V1.  Jahrgang.  V  12.  1.  Juni  1906.

Dr.  J.  A.  Beruffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Tb.  Engelmann,
Nat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  I.  Abhandlungen:  Neumeyer,  Partllulare  Staatsverträge  über  internatlonoles  Privatrecht.

oerr,  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Tellnahme.  II.  Rechtsprechung:

  Reichsgericht  (Strafsachen);  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Tlivil-  und.
Strassachen).  III.  Vucanr.

I.  Abhandlungen.
Partikulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.
Von  Dr.  Karl  Neumeyer,  Privatdozent  in  München.

Art.  V  des  Freizügigkeitsvertrages  zwischen  Bayern  und  den  Vereinigten-Staaten
  von  Nordamerika  vom  21.  Januar  1845  (Regierungsblatt  S.  851)
bestimmt:  „Wenn  sich  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  rechtlichen  Anspruch
auf  die  Erbschaft  habenden  Prätendenten  erheben,  so  werden  dieselben  in
lettter  Instanz  nach  den  Geseten  und  von  den  Gerichten  des  Landes  entschieden
  werden,  in  welchem  das  Objekt  der  Erbschaft  sich  befindet.“  Die
Vorschrift  steht  in  hellem  Widerspruch  zu  den  Art.  24,  25  EG.  zum  BGB.,
wonach  die  Erbfolge  dem  heimatlichen  Recht  des  Erblassers  unterworfen  ist;
und  dennoch  ist  ihre  fortdauernde  Geltung  außer  Zweifel.  Wie  aber,  wenn
bayerische  Gerichte  über  den  Nachlaß  eines  preußischen  Staatsangehörigen  entscheiden
  sollen,  den  amerikanische  Erben  in  Anspruch  nehmen?  Wenn  ein
badisches  Gericht  in  die  Lage  kommt,  das  nachgelassene  Vermögen  eines
Bürgers  der  Vereinigten  Staaten  zu  verteilen,  zu  dem  ein  Grundstück  in
München  gehört,  soll  es  seinem  Urteil  Art.  25  EG.  zugrunde  legen,  oder  ist
das  Gericht  an  jenen  Staatsvertrag  gebunden?  Und  was  soll  gelten,  wenn
etwa  das  Auswärtige  Amt  mit  dem  Nachlaß  eines  Bayern  in  den  Vereinigten
  Staaten  befaßt  wird?  Die  aufgeworfenen  Fragen  sind  einigermaßen
überraschend  und  verdienen  wohl  eine  etwas  eingehendere  Betrachtung.  Es
wird  sich  empfehlen,  dabei  die  Vorkommnisse,  wesch-  ihre  Beantwortung  beeinflussen
  könnten,  in  ihrer  geschichtlichen  Aufeinanderfolge  ins  Auge  zu  fassen.

I.  Vor  der  Reichsgründung  bedeutete  die  Vorschrift  jenes  Freizügigkeitsvertrages
  eine  Kollisionsnorm  des  bayerischen  internationalen  Privatrechts,
genan  wie  etwa  diejenigen  der  Bayerischen  Gerichtsordnung.  Sie  waren  verindlich
  für  den  bayerischen  Richter,  gleichgültig  für  die  Behörden  anderer
Staaten.

LXXI.