324  Rechtsprechung.

Belanglos  ist  der  Umstand,  daß  in  der  Ueberschrift  von  Tit.  I  des  2.  Abschnitts
der  7.  Abteilung  des  Gesetzes  der  Ausdruck  „Besitzveränderungsgebühr“  beibehalten
  wurde.  II.  Civ.-S.  Reg.  V  Nr.  32,05;  Beschluß  vom  6.  Dezember  1905.

Anspruch  des  Erstellers  eines  Neubaucs  gegen  die  Gemeinde  auf  Erstattung
  des  infolge  einer  vertragswidrig  höheren  Berechnung  zu  viel  gezahlten
Betrags  von  Kosten  für  die  Herstellung  des  neuen  Straßenkörpers.  Bereicherungsklage?
  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs.

icrüber  äußern  sich  die  Gründe  des  letztinstanziellen  Urteils,  aus
denen  sich  auch  der  Sachverhalt  zur  Genüge  ergibt,  folgendermaßen:

Der  Kläger  machte  zur  Begründung  seines  Anspruchs  geltend,  er  habe
auf  Grund  vertragsmäßiger  Uebernahme  der  durch  die  Herstellung  der  Straße
längs  seines  Neubaues  entstehenden  Kosten  den  von  der  Stadtverwaltung  festgesetzten
  Betrag  dieser  Kosten  bezahlt,  um  nicht  im  Bauen  ausgehalten  zu
werden,  die  gezahlte  Summe  übersteige  aber  den  nach  dem  Vertrage  wirklich
geschuldeten  Kostenbetrag  und  er  verlange  daher  die  Zurückerstattung  des  zu  viel
Bezahlten  aus  dem  Grunde  der  ungerechtfertigten  Bereicherung.  Der  Rechtsstreit
  dreht  sich  also  um  die  von  der  Stadtverwaltung  in  Anspruch  genommene
Pflicht  des  Klägers  zur  Tragung  der  Kosten  der  Herstellung  einer  öffentlichen
Ortsstraße.  Das  Straßemwvesen  bildet  aber  einen  Gegenstand  des  öffentlichen
Rechts.  Nach  §  65  Abs.  2  und  3  der  VO.  vom  17.  Dezember  1825,  die
Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen
  in  den  Kreisen  betreffend,  gehören  die  Leitung  des  Straßenbaues
  und  die  Sorge  für  die  Anlegung  und  Unterhaltung  zweckmäßiger
Kommunikationswege  zum  Wirkungskreise  der  Kreisregierungen,  Kammern  des
Innern.  Im  Art.  8  Ziff.  34  des  Ges.  vom  8.  August  1878,  betr.  die  Errichtung
  eines  Ver  cgsgerichtshofs  u.  s.  w.,  sind  bestrittene  Verbindlichkeiten
  in  Bezug  auf  Herstellung  und  Unterhaltung  der  nicht  in  die  Klasse  der
Staatsstraßen  gehörigen  öffentlichen  Wege  als  Verwaltungsrechtssachen  bezeichnet,
die  nach  Art.  7  Abs.  1  und  Art.  16  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  und  in  oberster  Instanz  des  Verwaltungsgerichtshofs
gehören.  Nach  8  62  Abs.  3  und  6  der  VO.  vom  31.  Juli  1890,  die  Bauordnung
  betr.,  und  vom  17.  Februar  1901  gleichen  Betreffs  darf  die  Bewilligung
  zu  Bauführungen  in  neuen  Vauanlagen  von  Städten  erst  erteilt
werden,  wenn  vorher  bezüglich  der  Herstellung  des  Straßenkörpers  Sicherheit
geleistet  ist,  und  wird  der  Betrag  der  unter  den  Voraussetzungen  in  den  Absätzen
  4  und  5  von  §  62  zu  ersetzenden  notwendigen  Auslagen  für  die  Herstellung
  der  Straße  durch  die  Baupolizeibehörde  festgestellt.  Die  Festsetzung
der  Beiträge  des  Klägers  zu  den  Kosten  der  Herstellung  der  Straße  und  deren
Einhebung  bilden  Handlungen  der  Fürsorge  einer  Verwaltungsbehörde  für  die
Herstellung  einer  Ortsstraße  und  demgemäß  nach  den  angeführten  Vorschriften
einen  Teil  der  Tätigkeit,  für  die  nach  den  bestehenden  Normen  des  öffentlichen
Rechts  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind.  ç

Im  vorliegenden  Falle  kommt  allerdiugs  in  Betracht,  daß  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  Kosten  der  Straßenherstellung  in  einem  Vertrage  übernommen
wurde,  der  von  einer  Rechtsvorgängerin  des  Klägers  mit  der  Stadtgemeinde
B.  geschlossen  wurde.  In  Art.  13  des  Ges.  über  den  Verwaltungsgerichtshof
ist  nämlich  bestimmt,  daß  dieser  in  Sachen,  die  —  ihrer  Natur  nach  —  vor

14

Zeit,  da  das  Grundbuch  als  angelegt  onzusehen  ist,  nicht  mehr  zutreffend,  da  von  da  an  nur

i  i  „WGes.  Art.  146,  249)  in  Betracht  kommen.
noch  Rechtsänderungen  im  Eigentum  (Geb.-Ges.  Ar  öttracht  kommen.