Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  329

Staats=  oder  Gemeindeverwaltung  einen  Vertrag  schließt,  durch  den  er  sich
zur  Herstellung  oder  Ausbesserung  einer  öffentlichen  Straße  oder  eines  Amtsgebäudes
  verpflichtet  oder  wenn  jemand  für  seinen  Nachbarn  in  dessen  Abwesenheit
  dessen  fällige  Steuern  bezahlt,  so  ist  der  Anspruch  auf  Zahlung  für
die  vertragsmäßig  ausgeführten  Bauarbeiten  und  auf  Rückersatz  der  bezahlten
Steuern  ein  Privatrechtsanspruch,  obgleich  im  ersteren  Falle  der  Vertrag  sich  auf
einen  öffentlichen  Zwecken  gewidmeten  Gegenstand  bezieht,  die  Staats=  oder  Gemeindeverwaltung
  bei  Schließung  des  Vertrages  in  Erfüllung  ihrer  amtlichen  Pflichten
handeln  und  obgleich  im  zweiten  Falle  die  Geschäftsführung  ein  öffentlich-rechtliches
  Verhältnis  zur  Grundlage  hat.  In  beiden  Fällen  wird  durch  das  Rechtsgeschäft
  nur  ein  Privatrechtsverhältuis  begründet.  Entscheidend  ist,  wie  oben
ausgeführt,  für  die  privatrechtliche  oder  öffentlich-rechtliche  Natur  eines  erhobenen
  Anspruchs,  ob  er  im  öffentlichen  oder  im  bürgerlichen  Rechte  seinen
Grund  hat,  für  die  erwähnte  Natur  eines  Rechtsgeschäfts,  insbesondere  eines
Vertrags,  ob  ein  öffentliches  oder  privatrechtliches  Verhältnis  seinen  Inhalt
oder  Gegenstand  bildet.  Den  Rechtsgrund  der  Verpflichtung  zu  Tragung  der
Kosten  der  Straßenherstellung  bildet  aber  im  vorliegenden  Falle  ein  dem
Bereiche  des  bürgerlichen  Rechts  angehöriger  Vertrag.  Ist  dies  der  Fall,  so
bildet  der  Streit  über  die  Pflicht  zu  Tragung  der  fraglichen  Kosten  und
namentlich  auch  der  Streit  über  die  Pflicht  zum  Rückersatz  des  angeblich  zu
viel  bezahlten  Betrags  desselben  einen  bürgerlichen  durch  die  ordentlichen  Gerichte
  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zu  entscheidenden  Rechtsstreit.
Wenn  im  letzten  Absatze  von  §  62  der  Bauordnung  gesagt  ist,  daß  der
Betrag  der  —  für  die  Herstellung  der  Straße  durch  den  Angrenzer  —  zu
ersetzenden  notwendigen  Auslagen  durch  die  Baupolizeibehörde  festgesetzt  wird,
so  ist  diese  Vorschrift  für  die  Baupolizeibehörde  maßgebend  und  gegebenen  Falls
für  die  Entschließung  über  die  Erteilung  der  Baubewilligung  zu  berücksichtigen.
Aber  die  Natur  des  Rechtsstreits  über  die  Verpflichtungen  aus  dem  vorerwähnten
  Vertrage  und  über  den  Umfang  der  nach  Maßgabe  des  Vertrags
bestehenden  Verpflichtungen  wird  hiedurch  nicht  berührt.  X.

C.  Bayer.  Oberstes  Candesgericht  in  MKünchen  (Strafsachen).
Strafrechtl.

St  G.  88  186,  193.  Es  genügt  die  Feststellung,  daß  der  Angeklagte
durch  seine  Aeußerung  in  Beziehung  auf  einen  anderen  eine  Tatsache  behauptet
habe,  welche  diesen  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzusetzen  geeignet  sei.  Zwar  ist  dadurch  auch  nicht  bestimmt  ausgedrückt,
welche  von  diesen  beiden,  alternativ  erforderlichen  Eigenschaften  der  behaupteten
Tatsache  zukommt;  aber  dies  ist  unerheblich,  weil  beide  Eigenschaften  vom
Gesetze  gleichgestellt  sind.  —  Das  Gericht  hat  in  subjektiver  Beziehung  in
jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  ob  dem  Angeklagten  das  Bewußtsein  innewohnte,
  daß  die  behauptete  Tatsache  geeignet  sei,  eine  der  genannten  Wirkungen
hervorzubringen;  einer  ausdrücklichen  Feststellung  in  dieser  Richtung  bedarf  es
im  Urteil  aber  nur  dann,  wenn  das  Vorhandensein  dieses  Bewußtseins  bestritten
  wird  oder  sonst  die  Verhandlung  dazu  Anlaß  gibt.  —  Unzutreffend
ist  es,  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des  §  193  StGB.  lediglich
deshalb  zu  verneinen,  weil  die  inkriminierte  Aeußerung  im  Wirtshaus  gemacht
worden  und  dies  nicht  der  Ort  sei,  an  dem  der  Angeklagte  berechtigte
Interessen  wahrzunehmen  gehabt  hätte.  Nicht  auf  den  Ort  kommt  es  an,  an
welchem  die  betreffende  Aeußerung  gemacht  wurde,  auch  nicht  darauf,  ob  nicht