Die  Rechtsbehelfe  in  Ehesachen.  315

bemüht,  die  Frau  zu  schikanieren,  und  behelligt  das  Gericht  mit  beständigen
neuen  Anträgen,  oft  hat  aber  auch  die  Frau  nur  das  Interesse,  den  Mann
zu  ärgern,  indem  sie  zu  gewissen  Zeiten,  z.  B.  zu  Weihnachten,  ihre  Kinder
ausschließlich  um  sich  zu  haben  begehrt.

Zweifellos  sind  die  einstweiligen  Verfügungen  überaus  zweckmäßige  Rechtsbehelfe
  vernneinigter  Ehegatten,  aber  sie  erfordern  auch,  zumal  bei  Eheleuten
besseren  Standes,  viel  Erfahrung,  praktischen  Verstand  und  mildes  Urteil,  sowie
Takt  und  Energie,  sobald  die  Parteien  allzusehr  die  einstige  Liebe  in  Haß  und
Ranküne  verwandelt  haben.

VI.  Die  Aufforderung  gemäß  §  1571  Abs.  2.

Noch  ein  anderer  Rechtsbehilf  existiert  für  getrennte  Ehegatten  gemäß
§  1571  Abs.  2  BGB.  und  bedarf  hier  noch  kurzer  Erwähnung,  trotzdem  auch
er  nur  geringe  praktische  Bedeutung  hat.  Es  heißt  dort,  daß,  wenn  der  zur
Scheidungsklage  berechtigte  Ehegatte  von  dem  anderen  Ehegatten  aufgefordert
wird,  „die  eheliche  Gemeinschaft  herzustellen  oder  die  Klage  zu  erheben“,  die
Frist,  binnen  deren  diese  Klageerhebung  zu  erfolgen  hat,  von  dem  Empfang
der  Aufforderung  an  läuft.  Es  kann  also  der  schuldige  Ehegatte  den  unschuldigen,
  der  ihn  mit  Grund  verlassen  hatte,  auffordern,  entweder  die  Gemeinschaft
herzustellen  oder  die  Scheidungsklage  zu  erheben.  Aus  welchem  Grunde  die
häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  war,  kommt  dabei  nicht  in  Betracht.  Zweck
dieser,  erst  bei  der  zweiten  Lesung  des  BGB.  eingeschalteten  Ausnahmeschrift
ist  insbesondere,  „dem  unschuldigen  Ehegatten  die  Möglichkeit  zu  geben,  daß
er  dem  schuldigen  Ehegatten  Zeit  zur  Besserung  gewährt,  oder  daß  er  sich  mit
einer  tatsächlichen  Aufhebung  der  Gemeinschaft  begnügt,  ohne  den  Verlust  des
Scheidungsrechts  befürchten  zu  müssen“  (Planck,  Kommentar  Note  2  zu  §  1571).
Der  wirkliche  Zweck  dürfte  allerdings  darin  bestehen,  daß  nach  §  1355  Absl.  2
derjenige  Ehegatte,  der  auf  Scheidung  klagen  kann,  nicht  verpflichtet  ist,  dem  Verlangen
  der  häuslichen  Gemeinschaft  Folge  zu  leisten,  und  daß  dann  nach  8  1361  ihm
ein  Unterhaltsauspruch  zusteht;  will  der  schuldige  Ehegatte  diese  Folge  nicht  tragen,
so  darf  er  an  den  anderen  die  Aufforderung  richten,  entweder  zurückzukehren
oder  die  Scheidungsklage  zu  erheben.  Von  dieser  Aufforderung  läuft  die
Klagefrist,  und  wenn  sie  fruchtlos  abgelaufen  ist,  so  ist  der  unschuldige  Ehegatte
  nicht  mehr  scheidungsberechtigt  und  der  schuldige  nicht  mehr  unterhaltspflichtig.
  Letzterer  ist  dann  auch  davor  geschützt,  „daß  er  nicht  wider  seinen
Willen  an  einem  Ehebande  festgehalten  wird,  ohne  daß  er  den  materiellen
Gehalt  der  Ehe  hat“  (Planck  ebenda).  Wie  letzteres  zu  verstehen  sei,  wird
dem  Laien  nicht  immer  klar  erscheinen,  zumal  der  einfachste  Ausweg  der  ist,  eine  Klage
auf  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft  anzustellen  und  die  Scheidung  auf  die
Widerklage  zu  gewärtigen,  die  ja  in  der  Regel  nicht  ausbleiben  wird.  Wohl
aber  hat  die  Unterhaltspflicht  des  schuldigen  Ehegatten  gegen  den  unschuldigen
oft  den  Wunsch  hervorgerufen,  ein  Ende  zu  machen,  und  wenn  der  Unterhaltsberechtigte
  es  bequemer  findet,  die  ihm  gebührende  Rente  einzuziehen,  als  die
Scheidung  im  Prozeßweg  zu  erlangen,  der  Andere  aber  Bedenken  trägt,
selbst  als  Klagepartei  aufzutreten,  so  ist  es  allerdings  nicht  unzweckmäßig,  eine
solche  Aufforderung  ergehen  zu  lassen,  zumal  wenn  man  damit  rechnet,  daß
der  andere  Teil  ihre  Bedentung  nicht  versteht,  die  Frist  daher  verstreichen  läßt
und  die  Alimente  sodann  ohne  weiteres  einbüßt.

Das  Reichsgericht  hat  sich  kürzlich  mit  einem  seltsamen  Falle  dieser  Art
beschäftigt,  bei  dem  hauptsächlich  die  Frage  der  Ernstlichkeit  erörtert  wurde
(Jur.  Wochenschr.  1905  S.  495,  Urteil  vom  29.  Juni  1905).  In  der