Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  323

Diese  Auffassung  des  Begriffs  der  Besitzveränderung  trat  auch  bei  der
Beratung  des  Gesetzentwurfes  zutage.  Bei  der  Beratung  in  der  Kammer  der
Abgeordneten  bemerkte  der  Berichterstatter,  als  Bedenken  gegen  die  Vorlage  sei
im  Ausschusse  hervorgehoben  worden,  „warum  man  Besitz  oder  Eigentum  sage.“
Dagegen  sei  mit  Recht  bemerkt  worden,  man  habe  sich  eben  an  das  Gebührengesetz
  selbst  gehalten  und  damit  ausgedrückt,  „daß  nur  die  Besitzveränderungsfälle,
  welche  im  Gebührengesetze  selbst  geregelt  sind,  unter  das  Gesetz  fallen“
(Verh.  der  K.  der  Abgeordn.  1897/1898,  Stenogr.  Ber.  Bd.  12  S.  423).
Diese  Auffassung  blieb  auch  im  weiteren  Verlaufe  der  Beratung  ohne  Widerspruch.
  Damit  ist  für  die  Fälle,  in  denen  es  sich  um  eine  in  Folge  eines  Vertrags
  eingetretene  Besitzveränderung  handelt,  auf  die  Vorschrift  im  Art.  113
Ziff.  1  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  von  1892,  die  mit
der  des  Art.  112  Ziff.  1  des  Gesetzes  in  der  Fassung  von  1879  wörtlich
übereinstimmt,  also  auch  auf  die  Vorschriften  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
vom  10.  November  1861  und  des  Art.  219  des  Ausf.-Ges.  zur  Reichs-CP.
und  KO.,  die  dort  angeführt  sind,  verwiesen.  Als  „Verträge,  durch  welche
über  Besitz  oder  Eigentum  unbeweglicher  Sachen  verfügt  wird“,  sind  demnach
nur  solche  Verträge  anzusehen,  durch  die  entweder  das  Eigentum  übertragen
oder  doch  wenigstens  der  Eigentumsbesitz  (Usukapionsbesitz)  überlassen  wird,  der
mit  der  Zeit  zur  Erwerbung  des  Eigentums  durch  Ersitzung  führen  kann,  also
ein  Rechtsverhältnis  begründet  wird,  bei  dem  „die  Besitzüberlassung  eine  Brücke
zur  Uebertragung  des  Eigentums  bilden  soll“  (v.  Zink,  Erläuterung  des  Gesetzes
  vom  10.  November  1861,  das  Notariat  betr.,  in  Dollmanns  Gesetzgebung
  des  Königreichs  Bayern  Teil  II  Bd.  3  S.  431,  432;  Brunner  in
Hausers  Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht  Bd.  5  S.  295,  301;  Art.  13
des  Entw.  eines  Not.-Ges.  von  1851,  der  hinsichtlich  der  Bezeichnung  des
Gegenstandes  der  Verträge  mit  dem  Artikel  14  des  Gesetzes  von  1861  wörtlich
übereinstimmt,  (Verh.  der  K.  der  Abgeordn.  1851,  Beil.-Bd.  1  S.  21,  Stenogr.
Bericht  Bd.  1  S.  297;  Art  23  Abs.  1  des  Gesetzes  über  das  Taxregulativ
für  die  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  u.  s.  w.  vom  28.  Mai
1852  und  v.  Stokars  Erläuterung  des  Gesetzes  bei  Dollmann  a.  a.  O.
Teil  II  Bd.  2  S.  413,  414).  Da  es  in  dem  vorliegenden  Falle  an  einem
„rechtmäßigen“  Titel  zum  Uebergange  des  Eigentums  fehlte,  konnte  nach  den
Normen  des  gemeinen  Rechtes,  das  zur  Zeit  der  Schließung  des  Vertrags  in
P.  noch  galt,  die  ordentliche  Ersitzung  für  den  Käufer  nicht  beginnen  und  auch
die  etwa  begonnene  sog.  außerordentliche  Ersitzung  jedenfalls  von  dem  Augenblick
  an  nicht  mehr  fortgesetzt  werden,  in  dem  der  Vertreter  des  Käufers  von
der  Unwirksamkeit  des  Kaufvertrags  Keuntnis  erlangte,  sich  also  nicht  mehr  in
dem  guten  Glauben  befinden  konnte,  Eigentum  für  den  Käufer  erworben  zu
haben.

Bezeichnend  ist  auch  die  Tatsache,  daß  in  dem  jetzt  geltenden  Gesetze  über
das  Gebührenwesen  die  Worte  „Besitz“  und  „Erwerbung  von  Besitz“  in  den
an  die  Stelle  des  Art.  113  Ziff.  1  und  der  Art.  212  bis  216  des  Gesetzes
von  1892  getretenen  Vorschriften  des  Art.  146  und  der  Art.  249  bis  252
überhaupt  nicht  mehr  vorkommen,  sondern  in  diesen  Vorschriften  nur  noch  von
„Uebertragung  des  Eigentums“  und  „Erwerbung  des  Eigentums“  an  einem
Grundstücke  die  Rede  ist,  weil  eben  nach  den  Vorschriften  des  neuen  Liegenschaftsrechts
  der  Eigentumsbesitz  an  unbeweglichen  Sachen  und  die  Ersitzung
solcher  Sachen  im  Sinne  der  früheren  Gesetze  nicht  mehr  stattfinden  können  ½.

1)  Es  ist  deshalb  auch  die  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1898  far  die