Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  321

Gegen  diese  Wegnahme  wehrte  sich  Frau  B.,  worauf  August  H.  sie  gegen
die  Brust  stieß  und  an  beiden  Armen  festhielt,  während  Friedrich  H.  ein
zweites  Bild  und  eine  Weckeruhr  hinausbrachte.

Auf  Grund  dieses  Sachverhaltes  hat  der  Vorderrichter  beide  Angeklagte
wegen  Vergehens  gegen  §8  240,  47,  den  Beschwerdeführer  August  H.  außerdem
noch  aus  §8  223,  73  StGB.  zu  Strafen  verurteilt.

Die  erstrichterliche  Begründung  gibt  indes  zu  rechtlichen  Ausständen
Veranlassung.

Zwar  lassen  sich  wesentliche  Bedenken  gegen  die  Ausführungen,  durch  die
der  Vorderrichter  die  Voraussetzungen  des  §  229  BGB.  als  nicht  vorliegend
und  gegeben  nachweist,  weder  in  objektiver  noch  in  subjektiver  Beziehung  geltend
machen,  es  ist  auch  nicht  zu  verkennen,  daß  in  objektiver  Richtung  der  8  561
daselbst  insoweit  versagt,  als  der  Mieter  der  Wohnung  zu  einem  Verlassen
derselben  noch  nicht  Anstalten  getroffen  hatte,  dagegen  konnte  die  erstrichterliche
Begründung,  soweit  sie  die  fubjektive  Seite  der  Schuldfrage  betraf,  für  erschöpfend
und  zutreffend  nicht  erachtet  werden.  ·

Nach  den  vorderrichterlichen  Feststellungen  haben  beide  Angeklagte  geglaubt,
die  Eheleute  B.  beabsichtigten,  die  Wohnung  ohne  Zahlung  der  geschuldeten
Miete  zu  verlassen  und  sich  aus  diesem  Grunde  zur  Pfändung  der  fraglichen
Sachen  berechtigt  gehalten.  Letztere  Schutzbehauptung  hält  indes  die  Strafkammer
für  irrelevant,  weil  nach  den  eigenen  Angaben  der  Beschwerdeführer  ihnen  eine
Mitteilung,  sie  seien  zur  Wegnahme  von  Sachen  im  Wege  des  Zwanges
befugt,  nicht  gemacht  worden  sei.

Diese  Begründung  kann  aber  mit  Rücksicht  auf  §  561  BGB.  für  genügend
in  subjektiver  Beziehung  nicht  erachtet  werden.

Glaubten  die  Angeklagten  zur  Fortnahme  und  Einbehaltung  der  Sachen
befugt  zu  sein,  weil  sie  deren  unberechtigte  Fortschaffung  befürchteten,  so  konnte
der  Umstand,  daß  sie  nicht  dahin  belehrt  worden  seien,  auch  im  Wege  des
Zwanges  vorgehen  zu  können,  einen  Einfluß  überhaupt  nicht  ausüben,  weil
beim  Vorliegen  oder  vermeintlichen  Vorliegen  der  objektiven  Voraussetzungen
des  §  561  BGB.,  zu  denen  im  Unterschied  mit  §  229  daselbst  nicht  gehört,
daß  obrigkeitliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen,  die  Anwendung  von  Zwang
im  Wege  der  Selbsthilfe  zweifelsfrei  gestattet  ist.

Nach  dieser  Richtung  wird  die  Strafkammer  den  Tatbestand  einer  erneuten
Prüfung  zu  unterziehen  haben.  lll.  Strafsenat  D.  799/05.  Urteil  vom
11.  Januar  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Eivilsachen).
Civikrecht;  Justiz-  oder  Verwaltungslsachen.

Begriff  der  „Veränderung  im  Besitze“  unbeweglicher  Sachen  im  Sinne
des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1898,  die  Einführung  einer  Besitzveräuderungsabgabe
  für  Gemeinden  botr.

Am  30.  April  1904  verkaufte  der  Gastwirt  G.  M.  in  P.  sein  dortiges
häusliches  Anwesen  mit  realer  Wirtschaftsgerechtigkeit  an  den  durch  seinen  Vater
Michael  E.  vertretenen  minderjährigen  Max  E.  Der  Notar  setzte  für  die
Vertragsurkunde  u.  a.  eine  örtliche  Besitzveränderungsabgabe  von  377,50  Mk.  an.
Das  Wirtsgewerbe  wurde  auch  kurze  Zeit  im  erkauften  Anwesen  von  Michael  E.
ausgeübt;  der  Kauf  wurde  aber  nicht  rechtswirksam,  weil  das  Vormundschaftsgericht
  die  Genehmigung  versagte.  Da  das  Gesuch  der  Vertragsschließenden
um  Erstattung  des  gezahlten  Abgabebetrags  erfolglos  blieb,  erhoben  sie  Beschwerde
  gegen  dessen  Ansatz,  die  jedoch  vom  Landgerichte  zurückgewiesen  wurde.