328  Rechtsprechung.

Zwecke  zur  Pflicht  gemacht  werden.  Den  ihnen  zur  Pflicht  gemachten  Handlungen
  oder  Unterlassungen  haben  sich  die  Bewohner  allerdings  ohne  Entgelt
zu  unterziehen,  wenn  nicht  etwa  ein  solches  bewilligt  wird.  Aber  die  bloße
Pflicht,  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Herstellung  einer  von  der  Gemeinde
gebauten  Straße  zu  tragen,  hat  nicht  einen  polizeilichen,  sondern  einen  finanziellen
  Zweck  und  Charakter,  und  die  Auflage  einer  derartigen  Pflicht  kann
nicht  auf  8  366  Nr.  10  StGB.  gestützt  werden.  Vgl.  auch  Seydel,  Bayer.
Staatsrecht,  2.  Aufl.  Bd.  3  S.  4  i.  I.  und  S.  5  pr.)

Die  Bauordnung  macht  es  denn  auch  den  Angrenzern  einer  Straße  nicht
zur  Pflicht,  die  Kosten  vor  deren  Herstellung  zu  tragen.  Sie  schreibt  nur
vor,  daß  die  polizeiliche  Bewilligung  der  Bauführung  nicht  erteilt  werden
darf,  ehe  die  Herstellung  des  betreffenden  Teils  der  Straße  gesichert  ist.  Die
Verwaltung  der  Gemeinde,  die  die  Straße  herstellen  läßt,  wird  daher  durch
die  Banordnung  nicht  ermächtigt,  von  den  Angrenzern  ohne  weiteres  die  Tragung
jener  Kosten  zu  beanspruchen.  Das  Recht  hiezu  erlangt  sie  erst  mit  der  vertragsmäßigen
  Uebernahme  der  Kosten,  und  der  Vertrag,  durch  den  sie  von  dem
Angrenzer  übernommen  werden,  bildet  ausschließlich  den  Rechtsgrund  der  Verpflichtung
  zu  Tragung  der  Kosten.  Die  Baubewilligung  bildet  deshalb  nicht
den  Rechtsgrund  dieser  Verpflichtung,  sondern  die  Erlangung  der  Baubewilligung
bildet  für  den  Angrenzer  nur  den  Beweggrund,  aus  dem  er  sich  zur  Eingehung
der  Verpflichtung  entschließt.  Die  Baubewilligung  kann  auch  nicht  als  die
Gegenleistung  für  die  Uebernahme  der  Kosten  der  Straßenherstellung  angesehen
werden.  Die  Erteilung  dieser  Bewilligung  ist  ein  einseitiger  obrigkeitlicher  Akt,
bei  welchem  nur  als  Vorfrage  geprüft  wird  und  nach  §  62  der  Banordnung
zu  prüfen  ist,  ob  die  Herstellung  der  an  den  aufzuführenden  Bau  angrenzenden
öffentlichen  Straße  —  durch  vertragsmäßige  Uebernahme  der  Kosten  —  gesichert
ist.  Ein  Rechtsstreit  darüber  aber,  welche  Wirkungen  der  Vertrag,  durch  den
die  Kosten  übernommen  werden,  unter  den  Vertragschließenden  erzeugt,  ist
unabhängig  hievon  nach  der  Natur  des  Vertrags  und  seinem  Inhalte  zu  entscheiden.
  Hiebei  kommt  in  Betracht,  daß  sich  die  Vertragschließenden  als
selbständige  Rechtssubjekte  gegenüberstehen,  die  durch  den  Vertrag  zu  begründenden
  Rechte  und  Pflichten  nicht  auf  öffentlichen  Rechtsnormen  bernhen,  sondern
lediglich  zufolge  der  beiderseitigen  Willenserklärungen  der  Vertragschließenden
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  entstanden.  In  dem
Urteile  vom  9.  Oktober  1905  ist  gesagt,  der  vorliegende  Vertrag  falle  in  den
Bereich  des  öffentlichen  Rechts,  weil  ein  öffentlich-rechtliches  Verhältnis  seine
Grundlage  bilde.  Allein  wenn  hiemit  etwas  anderes  gesagt  sein  soll,  als
„weil  der  Vertrag  ein  öffentlich-rechtliches  Verhältnis  zum  Gegenstand  oder
Inhalt  habe",  so  geht  es  doch  wohl  zu  weit.  Wenn  ein  Baumeister  mit  der

1,  Eine  bestrittene  Frage  ist  es  bekanntlich,  ob  den  Angrenzern  einer  Ortsstraße  die
Herstellung  und  Unterhaltung  der  Trottoirs  durch  polizeiliche  Anordnung  auferlegt  werden
kann.  Der  Strassenat  des  Oberlandesgerichts  und  des  Obersten  Landesgerichts  in  Miluchen
hat  dies  anerkannt.  Allein  der  §  366  Nr.  10  StGB.,  der  von  Erhaltung  der  Sicherheit  rc.
auf  Straßen  spricht,  setzt  doch  wohl  seinem  Wortlaute  nach  voraus,  daß  die  polizeilichen
Vorschristen  sich  auf  bereits  bestehende  oder  fertig  gestellte  Straßen  beziehen.  Die  Trottoirs
bilden  aber  einen  Teil  des  Straßenkörpers,  der  wie  die  Fahrbahn  der  Straße  der  Bewältigung
des  Verkehrs  auf  dieser  zu  dienen  und  daher  als  Straße  zu  gelten  hat.  Die  Auferlegung
der  Pflicht  zur  Unterhaltung  der  Trottoirs  steht  mit  Art.  38  der  Gemeindcordnung  in
Widerspruch,  der  die  Unterhaltung  der  Ortsstraßen  der  Gemeinde  zur  Pflicht  macht.  Vgl.
Art.  10  Pol.-StG.  und  Sendel,  Bayer.  Staatsrecht,  2.  Aufl.  Bd.  3  S.  307.  Wünschenswert
  ist  sedenfalls,  daß  durch  das  Gesetz  eine  klare  Grundlage  dafür  geschaffen  wird,  welche
Opfer  den  Angrenzern  einer  öffentlichen  Straße  im  Interesse  ihrer  Anlage  und  Instandhaltung
  angesonnen  werden  können.