330  Rechtsprechung.

der  Angeklagte  einen  geeigneteren  Weg  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen
hätte  einschlagen  können,  sondern  darauf,  ob  er  die  Aeußerung  zu  dieser  Wahrnehmung
  gemacht  hat  und  ob  nicht  aus  deren  Form  oder  aus  den  Umständen,
unter  welchen  sie  geschah,  das  Vorhandensein  der  Beleidigung  hervorgehe.
Urteil  vom  28.  November  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  31405.

Gew.-Ordn.  88  55,  148  Ziff.  7  und  7a;  Wanderg  j  gesetz
vom  16.  März  1879/20.  Dezember  1897.  Vorgängige  Bestellung.  Verhältuis
  von  Uebertretungen  der  Gew.-Ordn.  und  Stenerdelikten  zu  cinander.

Ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  liegt  nicht  vor,  wenn  durch  die
„vorgängige  Bestellung“  das  Feilbieten  von  Waren  oder  das  Aussuchen  von
Warenbestellungen  herbeigeführt  ist.

Hierzu  ist  selbstverständlich  nicht  eine  bindende,  auf  den  Abschluß  eines
Lieferungsvertrages  gerichtete  Vertragserklärung  erforderlich;  andererseits  genügt
  aber  auch  nicht  eine  ganz  allgemeine  Anfforderung  des  Bestellers,  ihn
zu  besuchen  und  ihm  Waren  anzubieten;  denn  die  Bewilligung  eines  Besuches
zum  Zwecke  der  Anbietung  von  Waren  ist  noch  keine  Bestellung  dieser  Waren.
Vorgängige  Bestellung  bedeutet  vielmehr  die  an  einen  Gewerbetreibenden  ergehende
  Aufforderung,  hinreichend  bestimmt  bezeichnete  Gegenstände  aus  seinem
Gewerbebetriebe  innerhalb  eines  ausdrücklich  genannten  oder  aus  den  Umständen
  zu  entnehmenden  Zeitraums  an  einen  bestimmten  Ort  zur  Auswahl
zu  bringen.

Nach  §  148  Abs.  2  Gew.-Ordn.  bleibt  in  den  in  Abs.  1  aufgeführten
Fällen  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine
Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.  Die  Handlung  erhält  mithin
  im  Falle  eines  solchen  Zusammentreffens  den  Charakter  eines  Stenerdeliktes
  und  ist  deshalb  nach  den  Steuergesetzen  zu  beurteilen  (Oppenhoff,
Rechtsprechung  Bd.  18  S.  193).  —  Die  Zuwiderhandlung  gegen  das  Wandergewerbesteuergesetz
  ist  ein  sog.  Formaldelikt,  d.  h.  sie  erfordert  im  Gegensaß  zu
den  Uebertretungen  des  §  147  Ziff.  7  und  7u  Gew.-Ordn.  weder  Vorsatz
noch  Fahrlässigkeit,  ist  vielmehr  schon  gegeben,  wenn  die  Tatsache  des  Betriebs
eines  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  unterworfenen  Gewerbes
ohne  Erfüllung  der  gesetzlichen  Vorbedingungen  feststeht.  Urteil  vom  21.  November
  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  309/05.

StGB.  8  366  Nr.  1;  Allerh.  Verordn.  vom  21.  Mai  1897,  die
Feier  der  Sonn=  und  Festtage  betr.  §  1.  Störung  der  Sonntagsruhe  möglich
  durch  Dulden  von  Arbeit.

Weder  aus  der  Wortfassung,  noch  aus  dem  Zwecke  des  in  §  1  der
citierten  Verordnung  erlassenen  Verbotes  läßt  sich  die  Anschauung  rechtfertigen,
daß  nur  der  sich  gegen  dasselbe  und  damit  gegen  8  366  Nr.  1  St  G.  verfehle,
  welcher  eine  Arbeit  der  bezeichneten  Art  in  eigener  Person  vornehme;
es  erscheint  vielmehr  die  Annahme  begründet,  daß  auch  derjenige  der  bezeichneten
  Vorschrift  zuwiderhandelt,  welcher  als  Unternehmer  in  seinem  Gewerbe-,
Handels=  oder  Fabrikbetriebe  die  Vornahme  solcher  Arbeiten  zuläßt.  Urteil
vom  9.  November  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  277/05.

Reichsverfassung  Art.  33;  Zollvereinsvertrag  vom  6.  Juli  1867  Art.  5
8  7;  Gemeindeordnung  Art.  41.  Gemeindliche  Verbrauchssteucr.

Art.  5  §  7  des  Zollvereinsvertrags,  wonach  die  Erhebung  von  Abgaben
für  Rechnung  von  Kommunen  nur  für  Gegenstände  bewilligt  werden  soll,  die
zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind,  und  der  inhaltlich  hiermit  überein-Lert

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