kommentaren  zum
BGV.  zwar  recht  ausführlich  erörtert,  aber  vorgekommen  ist  mir  noch  keine.