Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  325

die  Civilgerichte  gehören,  nicht  zuständig  ist.  Die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs
  und  überhaupt  der  Verwaltung  greift  demnach  nicht  Platz
für  Streitigkeiten  über  Ansprüche,  die  auf  einem  Privatrechtstitel  beruhen.
Einen  vornehmlichen  Privatrechtstitel  bilden  aber  Verträge.  Der  Vertrag  ist
jedoch  als  Rechtstitel  keineswegs  dem  bürgerlichen  Rechte  eigentümlich,  er
gehört  auch  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  an.  Ersteres  ist  der  Fall,
wenn  Privatrechte  den  Gegenstand  des  Vertrags  bilden,  letzteres  wenn  ein
öffentlich-rechtliches  Verhältnis  seine  Grundlage  bildet.  Der  vorliegende  Vertrag
  ist  in  Befolgung  der  Vorschrift  von  8  62  der  Bauordnung  geschlossen
worden,  welche  es  der  Baupolizeibehörde  zur  Pflicht  macht,  die  Bewilligung
zu  einer  Bauführung  nur  zu  erteilen,  wenn  vom  Unternehmer  vorher  für  die
Herstellung  des  betreffenden  Teiles  der  Straße  Sicherheit  geleistet  ist.  Diese
in  der  Bauordnung  enthaltene  allgemeine  Vorschrift  stellt  nach  ihrem  Inhalte
eine  Anordnung  baupolizeilicher,  also  öffentlich-rechtlicher  Natur  dar.  Es  kommt
deshalb  auch  dem  zufolge  der  angeführten  Vorschrift  geschlossenen  Vertrage
über  die  Tragung  der  Kosten  der  Straßenherstellung  öffentlich-rechtliche  Natur
zu.  Ein  Rechtsstreit  über  die  hiernach  übernommene  Verbindlichkeit  fällt  deshalb
  in  den  Bereich  der  Zuständigkeit  der  Verwaltung  und  zwar  nicht  bloß,
soweit  es  den  rechtlichen  Bestand  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten
der  Straßenherstellung  an  sich  betrifft,  sondern  auch  soweit  es  sich  um  den
Umfang  der  Verpflichtung,  insbesondere  um  den  Betrag  der  zu  tragenden
Kosten  handelt.

Daß  die  Vertragsurkunde,  in  welcher  die  erwähnte  Verpflichtung  übernommen
  wurde,  zugleich  andere  Vereinbarungen  privatrechtlicher  Natur,  insbesondere
  ein  Tauschgeschäft  enthält,  läßt  den  öffentlich-rechtlichen  Charakter
der  auf  die  Kosten  der  Straßenherstellung  sich  beziehenden  Vereinbarung  unberührt,
  da  die  verschiedenen  in  einer  Vertragsurkunde  enthaltenen  Vereinbarungen
  nach  den  für  sie  maßgebenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  beurteilen  sind.

Auch  der  Umstand,  daß  im  vorliegenden  Falle  nicht  die  Erfüllung  der
Pflicht  zur  Zahlung  der  Kosten  der  Straßenherstellung  beansprucht,  sondern
die  Zurückerstattung  des  augeblich  zu  viel  Bezahlten  wegen  ungerechtfertigter
Bereicherung  verlangt  wird,  ändert  die  öffentlich-rechtliche  Natur  des  erhobenen
Anspruchs  nicht.  Denn  auch  ein  Anspruch  der  letzteren  Art  kann  dem  Bereiche
des  öffentlichen  Rechts  angehören.  Es  ist  dies  der  Fall,  wenn  und  insoweit
der  Anspruch  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  darauf  gestützt  wird,  daß
die  Leistung,  die  zur  Erfüllung  einer  in  den  Bereich  des  öffentlichen  Rechts
fallenden  Verpflichtung  gemacht  wurde,  ganz  oder  teilweise  nicht  geschuldet  sei,
wenn  der  Anspruch  also  auf  die  Verneinung  des  Bestandes  einer  öffentlich
rechtlichen  Verbindlichkeit  in  dem  von  der  Verwaltung  behaupteten  Umfange
gegründet  wird.  Denn  die  Verneinung  des  rechtlichen  Bestandes  der  Verbindlichkeit
  gehört  hier  zum  Klagegrunde  und  drückt  daher  dem  Anspruche  den
Stempel  der  öffentlich  rechtlichen  Natur  auf.  Es  hat  daher  auch  in  diesem
Falle  die  Verwaltung  über  den  wegen  des  Anspruchs  erhobenen  Rechtsstreit
zu  erkennen.  II.  Civ.-S.  Reg.  1  Nr.  137/05;  Urteil  vom  9.  Oktober  1905.

Nachschrift:  Die  Entscheidung  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Urteile
des  Berufungsgerichts  ergangen.  Das  in  erster  Instanz  ergangene  Urteil  hatte
die  Zuständigkeit  des  Civilgerichts  angenommen.  Die  für  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungsbehörde  angeführten  Gründe  dürften  kaum  als  durchschlagend  anzusehen
  sein.

Für  die  Frage  nach  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden
  in  einer  Streitsache  kommt  es  darauf  an,  ob  ein  privatrechtliches