326  Rechtsprechung.

oder  ein  öffentlich-rechtliches  Verhältnis  den  Gegenstand  des  Streits  bildet.
Im  allgemeinen  ist  ersteres  der  Fall,  wenn  es  sich  nach  dem  Klageanspruch
um  Rechte  oder  Pflichten  handelt,  bei  denen  sich  die  im  Rechtsverbande
Stehenden  als  selbständige  Rechtssubjekte  gegenüber  stehen,  das  in  Anspruch
genommene  Recht  und  die  diesem  entsprechende  Verpflichtung  des  Gegners  nicht
in  dem  Verhältnisse  des  Einzelnen  zum  Staat  oder  zu  einem  andern  öffentlichen
Verbande  und  in  der  diesen  Verbänden  wegen  ihrer  öffentlichen  Aufgaben  zustehenden
  Gewalt  ihren  Grund  haben.  Abweichungen  von  diesem  Grundsaz  sind
nur  insoweit  anzuerkennen,  als  sie  auf  Gesetz  oder  der  Zulassung  durch  Gesetz
beruhen.  Im  vorliegenden  Falle  war  Kläger  nach  einem  mit  der  Stadtverwaltung
  geschlossenen  Vertrage  verpflichtet,  die  Kosten  der  Pflasterung  der
öffentlichen  Straße  bei  einem  von  ihm  erworbenen  Besitztum  innerhalb  des
Stadtbezirks  zu  tragen.  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  hiezu  bestand  für  ihn
nicht.  Würde  eine  solche  bestehen,  so  wäre  sie  zweifellos  öffentlich-rechtlicher
Natur,  weil  es  sich  um  eine  Verpflichtung  handeln  würde,  die  den  Angrenzern
einer  Ortsstraße  im  öffentlichen  Interesse,  nämlich  der  Gewinnung  von  dem
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anlagen  im  Innern  einer  Stadt  auferlegt  ist.
Die  politische  Gemeinde  hat  nach  Art.  38  der  Gemeindeordnung  für  das
diesseitige  Bayern  und  Art.  29  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  die  Pflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Gemeindewege.  Die  Vorschrift  dieser
Artikel  unterscheidet  jedoch  die  Ortsstraßen  von  den  übrigen  Gemeindewegen.
In  Bezug  auf  Ortsstraßen  oder  öffentliche  Wege,  die  den  Verkehr  innerhalb
des  Häuserkomplexes  einer  Ortschaft  vermitteln,  liegt  nach  den  angeführten
Gesetzesvorschriften  der  Gemeinde  die  Pflicht  zur  Herstellung  nicht  ob,  sondern
nur  die  Pflicht  zur  Unterhaltung.  Der  Grund  für  diese  Unterscheidung  ist
wohl  darin  zu  suchen,  daß  man  den  Angrenzern  einer  anzulegenden  Ortsstraße
nicht  ein  gesetzliches  Mittel  an  die  Hand  geben  wollte,  die  Gemeinde  zur  Herstellung
  einer  Ortsstraße  zu  zwingen,  sondern  dieser  die  Möglichkeit  offen
halten  wollte,  die  Herstellung  der  Straße  erst  zu  unternehmen,  wenn  der
Angrenzer,  der  ja  ein  großes  wirtschaftliches  Interesse  an  der  Straßenherstellung
hat,  sich  zu  Opfern  herbeiläßt,  um  der  Gemeinde  die  finanzielle  Last  dieser
Herstellung  zu  erleichtern.  Jedenfalls  besteht  eine  gesetzliche  Verpflichtung  zur
Herstellung  von  Ortsstraßen  für  Dritte  und  namentlich  für  die  Angrenzer
ebensowenig  als  für  die  Gemeinde.  Wenn  der  Angrenzer,  wie  im  vorliegenden
Falle,  der  Gemeinde  gegenüber  die  Pflicht  zu  Tragung  der  Kosten  der  Herstellung
  übernommen  hat,  so  ist  diese  Verpflichtung  nicht  im  Gemeindeverbaude,
sondern  nur  in  dem  besonderen  Rechtstitel  des  Vertrags  begründet.  Vermöge
des  Grundes,  auf  welchem  das  Recht  auf  die  Leistung  und  die  entsprechende
Verbindlicheit  beruht,  handelt  es  sich  hier  nur  um  ein  Privatrechtsverhältnis.

Das  Oberste  Landesgericht  berief  sich  für  seine  gegenteilige  Annahme  auf
§  65  der  Formationsordnung  vom  17.  Dezember  1825  und  auf  Art.  8
Ziff.  34  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof.  ·

g  65  der  Formationsordnung  von  1825,  die  übrigens  keine  Gesetzeskraft
hal,  weist  den  Kreisregierungen  in  Absatz  2  die  Leitung  des  Straßenbaues,
mögen  die  dazu  erforderlichen  Mittel  aus  Gemeinde-,  Distrikts-,  Kreis-  oder
Staatsfonds-bestritten  werden,  und  in  Absatz  3  die  Sorge  für  Aulegung  und
Unterhaltung  zweckmäßiger  Vizinal=  und  Kommunalwege  und  die  Entscheidung
von  Streitigkeiten  über  die  desfallsigen  Konkurrenzverbindlichkeiten  zu.  Die
Verordnungesetzt  also  voraus,  daß  die  Kosten  des  Straßenbaues  —  Herstellung
und  Unterhaltung  —  von  den  genannten  öffentlichen  Verbänden  zu  tragen  sind.
Die  Pflicht  hiezu  ist  offeubar  nur  als  eine  öffentlich-rechtliche  gedacht.  In