Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  327

Einklang  hiemit  erklärt  Art.  8  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof
Streitigkeiten  über  die  öffentliche  Eigenschaft  eines  Wegs  und  über  die  Verbindlichkeiten
  zu  Herstellung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  als  Verwaltungsrechtssachen.
  Daß  unter  den  hier  bezeichneten  Streitigkeiten  über  Verbindlichkeiten
  zu  Herstellung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  nur  Streitigkeiten
  über  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeiten  hiezu  zu  verstehen  sind,  erhellt
insbesondere  aus  Art.  13  des  genannten  Gesetzes,  wonach  die  Zuständigkeit
des  Verwaltungsgerichtshofs  —  der  Verwaltung  —  sich  nicht  auf  Rechtssachen
erstreckt,  die  vor  die  Civil=  oder  Strafgerichte  gehören,  wonach  also  an  der
Zuständigkeit  der  Gerichte,  soweit  sie  nach  der  innern  Natur  des  streitigen
Rechtsverhältnisses  begründet  ist  und  bisher  bestand,  nichts  gecändert  werden
soll.  Die  gerichtliche  Zuständigkeit  greift  aber  nach  dem  oben  Gesagten  dann
Platz,  wenn  die  angebliche  Verbindlichkeit  zur  Herstellung  oder  Unterhaltung
der  Straße  auf  Grund  eines  besonderen  Rechtstitels,  insbesondere  eines  Vertrags
  in  Anspruch  genommen  wird.  Vgl.  Urteil  des  Obersten  Landesgerichts
vom  1.  Februar  1905  und  die  dortigen  Citate  (Bl.  f  RA.  Bd.  70  S.  233).
In  dem  oben  mitgeteilten  Urteile  vom  9.  Oktober  1905  ist  zu  Gunsten  der
öffentlich-rechtlichen  Natur  des  Rechtsstreits  noch  besonderes  Gewicht  auf  §  62
der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901  gelegt,  wornach  die  polizeiliche  Bewilligung
  eine  Bauführung  in  neuen  Bauanlagen  erst  erteilt  werden  darf,
wenn  vorher  die  Herstellung  des  Straßenkörpers  für  den  betreffenden  Teil  der
Straße  —  durch  den  Unternehmer  des  Baues  —  gesichert  ist.  Allein  durch
diese  Vorschrift  kann  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Tragung  der
Kosten  der  Straßenanlage  nicht  geschaffen  werden,  weil  eine  geseliche
Grundlage  hiefür  fehlt,  und  soll  eine  solche  auch  nicht  geschaffen  werden.
Die  Erteilung  der  polizeilichen  Bewilligung  zu  neuer  Bauführung  ist
freilich  Sache  der  Verwaltungsbehörde  und  kann  auf  gerichtlichem  Wege  nicht
erzwungen  werden,  auch  dann  nicht,  wenn  der  Grund  der  Vorenthaltung  der
Bewilligung  darin  liegt,  daß  der  Baulustige  die  Kosten  der  Straßenherstellung
nicht  übernehmen  will.  Der  Strafrichter  hat  eben,  wenn  der  Angrenzer  der
Straße  ohne  polizeiliche  Bewilligung  bant,  nur  zu  prüfen,  ob  ohne  polizeiliche
Bewilligung  gebant  wurde.  Die  Gründe  der  Nichtbewilligung  sind  seiner
Nachprüfung  entzogen.  Die  Nichterteilung  der  polizeilichen  Bewilligung  einer
Bauführung  bloß  aus  dem  Grunde,  weil  der  Baunnternehmer  die  Tragung
der  Kosten  der  Herstellung  einer  projektierten,  an  den  Neuban  angrenzenden
öffentlichen  Straße  nicht  übernehmen  will,  dürfte  übrigens  gesetzlich  kaum
gerechtfertigt  sein.  Die  Bauorduung  ist  erlassen  auf  Grund  von  8  367  Nr.  15,
§  368  Nr.  3,  8  St  B.  und  von  Art.  73  Abs.  1,  sowie  Art.  101  Pol.-St  GB.
In  diesen  Gesetzesvorschriften  läßt  sich  doch  wohl  eine  Ermächtigung  zu  andern
als  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Bauführungen  nicht
erblicken.  Die  Erteilung  der  polizeilichen  Baubewilligung  darf  daher  wohl  nur
von  der  Einhaltung  der  die  Bauführung  betreffenden,  aus  polizeilichen  Rücksichten
  getroffenen  Anordnungen  abhängig  gemacht  werden,  nicht  aber  von  der
Erfüllung  sonstiger  Auflagen,  insbesonderc  solcher,  die  die  Wahrnehmung  des
finanziellen  Interesses  der  betreffenden  Gemeinde  bezwecken.  Die  Vorschrift
von  §  366  Nr.  10  StGB.,  welche  die  Uebertretung  der  zur  Erhaltung  der
Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,
Plätzen  und  Straßen  erlassenen  Polizeiverordnungen  mit  Strafe  bedroht,  ist
in  der  Bauordnung  nicht  in  Bezug  genommen.  Diese  Polizeiverordnungen
können  nur  Handlungen  oder  Unterlassungen  an  oder  auf  öffentlichen  Straßen
zum  Gegenstand  haben,  die  den  Bewohnern  behufs  Wahrung  der  vorbezeichneten