320  Rechtsprechung.

der  Apparate  über  die  deutsche  Grenze  seinen  Beruf  als  Zauberkünstler  schon
aufgegeben,  hat  die  Apparate  nicht  zur  Ausübung  seines  Berufes  bei  sich  geführt,
sondern  sic  nach  Deutschland  eingeführt,  um  sie  dort  zu  verkaufen.  Es  handelte
sich  sonach  nicht  um  Artistengut,  das  zollfrei  war.  Auch  die  Annahme,  daß
nicht  zollfreie  Retonrware  in  Frage  kam,  ist  zutreffend.  Der  Angeklagte  wußte,
wie  das  Urteil  weiter  feststellt,  daß  es  sich  nicht  um  Artistengut  handle,  er
machte  in  dieser  Richtung  wissentlich  unwahre  Angaben  und  er  handelte,  was
die  Strafkammer  gleichfalls  als  erwiesen  erachtet,  in  der  Absicht  der  Zollhinterziehung.
  Hiermit  wäre  an  sich  der  Tatbestand  des  Vergehens  nach  §  135  des
Vereinsgzollgesetzes  objektiv  und  subjektiv  ausreichend  festgestellt,  ohne  daß  es  der
Beiziehung  der  Bestimmung  des  §  136  Ziff.  1  Lit,  e  des  Vereinsgollgesetzes
und  der  dort  aufgestellten  Rechtsvermutung  bedurfte.

Das  Urteil  sagt  aber  weiter,  daß  der  Angeklagte  möglicherweise  in  dem
Irrtum  befangen  gewesen  sei,  es  handle  sich  um  zollfreie  Retourware.  Diesen
Umstand  würdigt  es  nur  nach  der  objektiven  Seite,  entzieht  sich  aber
jeder  Prüfung,  wie  weit  ein  derartiger  Irrtum  das  subjektive  Verschulden
beeinflussen  konnte.

Sowohl  bei  bloßer  Anwendung  des  §  135  als  bei  Bezugnahme  auf  §  136
Ziff.  1  Lit,  e  war  Voraussetzung  der  Bestrafung  die  Keuntnis  des  Angeklagten
von  der  Zollpflichtigkeit  der  Ware.  Diese  Keuntnis  bedarf  im  Falle  des  §  135
und  in  den  Fällen  des  §  136  Ziff.  1  Lit.  b  und  e  der  besonderen  Feststellung,
während  sie  in  anderen  Fällen  des  §  136  als  vorhanden  vermutet  und  dem
Angeklagten  nach  §  137  der  Gegenbeweis,  daß  er  die  Zollpflicht  nicht  gekannt
habe,  offen  gelassen  wird.  Würde  also  der  Angeklagte  des  auch  irrigen  Glanbens
gewesen  sein,  die  Waren  seien  als  „Retourwaren“  zollfrei,  so  konnte  eine
Bestrafung  wegen  unternommener  Zolldefraude  weder  aus  §  135  noch  unter
Bezugnahme  auf  §  136  Ziff.  1  Lit.  e  erfolgen.

Daß  die  Bestimmung  im  §  163  des  Vereinsgollgesetzes  dieser  Anschauung
nicht  entgegensteht,  hat  das  Reichsgericht  schon  früher  ausgesprochen  (Entsch,  des
Rer.  in  Straff.  Bd.  28  S.  195,  198  ff.).

Würde  hiernach  unter  Umständen  das  Dasein  einer  Defrande  zu  verneinen
sein,  so  blieb  doch  für  die  Strafkammer  zu  erwägen,  ob  der  Angeklagte  sich
nicht  einer  Ubertretung  nach  §  152  des  Vereinsgollgesetzes  schuldig  gemacht  und
eine  Ordnungsstrafe  verwirkt  hat.  Die  Nichtauführung  des  §  136  Ziff.  1  Lit.  #
in  §  137  Abs.  2  würde  der  Anwendung  des  §  152  nicht  entgegenstehen.
Entsch.  des  RGer.  in  Strafs.  Bd.  34  S.  223.  III.  Strafsenat  D.  1251/05.
Urteil  vom  18.  Januar  1906.

§  240  StE  B.;  §  561  BGB.  Nach  den  erstrichterlichen  Feststellungen
begaben  sich  die  beiden  Angeklagten,  weil  die  Ehelente  B.  nach  Ablauf  der
Kündigungsfrist  die  von  ihnen  gemietete  Wohnung  nicht  verließen  und  die  rückständige
  Miete  nicht  zahlten,  im  Auftrage  ihrer  Mutter  in  die  B.  sche  Wohnung,
um  die  sofortige  Räumung  und  „die  Zahlung  der  rückständigen  Miete  zu
veranlassen“.  ·  ·

Hier  trafen  sie  nur  Frau  B.,  die  ihnen  erklärte,  ohne  ihren  Maun  nicht
verhandeln  zu  wollen,  Miete  nicht  schuldig  zu  sein,  und  sie  aufforderte,  ihre
Wohnung  zu  verlassen.  »  ,

Dässn  Verlangen  kamen  aber  die  Beschwerdeführer  nicht  nach;  der
Angeklagte  Friedrich  H.  ergriff  vielmehr  eines  der  im  Zimmer  häugenden  Bilder
und  brachte  es  in  einen  anderen  Raum  in  der  Absicht,  dieses  Bild  sowie  andere
Sachen  wegen  der  rückständigen  Miete  mit  Beschlag  zu  belegen.