Rechlsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  319

Nach  dem  Wortlaut  dieser  Bestimmung  ist  zwar  die  Gebühr  zu  entrichten
für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Teil  „verpflichtet",  das  Eigentum  an
einem  Grundstück  zu  übertragen.  Aber  diese  Verknüpfung  der  Gebühr  mit
dem  Veräußerungsvertrag  beruht  lediglich  auf  der  Erwägung,  daß  wohl  regelmäßig
  an  die  Beurkundung  des  obligatorischen  Vertrags  sofort  die  Auflassung
angereiht  wird,  weshalb  man  aus  praktischen  Gründen  (Vermeidung  von  außerdem
  nötigen  Kontrolvorschriften)  von  der  Normierung  besonderer  Gebührenbestimmungen
  einerseits  für  den  Veräußerungsvertrag  (s  313  BGB.),  andererseits
  für  die  Auflassungserklärung  (§  925  BGB.)  abgesehen  hat2).  Aber  an
dem  Charakter  der  Gebühr  selbst  ist  zu  früher  nichts  geändert.

Der  Art.  146  Geb.-Ges.  u.  F.  entspricht  dem  Art.  113  Geb.-Ges.  ä.  F.,
und  wie  dieser  durch  Art.  213  Geb.-Ges.  ä.  F.  ergänzt  wurde,  so  findet  auch
Art.  146  seine  Ergänzung  im  Art.  249  Geb.-Ges.  u.  F.

Auch  die  Gebühr  des  Art.  249  —  „Besitzveränderungsgebühr“  wird  sie
in  der  Ueberschrift  genaunt  —  ist  eine  an  die  Tatsache  des  Eigentumswechsels
bei  Grundstücken  geknüpfte  Stener  und  sie  kommt  ebenso  wie  die  Gebühr  nach
Art.  113  zur  Erhebung,  „sofern  nicht  die  Gebühr  des  Art.  146  bereits  zur
Erhebung  gelangt  ist“.  ,

Voraussetzung  der  Gebühr  des  Art.  146  ebenso  wie  der  des  Art.  249
muß  also  der  Erwerb  von  Eigentum  sein,  und  die  Gebühr  des  Art.  146
ist  somit  ebenfalls  nicht  geschuldet,  falls  nicht  ein  solcher  Erwerb  vorliegt.

Die  Gebühr  des  Art.  146  ist  eben  gleich  der  des  Art.  113  eine
Mutationsgebühr).  "

Die  Schuldung  der  Besitzveränderungsgebühr  in  den  hier  behandelten
Fällen  wird  —  falls  der  Oberste  Gerichtshof  seine  Ansicht  nicht  äudert  —
wohl  immer  wieder  angestritten  werden.  Es  wäre  deshalb  angezeigt,  wenn  in
die  gegenwärtig  eingebrachte  Gebührennovelle  zur  Abschneidung  von  Zweifeln
auch  eine  auf  die  vorwürfige  Frage  bezügliche  Bestimmung  aufgenommen  würde,
entweder  dahingehend,  daß  bei  bedingten  Geschäften  eine  Besitzveränderungsgebühr
  zunächst  nicht  anfällt,  oder  daß  sie  wenigstens  beim  Nichteintritt  der
Bedingung  oder  bei  sonst  unwirksamen  Geschäften  wieder  zurückvergütet  wird.

Aehnliche  Vorschriften  bestehen  schon  in  anderen  Staaten.

So  ist  in  Preußen  zwar  auch  für  die  Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde
die  Hinzufügung  von  Bedingungen  und  die  unterbliebene  Ansführung  des  Geschäftes
  ohne  Bedeutung;  es  kann  aber  nach  §  25  des  Landesstempelgesetzes
bei  unterbliebener  Geschäftsausführung  die  Erstattung  bereits  verwendeter  Stempel
aus  Billigkeitsgründen  angeordnet  werden.

In  Elsaß-Lothringen  werden  nach  dem  Verkehrssteuergesetz  vom
14.  November  1904  bedingte  Verträge  überhaupt  nicht  besteuert.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Spezlafstrasfgesehe;  Slrafrecht.

88  135,  136  Ziff.  1  Lit.  e  Vereinszollgesetz.  Keuntnis  der  Zollpflichtigkeit
  nötig.

Der  Revision  des  Angeklagten  war  der  Erfolg  nicht  zu  versagen.  Nach
den  Feststellungen  des  Urteils  hatte  der  Angeklagte  zur  Zeit  der  Einführung
P„  a.  u.  O.,  Anm  1  zu  Art.  146.

a.  a.  O.