Fälligkeit  der  „Besitzveränderungsgebühr“  bei  bedingten  Rechtsgeschäften  317

bereich  des  Grundbuchrechtes  gibt  für  den  Anfall  dieser  Gebühr  Art.  146
Geb.-Ges.  u.  F.  Maß.
Der  Art.  146  entspricht  dem  Sinn  nach  dem  bisherigen  Art.  113.
a)  Art.  113.

Für  die  Anwendung  des  Art.  113  wurde  vom  Obersten  Landesgericht
in  ständiger  Rechtsprechungt)  angenommen,  daß  die  Beurkundung  des  die  Verpflichtung
  zur  Uebertragung  des  Eigentums  begründenden  Vertrages  genüge,
daß  wirkliche  Uebertragung  des  Besitzes  oder  Eigentums  für  die  Erhebung  der
Gebühr  nicht  vorausgesetzt  werde,  daß  deshalb  auch  die  Tatsache  der  Unwirksamkeit
  des  beurkundeten  Rechtsgeschäftes  oder  des  Nichtvollzugs  des  Vertrages
oder  des  Nichteintrittes  der  Bedingung  für  die  Gebührenbewertung  außer  Berücksichtigung
  bleibe.

Des  Näheren  wurde  diese  Anschauung  im  Beschluß  vom  22.  September
1887  (s.  o.)  begründet.  Diesem  Beschluß  liegt  zwar  der  Art.  112  Geb.-Ges.
vom  18.  Aug.  1879  zugrunde;  der  Art.  113  des  Gebührengesetzes  in  der
Fassung  von  1892  stimmt  aber  wörtlich  mit  dem  Art.  112  überein,  so  daß
die  Ausführungen  des  genannten  Beschlusses  auch  für  die  Anslegung  des  Art.
113  maßgebend  sind.  Es  wurde  auch  stets  in  den  neueren  zu  Art.  113  ergangenen
  Beschlüssen  (s.  o.)  auf  diese  Ausführungen  Bezug  genommen.

Die  Gründe  des  Beschlusses  vom  22.  September  1887  sind  dreierlei:

1)  Der  Wortlant  des  Gesetzes:  Der  verhältnismäßigen  Gebühr  seien
alle  Verträge  unterworfen,  durch  welche  über  Besitz  und  Eigentum  unbeweglicher
  Sachen  2c.  verfügt  werde;  sonach  sei  für  die  Gebührenpflicht  nur  die
Verfügung  über  die  genannten  Gegenstände  entscheidend,  ohne  daß  es  darauf
ankomme,  ob  der  betreffende  Vertrag  wirklich  zum  Vollzug  komme,  so  daß  demzufolge
  nicht  die  Besitz=  oder  Eigentumsübertragung  selbst,  sondern  schon  der
Titel  zu  einer  solchen  als  gebührenpflichtig  erklärt  werde.

2)  Die  Stellung  des  Artikels  113  (112)  im  Gegensatz  zu  Art.  213
(211):  nach  letzterer  Bestimmung  unterlige  allerdings  der  Akt  der  Besitzveränderung
  selbst  der  Gebührenbewertung;  dieses  sei  aber  nicht  der  Fall  hinsichtlich
  der  notariellen  Urkunden  und  Ausfertigungen.

3)  Die  Bestimmung  des  Art.  135  (133):  hienach  seien  Verträge,  die
unter  einer  Bedingung  abgeschlossen  wurden,  wie  unbedingte  zu  behandeln,  und
es  werde  somit  die  prozentable  Gebühr  für  einen  solchen  Vertrag  geschuldet,
gleichviel  ob  er  zur  wirklichen  Existenz  gelange  oder  nicht.

Diese  Gründe  sind  aber  nicht  ganz  stichhaltig.

Was  zunächst  den  Wortlant  anbelangt,  so  kann  man  schon  in  Zweifel
ziehen,  ob  bei  bedingten  oder  ungiltigen  Rechtsgeschäften  wirklich  auch  „verfügt"
wird.  „Verfügen“  heißt  doch  eine  Handlung  vornehmen,  die  eine  Rechtsänderung
zur  Folge  hat.  Tritt  aber  wie  bei  den  genannten  Rechtsgeschäften  eine  Aenderung
nicht  ein,  so  kann  man  auch  nicht  von  einer  „Verfügung“  sprechen.

Was  das  Verhältnis  des  Art.  113  zu  Art.  213  anlangt,  so  dürfte
hieraus  gerade  das  Gegenteil  der  obigen  Folgerung  sich  ergeben.

Art.  113  und  213  stellen  nicht  —  wie  der  Oberste  Gerichtshof  annimmt  —
einen  Gegensatz  dar;  ihr  Sinn  und  ihre  Bedentung  sind  vielmehr  die  gleichen.
Sie  wollen  beide  eine  Besitz=  oder  Eigentumsänderung  bewerten,  nur  mit  dem
Unterschied,  daß  es  sich  bei  Art.  113  um  die  Bewertung  einer  auf  Grund

1)  Vgl.  u.  a.  Beschluß  vom  22.  September  1887  (Samml.  Bd.  11  S.  699);  Beschluß
vom  22.  April  1901  (Sammi.  u.  F.  Bd.  2  S.  231);  Beschluß  vom  21.  Oktober  1902  (d.  a.  O.
*  .  55  eschlüh  vom  5H.  Juni  1905  (a.  a.  O.  Bd.  6  S.  361);  Beschluß  vom  3.  Juli  1905