Die  Rechtsbehelse  in  Ehesachen.  313

sprechende  Anwendung  finden.  Es  ist  also  mit  einer  solchen  Klage  nur  eine
Nichtigkeitsklage  zu  verbinden  und  eine  Widerklage  gegen  sie  nur  statthaft,
wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  behauptet  werden  soll,  ein  Scheidungsantrag
dagegen  kann  gegen  sie  nicht  erhoben  werden,  obgleich  es  mancher  als  Scheidungsgrund
  auffassen  könnte,  daß  der  Ehegatte  ihn  mit  einem  Prozesse  über  die
Rechtsgültigkeit  der  Ehe  verfolgt  und  dabei  die  diskretesten  Dinge  an  die
Oeffentlichkeit  zerrt.  Aus  §  635  folgt  endlich,  daß  ein  Versäumnisurteil  gegen
den  im  Verhandlungstermin  ausgebliebenen  Kläger  dahin  zu  erlassen  ist,  daß
die  Klage  als  zurückgenommen  gelte.  —  Betreffs  des  auf  eine  solche  Klage
ergangenen  Urteils  sei  nur  noch  auf  §  629  Abs.  2  hingewiesen.

V.  Die  Anträge  auf  Erlaß  einer  einstweiligen  Verfügung.

Wichtiger  als  die  zuletzt  gedachten  beiden  Klagen  sind  in  Ehesachen  die
zahlreichen  Anträge,  die  gemäß  §  627  CPO.  gestellt  zu  werden  pflegen  und
ohne  die  ein  in  Zwiespalt  geratenes  Ehepaar  oft  in  die  schwierigste  Lage
kommen  würde.  Solche  einstweiligen  Verfügungen  sind  zulässig,  sobald  der
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  oder  —  bei  Scheidungsklagen  —  der
Sühnetermin  bestimmt  oder  im  Wege  der  Widerklage  die  Scheidung  beantragt
oder  die  Ehe  angefochten  ist.  Es  kann  durch  sie  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits
  1)  das  Getrenntleben  gestattet  werden,  2)  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht
  der  Ehegatten  geordnet  werden,  3)  wegen  der  Sorge  für  die  Person
der  gemeinschaftlichen  minderjährigen  Kinder  —  abgesehen  von  ihrer  gesetzlichen
Vertretung  —  Anordnung  getroffen  werden,  4)  die  Unterhaltspflicht  für  die
Kinder  im  Verhältnis  der  Ehegatten  zu  einander  geregelt  werden.  Außerdem
kann,  was  aber  hier  nicht  besonders  erwähnt  ist,  5)  dem  Ehemann  aufgegeben
werden,  der  Ehefrau  die  Kosten  für  ihren  Anwalt  vorzuschießen  (5  1387  Nr.  1
BGB.).  Im  Schlußabsatz  des  §  627  ist  ferner  auf  die  allgemein  gültigen
Bestimmungen  der  §§  936—944  CPO.  hingewiesen,  die  „im  übrigen“  Anwendung
  finden  sollen.  Insbesondere  ist  also  §  940  zu  beachten,  wonach  die
Regelung  eines  einstweiligen  Zustandes  zulässig  ist,  sofern  sie  „zur  Abwendung
wesentlicher  Nachteile  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt  oder  aus  anderen
  Gründen  nötig  erscheint".  Es  darf  also  eine  solche  einstweilige  Verfügung
  nicht  rein  nach  Gutdünken  und  nach  freiem  Ermessen  erlassen  werden,
also  z.  B.  nicht  dem  Vater  ein  Knabe  entzogen  werden  nur  deshalb,  weil  die
Mutter  vermutlich  „besser“  für  ihn  sorgen  werde,  während  der  Vater  tagsüber
viel  im  Geschäft  sei.  Es  muß  ein  solcher  Eingriff  in  die  Rechte  des  Vaters
(§  1627)  vielmehr  stets  damit  begründet  werden,  daß  „wesentliche  Nachteile"
abzuwenden  seien  oder  „drohende  Gewalt“  verhindert  werden  müsse.  Die
Generalklausel:  „oder  aus  anderen  Gründen“  besagt  keineswegs,  daß  das  Gericht
seine  Anordnungen  ohne  jede  Rücksicht  auf  „Nachteile“  und  „Gewaltbedrohung“
treffen  dürfe,  sondern  daß  die  „anderen  Gründe“  ungefähr  gleicher  Art  sein
müssen.  Die  Hauptsache  ist,  daß  die  einstweilige  Regelung  „nötig“  erscheint.
Nötig  ist  eine  solche  Regelung  aber  nur  daun,  wenn  das  Verbleiben  des  Kindes
in  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  ihm  von  Nachteil  ist;  wo  solches  aber  nicht
evident  glaubhaft  gemacht  ist,  da  wird  der  Richter  stets  den  Grundsatz  festhalten
  müssen,  daß  ein  Kind  da,  wo  es  ist,  zu  belassen  sei.

Auch  was  das  Getrenntleben  der  Ehegatten  betrifft,  ist  es  in  der  Regel
das  Richtigste,  den  bereits  vorhandenen  Zustand  zu  gestatten,  denn  gewöhnlich
beruht  die  Trennung  der  Ehegatten  nicht  auf  bloßer  Willkür  und  Unbesonnenheit
  der  fortgezogenen  Partei,  sondern  auf  so  tiefgehenden  Zerwürfnissen,  daß
ein  erzwungenes  Wiederzusammenleben  die  traurigsten  Folgen  haben  würde.