322  Rechtsprechung.

Ihre  weitere  Beschwerde  hatte  den  Erfolg,  daß  der  Ansatz  für  nicht  gerechtfertigt
  erklärt  werde.

Gründe:  Die  angefochtene  Entscheidung  beruht  im  wesentlichen  auf
folgenden  Feststellungen  und  Erwägungen:  Die  Vertragsurkunde  enthalte  die
„Konstatierung“,  daß  die  Besitzeinweisung  erfolgt  ist.  Daraus  und  aus  der
Bestimmung  des  Vertrags,  daß  der  Uebergang  der  Nutzungen  und  der  Lasten
auf  den  Käufer  am  8.  Mai  1904  eintreten  sollte,  gehe  hervor,  daß  die  Ausübung
  der  Wirtschaft  durch  Michael  E.  in  der  Zeit  vom  8.  bis  zum  18.  Mai  1904
auf  Grund  des  Kaufvertrags  und  mit  Zustimmung  des  Verkäufers  stattfand.
Eine  weitergehende  Besitzergreifung  sei  nach  den  Umständen  nicht  wohl  möglich
und  auch  weder  veranlaßt  noch  notwendig  gewesen;  Michael  E.  habe  schon
in  dem  Anwesen  gewohnt  und  sei  in  der  Lage  gewesen,  ohne  weiteres  die
Gewalt  darüber  auszuüben.  Der  Besitzwille  des  Michael  E.  sei  ferner  dadurch
zum  Ausdrucke  gelangt,  daß  er  nach  der  Uebernahme  der  Wirtschaft  allein  mit
den  Geschäftsleuten  verhandelte,  die  zu  dieser  in  Beziehung  standen.  Die  Ausübung
  der  Wirtschaft  habe  „aus  den  aus  dem  Kaufvertrag  erfließenden  Rechten“
beruht;  das  Wirtsgeschäft  lasse  sich  bei  dem  Mangel  einer  besonderen  Vertragsbestimmung
  von  dem  Auwesen  nicht  dergestalt  trennen,  daß  es  als  ein  selbstständiger
  Vertragsgegenstand  und  für  die  Besitzfrage  gesondert  in  Betracht
kommen  könnte.  Die  Ergreifung  des  Besitzes  des  Anwesens  durch  Michael  E.
sei  in  innerem  und  untrennbarem  Zusammenhange  mit  dem  Kaufvertrage  gestanden.
  Durch  die  Besitzhandlung  seines  gesetzlichen  Vertreters  habe  der  minderjährige
  Käufer  „mindestens  den  mittelbaren  Besitz“"  au  dem  Anwesen  erworben.
Michael  E.  habe  zwar  die  Wirtschaft  für  sich  ausgeübt,  aber  dies  habe  doch
auf  dem  Kaufvertrage  beruht,  durch  den  sein  Sohn  die  Rechte  des  Käufers
erhalten  sollte.  Wäre  der  Vertrag  vom  Vormundschaftsgerichte  genehmigt
worden,  so  würde  Michael  E.  die  Wirtschaft  als  ein  seiner  Nutzniesßung  kraft
der  elterlichen  Gewalt  unterliegendes  Erwerbsgeschäft  seines  Sohnes  betrieben
haben.  Hiernach  sei  die  Annahme  gerechtfertigt,  daß  Michael  E.  nur  als
gesetzlicher  Vertreter  seines  Sohnes  und  für  diesen  Besitz  des  Anwesens  ergriff.

Diese  Feststellungen  und  Erwägungen  sind  von  irriger  Auffassung  des
Begriffs  der  „Veränderung  im  Besitze“  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1898,
die  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe  für  Gemeinden  betr.,  beeinflußt.
Zuzugeben  ist,  daß  die  Frage,  was  unter  „Besitz“  und  unter  „Veränderung
im  Besitze“  zu  verstehen  sei,  nach  den  Vorschriften  des  jeweils  geltenden
bürgerlichen  Rechtes  zu  beantworten  ist.  Es  kommt  dabei  aber  auch  der  Zweck
des  Gesetzes  in  Betracht.  Dieses  will  diejenigen  Rechtsänderungen  einer  besonderen
  Abgabe  unterwerfen,  die  sich  in  Ansehung  der  im  Gemeindebezirke
gelegenen  unbeweglichen  Sachen  in  der  Person  des  berechtigten  Subjekts  (Besitzers,
  Eigentümers)  vollziehen,  sei  es  infolge  eines  rechtsgeschäftlichen  Vorgangs,
sei  es  unmittelbar  kraft  des  Gesetzes.  Daraus  folgt,  daß  zur  „Veränderung  im
Besitz“  mehr  zu  fordern  ist,  als  eine  Aenderung  bloß  im  tatsächlichen  Besitzverhältnisse.
  Das  Beschwerdegericht  hat  als  einzige  Besitzhandlung  die  Tatsache
festgestellt,  daß  der  Vertreter  des  Käufers  zehn  Tage  lang  das  Wirtschaftsgewerbe
  in  dem  Anwesen  ausgeübt  hat  und  zwar  „für  sich“,  also  in  eigenem
Namen  und  für  eigene  Rechnung,  weder  im  Namen  noch  für  Rechnung  des
Käufers.  Hiernach  ist  nicht  einmal  genügend  festgestellt.  daß  der  Käufer  durch
seinen  Vertreter  die  tatsächliche  Gewalt  über  die  gekaufte  Sache  erworben  hat
6  854  des  BGB.),  abgesehen  davon,  daß  die  Erwerbung  der  bloß  tatsächlichen
Gewalt,  wie  schon  bemerkt  wurde,  nicht  genügen  würde,  um  eine  „Veränderung
im  Besitze“  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  begründen.