316  Fälligkeit  der  „Besitzveränderungsgebühr“  bei  bedingten  Rechtsgeschäften.

Vorinstanz  war  nämlich,  nachdem  die  Aufforderung  des  Mannes  an  die
Ehefrau,  zurückzukehren  oder  Scheidungsklage  zu  erheben,  vergeblich  gewesen
war,  die  Frau  auf  die  vom  Manne  erhobene  Herstellungsklage  verurteilt
worden.  Das  RGer.  hob  diese  Entscheidung  auf  und  führte  folgendes  aus:
„Durch  die  Bestimmung,  daß  die  sechsmonatige  Frist  nicht  laufe,  solange  die
häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  sei,  sollte  den  Ehegatten  die  Möglichkeit
gewährt  werden,  sich  zunächst  tatsächlich  von  einander  zu  trennen,  ohne  daß
der  unschuldige  Teil  sein  Recht  auf  Scheidung  mit  dem  Ablauf  der  Frist
einbüßt.  Jeder  der  beiden  Ehegatten  sollte  es  aber  auch  in  der  Hand  haben,
den  durch  die  tatsächliche  Trennung  geschaffenen  Zwischenzustand  durch  Herbeiführung
  einer  Entscheidung  zu  beseitigen,  wenn  ihm  dieser  Zwischenzustand  mit
Rücksicht  auf  den  Unterhalt  der  Familie,  die  Erziehung  der  Kinder  oder  andere
Umstände  unerträglich  erscheint.  Eine  Entscheidung  sollte  der  schuldige  Ehegatte
dadurch  herbeiführen  können,  daß  er  den  unschuldigen  Ehegatten  auffordert,  zu
ihm  zurückzukehren  oder  die  Scheidungsklage  zu  erheben.  Man  bezweckte,  auf
diese  Weise  eine  vorübergehende  Trennung  als  Mittel  zur  Vorbereitung  der
Aussöhnung  zuzulassen,  ohne  den  einen  Ehegatten  in  seinen  Rechten  zu  Gunsten
des  anderen  Ehegatten  zu  beeinträchtigen.  Hiernach  hat  es  dem  Gesetzgeber
ferngelegen,  die  Wirksamkeit  der  Aufforderung  an  das  Erfordernis  zu  knüpfen,
daß  der  Auffordernde  ernstlich  gewillt  sein  müsse,  die  Gemeinschaft  wieder
herzustellen.  Hier  hat  der  Wille  des  Auffordernden  nur  dahin  zu  gehen,  den
Aufgeforderten  zu  einer  Wahl  zwischen  Herstellung  und  Erhebung  der  Scheidungsklage
  zu  veranlassen."“

Offenbar  war  also  der  entscheidende  Gedanke  der  gewesen,  daß,  wenn  die
Aufforderung  aus  §  1571  erfolglos  geblieben  ist,  die  von  dem  Auffordernden
selbst  erhobene  Herstellungsklage  nicht  ernstlich  gemeint  sein  könne.  Dies  ist
auch  zweifellos  richtig  und  überhaupt  war  die  Klage  des  schuldigen  Ehegatten
nach  dem,  was  vorangegangen  war,  fast  unverständlich.  Allein  ebenso  unverständlich
  war  dann  auch  die  Aufforderung,  „zurückzukehren  oder  auf  Scheidung
zu  klagen“,  denn  dem  Verlangen  der  Rückkehr  stand  entgegen,  daß  der  andere
Teil  auf  Scheidung  klagen  konnte,  und  dem  Verlangen  nach  einer  Klage  stand
entgegen,  daß  sie  zu  einer  Verurteilung  des  Auffordernden  führen  mußte.
Nur  das  läßt  sich  für  die  Zulässigkeit  seiner  Herstellungsklage  geltend  machen,
daß,  wenn  er  die  Rückkehr  oder  die  Klage  verlangen  darf,  ihm  nun  auch  bei
verweigerter  Rückkehr  eine  urteilsmäßige  Feststellung  von  Wert  sein  muß,  daß
seine  Aufforderung  vergeblich  war.  Aber  das  ist  im  Gesetze  nicht  ausgesprochen
und  die  Aufforderung  des  §  1571  hat  also  lediglich  die  Bedentung,  daß  die
Frist  zur  Erhebung  der  Scheidungsklage  anders  zu  berechnen  ist,  als  in  den
Fällen,  wo  eine  solche  Aufforderung  nicht  gestellt  wurde.

Sonach  ist  auch  der  hier  erwähnte  Rechtsbehelf  von  keiner  praktischen
Bedeutung.

Fälligkeit  der  „Besitzveränderungsgebühr“  bei  bedingten  oder  un-Fültigen
  Rechtsgeschäften.
Von  k.  Notar  Dr.  Denuler  in  Lauf  a.  P.

Soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestimmt
sich  gemäß  Art.  311  bayer.  Geb.-Ges.  u.  F.  die  Fälligkeit  der  Besitzveränderungsgebühr
  bei  Rechtsgeschäften  nach  Art.  113  Geb.-Ges.  ä.  F.  Im  Geltungs-