Oberlandesgericht  Bamberg  (Civilsachen).  331

Zurückerstattung  der  Abgaben  bei  Ausfuhr  besteuerter  Verzehrungsgegenstände
enthält  (Entsch.  d.  Verw.-G.-H.  Bd.  5  S.  341  .  25  S.  145).  Urteil
vom  24.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  2880/05.

D.  Oberlandesgericht  Bamberg  (Eivilsachen).
Civikprozeß.

Abhilfe  auf  unzulässige  Beschwerde.  Das  Reichsgericht  hat  in  Bd.  33
S.  377  und  Bd.  37  S.  383  der  Entscheidungen  anerkannt,  daß  auch  einer
unzulässigen  Beschwerde  und  weiteren  Beschwerde  in  den  Fällen,  wo  nicht  eine
Aenderung  der  angefochtenen  Entscheidung  nach  Maßgabe  des  §  (540  nun)  577
Abs.  3  CPO.  ausgeschlossen  ist,  die  Eigenschaft  einer  Gegenvorstellung  zukommt,
  auf  Grund  deren  die  angegriffene  Entscheidung  vom  erlassenden  Gericht
  oder  Vorsitzenden  gemäß  §  (534  nun)  571  CPO.  neuerdings  zu  prüfen
und,  falls  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet  wird,  abzuändern  ist.

Diese  Rechtsansicht  wird  von  den  Kommentatoren  allgemein  geteilt  und
ist  neuerdings  von  verschiedenen  Oberlandesgerichten  festgehalten  worden  (vgl.
u.  a.  Rechtspr.  Bd.  2  S.  308,  Bd.  3  S.  215;  Recht  1903  S.  107  Nr.  547).

Gegenteilig  erkannte  das  Oberlandesgericht  Naumburg  in  einem  in  der
Jur.  Wochenschr.  1904  S.  117  Nr.  18  mitgeteilten  Falle.  Hier  hatte  ein
nur  beim  Landgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  gegen  einen  Kostenfestsetzungsbeschluß
  desselben  sofortige  Beschwerde  beim  Oberlandesgericht  eingelegt  und
dieses  die  Beschwerdeschrift  dem  Landgerichte  zur  Wiedervorlage  mit  den  Akten
bei  Nichtabhilfe  zugeschlossen,  dann  aber  den  teilweise  abhelfenden  landgerichtlichen
  Beschluß  auf  Beschwerde  der  Gegenpartei  aufgehoben,  weil  die  Aenderung
des  ersten  Beschlusses  nur  im  Falle  der  Zulässigkeit  der  dagegen  erhobenen
Beschwerde  hätte  erfolgen  dürfen,  diese  Beschwerde  aber  mangels  Zulassung
des  Rechtsanwalts  beim  Oberlandesgericht  und  mangels  Erweislichkeit  des
Einlaufs  der  dem  Landgerichte  zugeleiteten  Beschwerdeschrift  bei  demselben
innerhalb  der  Notfrist  unzulässig  sei.

Das  Reichsgericht  billigte  diese  Eutscheidung,  hob  jedoch  —  wenigstens
laut  der  Veröffentlichung  in  Jur.  Wochenschr.  —  nur  für  die  Unzulässigkeit
der  Beschwerde  Gründe  hervor,  nicht  dagegen  für  die  Unzulässigkeit  der
Abhilfe.

Gerade  fraglicher  Fall  spricht  aber  entschieden  wider  ein  Abgehen  von
der  früheren  Rechtsauffassung  und  Uebung.  Nach  der  in  demselben  zur
Geltung  gelangten  Ansicht  hätte  das  Oberlandesgericht  durch  die  Anheimstellung
  der  Aenderung  des  angefochtenen  Beschlusses  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde
  zu  erkennen  gegeben,  das  Landgericht  aber  dem  entgegen  sie  verneinen
sollen.  Das  länft  dem  anerkannten  Grundsatze  zuwider,  daß  über  die  Zulässigkeit
  der  Beschwerde  nur  das  Beschwerdegericht  zu  entscheiden  hat,  welcher
Grundsatz  durch  die  im  Gesetze  vom  5.  Juni  1905  geschaffene  Ausnahmebestimmung
  des  §  574  Abs.  2  CPO.  noch  besondere  Bestätigung  gefunden
hat.  Bei  Meinungsverschiedenheit  des  Untergerichts  und  des  Beschwerdegerichts
  über  die  oft  nicht  so  glatten  Voraussetzungen  der  Zulässigkeit  der