314  Die  Rechtsbehelse  in  Ehesachen.

Wenn  also  das  Getrenntleben  bereits  seit  längerer  Zeit  besteht  und  der  verlassene
  Ehegatte  keinerlei  Schritte  tut,  um  den  Ehegatten,  bezw.  sein  Kind,
wieder  bei  sich  zu  haben,  so  ist  es  entschieden  anzuraten,  dieses  Getrenntleben
zu  gestatten,  da  eine  gewaltsame  Wiedervereinigung  nur  von  Nachteil  sein  muß.

Ist  aber  einmal  das  Getrenntleben  der  Ehegatten  gestattet,  so  folgt  aus
8  1361  ganz  von  selbst,  daß  dem  bedürftigen  Teile  Unterhalt  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren  ist,  sowie  daß  derselbe  —  was  freilich  meist
Sache  besonderen  Rechtsstreits  ist  —  die  zur  Führung  eines  abgesonderten
Haushalts  erforderlichen  Sachen  herausverlangen  kann.  Dieser  Unterhalt  ist
zu  fordern,  „solange  einer  von  ihnen  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern
  darf  und  verweigert“.  Es  ist  also  unerheblich,  ob  das  Recht,  die
Herstellung  des  Zusammenlebens  zu  verweigern,  dem  unterhaltsbedürftigen  oder
dem  unterhaltspflichtigen  Ehegatten  zusteht.  Angenommen  also,  die  Ehefrau
hat  ihren  Mann  verlassen,  weil  er  sie  grob  mißhandelt  hatte,  so  darf  sie  die
Rückkehr  verweigern  und  daher  Unterhalt  fordern;  hat  sie  ihn  treulos  verlassen,
  so  kann  sie  den  Unterhalt  ebenfalls  verlangen,  denn  nun  ist  der  Mann
ihre  Aufnahme  zu  verweigern  berechtigt  und  tut  es  auch  ohne  Frage  1½).  Dasselbe
  gilt,  wenn  der  Mann  der  unterhaltsbedürftige  Teil  ist;  hier  muß  die
v7  ihm  eine  Rente  gewähren,  gleichviel  wer  von  beiden  die  Trennung  verschuldet
  hat.

Nur  die  Höhe  der  Unterhaltsrente  verursacht  oft  Schwierigkeiten.  Freilich
hält  man  sich  beim  Erlaß  der  einstweiligen  Verfügung  meistens  an  den  Betrag,
den  der  Antrag  angibt  und  der  im  Durchschnitt  verlangt  zu  werden  pflegt;
wenn  jedoch  Widerspruch  erhoben  und  nun  eine  längere  Verhandlung  nötig
wird,  so  nehmen  die  Differenzen  über  den  standesgemäßen  Unterhalt  der  Frau,
über  das  wahre  Einkommen  des  Mannes  und  über  die  für  die  Kinder  auszusetzenden
  Beträge  oft  einen  erschreckenden  Umfang  an  und  die  eidesstattlichen
Versicherungen,  mit  denen  Gericht  und  Gegner  dabei  überrumpelt  zu  werden
pflegen,  sind  oft  kaum  zu  zählen,  geschweige  denn  zutreffend  zu  würdigen  12).

Einen  weiten  Spielraum  bei  den  einstweiligen  Verfügungen  nehmen  die
Fragen  ein,  wie  es  während  des  Scheidungsprozesses  mit  den  gemeinschaftlichen
minderjährigen  Kindern  zu  halten  sei.  In  der  Regel  wünscht  die  Mutter  die
Sorge  für  die  Kinder  allein  zu  haben  und,  solange  sie  noch  nicht  zur  Schule
gehen,  sind  sie  auch  zweifellos  bei  der  Mutter  besser  aufgehoben.  Allein  dann
erhöht  sich  die  pekuniäre  Unterhaltspflicht  des  Mannes  und  nur  zu  bald  verlangt
  er  die  Herausgabe  des  Kindes  oder  doch  mindestens  die  Möglichkeit  einer
besseren  Ueberwachung  desselben,  z.  B.  durch  Zuführung  des  Kindes  in  gewissen
Zeiträumen  oder  durch  Zulassung  seiner  Besuche  bei  dem  Kinde  an  mehreren
Tagen  der  Woche.  Diesen  Verkehr  zweckmäßig  zu  regeln  ist  dann  oft  recht
schwierig  und  die  Hoffnung,  daß  die  Herzen  der  Eltern  bei  solchen  Besuchen
sich  wieder  zusammenfinden  werden,  meistens  trügerisch.  Oft  ist  der  Vater
auch  gar  nicht  so  eingenommen  für  das  Kind,  wie  er  vorgibt,  sondern  nur

12)  Hat  dagegen  der  Mann  die  Frau  verlassen,  ohne  für  sie  zu  sorgen,  so  kann  es  zuweilen
  in  Frage  kommen,  ob  die  Frau  nun  auch  ihrerseits  die  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  verweigert.  Daß  sie  sie  verweigern  darf,  ist  ohne  weiteres  anzunehmen,  wenn  sie
jedoch  etwa  erklärt,  sie  wolle  den  Mann  wieder  bei  sich  anfnehmen,  so  würde  §  1361  nicht
zutreffen.  Es  heißt  aber  nicht:  „so  lange  der  eine  die  Herstellung  verweigert  und  der
andere  sie  verweigern  darf“,  sondern  derjenige,  der  sie  verweigert,  muß  sie  auch  verweigern
dürfen,  bezw.  derjenige,  der  sie  verweigern  darf,  muß  sie  auch  verweigert  haben.  Liegt
die  Verweigerung  ihrerseits  nicht  vor,  so  hat  die  Frau  auch  keinen  Anspruch  auf  eine
Geldrente.

13)  Näheres  hierber  s.  meinen  Aussatz  im  „Recht",  9.  Jahrg.  Nr.  2  S.  30  ff.