318  Fälligkeit  der  „Besitzveränderungsgebühr“  bei  bediugten  Rechtsgeschäften.

eines  Rechtsgeschäftes  sich  vollziehenden  Besitz=  oder  Eigentumsänderung
handelt,  und  bei  Art.  213  um  die  Vewertung  einer  auf  Grund  eines  sonstigen

organgs  sich  vollziehenden  Besitz=  oder  Eigentumsänderung;  im  übrigen  haben
sie  aber  ganz  dieselbe  Tendenz.

Das  ergibt  sich  klar  aus  dem  2.  Absatz  des  Art.  213;  dort  heißt  es  ausdrücklich,
  daß  die  Besitzveränderungsgebühr  subsidiärer  Natur  und  nur  für
jene  Besitzveränderungen  zu  entrichten  sei,  über  welche  nicht  schon  eine  mit  der
verhältnismäßigen  Gebühr  bewertete  Vertragsurkunde  vorliege.

Art.  213  tritt  demnach  nur  ergänzend  zu  Art.  113  hinzu;  ihr  beider
Anwendungsgebiet  ist,  abgesehen  von  dem  oben  erwähnten  Unterschied,  das  gleiche,
nämlich  die  Bewertung  von  Besitz=  und  Eigentumsänderungen.

Was  den  Hinweis  auf  die  Bewertung  der  bedingten  Verträge  betrifft,
so  ist  die  Nichtbeachtung  einer  dem  Rechtsgeschäfte  hinzugefügten  Bedingung  freilich
die  Regel;  aber  sie  ist  nicht  eine  Regel  ohne  Ausnahme.  Bedingte  Verträge
sind  gebührenmäßig  nur  insoweit  wie  unbedingte  zu  behandeln,  „als  das  Geseb
  nicht  ein  Anderes  bestimmt“.

Eine  solche  andere  Bestimmung  ist  nun  aber  aus  dem  rechtlichen
Charakter  der  Besitzveränderungsgebühr  zu  folgern.

Die  Gebühren  sind  zwar  keine  direkten  Staatsstenern:),  aber  sie  haben
doch  die  Natur  von  Steuern,  sie  sind  steuerartige  Abgabens),  und  speziell  die
Besitzveränderungsgebühren  sind  als  Vermögenssteuern  vom  Grunbbesitze
aufzufassen,  als  Immobiliarverkehrssteuern,  die  das  Grundvermögen  beim
Wechsel  in  der  Person  des  Besitzers,  wo  der  Wert  in  der  Form  des  Kauf-W
  *7  hhtbar  wird,  außerdem  beim  Erbgang  oder  bei  gerichtlicher  Zusprechung
erfassen“).

Die  Besitzveränderungsgebühren  sind  Verkehrsstenern  aus  dem
Grundvermögen,  für  welche  die  Besitzveränderung  nur  als  Anlaß,  als  Gelegenheit
  zur  Erhebung  dient;  sie  sind  also  eine  an  die  Tatsache  des  Eigentumswechsels
  geknüpfte  Steuer)).

Aus  dieser  verkehrssteuerartigen  Natur  der  Besitzveränderungsabgabe  nach
Art.  213  und  11350)  folgt  aber,  daß  sie  nur  für  den  Grundstücksverkehr
geschuldet  wird,  also  nur  dann,  wenn  eine  Veränderung  im  Grundstückseigentum
  eintritt.

Kommt  es  zu  einer  solchen  nicht  —  sei  es,  daß  das  Rechtsgeschäft  wegen
Ausfalls  der  Bedingung,  z.  B.  Vereitelung  der  Eheschließung  bei  Gutsübergaben
an  Verlobte,  nicht  zum  Vollzug  kommt  oder  daß  es  sonst  unwirksam  ist,  z.  B.
wegen  Verweigerung  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung,  so  entfällt
auch  die  Voraussetzung  der  Besitzveränderungsgebühr.  Sie  ist  also  in  diesen
Fällem  nicht  geschuldet  und  müßte,  wenn  bereits  gezahlt,  wieder  zurückvergütet
werden;  denn  andernfalls  würde  sich  der  Staat  grundlos  bereichern,  da  er
Verkehrssteuern  einzieht,  wo  gar  kein  Grundstücksverkehr  stattfindet.

b)  Art.  146.  ç
Dieselben  Grundsätze  müssen  auch  für  die  Gebühr  nach  Art.  146  Geb.=Ges.
  u.  F.  gelten.

2)  Oberst.  Gerichtshof,  Beschluß  vom  23.  März  1898  (Samml.  Bd.  17  S.  68).

3  Oberst.  Lerchtehe,  belchl  vom  1.  Mai  1903  (Samml.  n.  F.  Bd.  4  S.  301).  190.

400  erberufungskommission  für  Steuersachen,  Entscheidung  vom  14.  Mai
Mitt.  51.  37).
Mi  53  .-uungsgerichtshol,  Entscheidung  vom  19.  Oktober  1903  Eamml.  Bd.  25  S.  34);
Beschluß  vom  23.  Oktober  1905  (Bl.  f.  d.  b.  Finanzw.  Bd.  13  S.  307).

6)  Pfaff  Geb.-Ges.,  Anm.  1  zu  Art.  249.