312  Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.

Es  handelt  sich  hier  um  den  Gedanken,  daß  zwischen  Ehelenten  Streit  entstanden
  ist,  ob  ihre  Ehe  formgerecht  zu  Stande  gekommen  ist.  Falls  dieselbe
im  Inland  geschlossen  ist,  sodaß  ihre  Form  nach  den  deutschen  Gesetzen  zu
beurteilen  ist  (s.  Art.  13  Abs.  3  Einf.-Ges.  z.  BGB.),  so  kann  eine  positive
Feststellungsklage  erhoben  werden  —  und  zwar  selbst  dann,  wenn  die  Ehe  in
das  Heiratsregister  eingetragen  war.  Die  negative  Feststellungsklage  ist  dagegen
  bloß  dann  zulässig,  wenn  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
ist.  Sie  ist  nämlich  gemäß  §§  1329,  1349  dann  unzulässig,  wenn  die  Voraussetzungen
  der  Nichtigkeits=  oder  der  Anfechtungsklage  vorliegen,  und  einer
eingetragenen  Ehe  gegenüber  ist  die  Nichtigkeitsklage  vorgeschrieben  (§  1329).

Eine  positive  Feststellungsklage  kann  ferner  (nach  Seuffert,  CPO.  zu
§5  606)  erhoben  werden,  wenn  der  Beklagte  das  Bestehen  der  Ehe  wegen  eines
Nichtigkeitsgrundes  bestreitet.  „Eine  solche  Klage  enthält  eine  Provokation  zur
Erhebung  der  Widerklage  auf  Nichtigkeit“,  sagt  der  Kommentar,  aber  praktisch
dürfte  es  wohl  kaum  vorkommen,  daß  ein  Ehepaar,  welches  in  Differenz  darüber
gerät,  ob  seine  Ehe  formgerecht  zu  Stande  gekommen,  nun  das  Gericht  aufsucht,
um  mit  Hülfe  einer  Feststellungsklage  (bei  der  es  doch  oft  an  „alsbaldigem
Interesse“  fehlen  wird),  eine  Nichtigkeitsklage  zu  provozieren,  deren  Ergebnis
dann  vielleicht  beiden  Parteien  unerwünscht  ist  70).  Ueberhaupt  ist  kaum  anzunehmen,
  daß  Eheleute,  die  friedlich  mit  einander  leben,  dergleichen  Rechtsstreitigkeiten
  vor  Gericht  austragen  werden,  deren  Kosten  schließlich  allemal  der
Ehemann  tragen  muß;  sind  sie  aber  entzweit,  so  bietet  ihnen  eine  Scheidungsklage
  aus  §  1568  viel  bessere  Aussicht,  als  die  Feststellungsklage  mit  ihrem
nur  auf  dem  Papier  stehenden  Urteil.

Sowohl  positive  wie  negative  Feststellungsklage  soll  endlich  erhoben  werden
können  (s.  Seuffert  a.  a.  O.),  „wenn  unter  den  Ehegatten  streitig  ist,  ob  eine
frühere  Ehe  gemäß  §  1348  BGB.  geschieden  ist  oder  ob  ihre  Ehe  zufolge
einer  Anfechtungsklage  aufgehoben  ist,  etwa  weil  die  behauptete  Scheidung  oder
Aufhebung  im  Ausland  erfolgt  sein  soll“  —  aber  auch  einen  solchen  Vrozes
wird  ein  Ehepaar  schwerlich  gegen  einander  anstrengen,  denn  im  Fall  des
§  1348  wird  die  frühere  Ehe  (mit  einem  für  tot  Erklärten)  von  Rechtswegen
aufgelöst  und  es  bedarf  einer  Entscheidung  des  Gerichts  hierüber  nicht;  ebenso
wird  die  Frage,  ob  die  jetzige  Ehe  im  Ansland  oder  Inland  angefochten  und
aufgehoben  worden  ist  oder  nicht,  kaum  jemals  so  zweifelhaft  und  wichtig  sein,
daß  sie  erst  durch  ein  Feststellungsurteil  entschieden  werden  muß  11).

Die  CPO.  enthält  im  §  638  noch  eine  Bestimmung,  die  dahin  lautet,
daß  auf  die  Klage,  welche  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  die  88  633,  635  ent-10)

  Der  einzig  denkbare  Fall  eines  solchen  Interesses  ist  der  in  Nr.  1  der  Deutschen
Jur.-Ztg.  von  156  S.  70  angedentete  Fall,  allein  die  Ehefrau,  die  in  solch  raffinierter
Weise  durch  Prozessieren  unter  falschem  Namen  ihres  Eherechts  verlustig  gegangen  ist,  wird
schwerlich  sich  mit  einer  Feststellungsklage  beguügen,  sondern  den  Staatsanwalt  anrufen  und
wegen  Ehebruchs  nun  Scheidungsklage  erheben.  —  Auch  der  Fall  des  8  154  CPDO.  erscheint
kaum  praktisch.  »

11)  Im  Kommentar  zur  CPO.  von  Vierhaus  umd  Busch  heißt  es  zu  8  606.  eine
Feststellungsklage  wegen  Nichtbestehens  der  Ehe  sei  besonders  dann  gegeben,  „wenn  eine  Eheschließung
  tatsächlich  nicht  stattgefunden  hat  oder  die  Ehe  durch,  Scheidung  oder  zufolge
Todeserklärung  des  einen  Ehegatten  gemäß  8  1348  aufgelöst  ist“.  Aber  auch  biese  Fälle
dürsten  kaum  praktisch  vorkommen,  denn  die  unterbliebene  oder  jormungültige  Eheschließung
wird  man  schwerlich  vor  Gericht  kundmachen,  weil  meist  beide  Parteien  sich  eines  Unrechts
beschuldigen  würden,  und  die  „Auflösung“  einer  Ehe  im  Falle  des  &amp;#  1348  erst  noch  burch
ein  Urteil  feststellen  zu  lassen,  verursacht  nur  unnütze  Kosten.