334  Partilulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.

In  ihrem  Inhalte  besagt  die  Klausel,  es  solle  für  erbrechtliche  Streitigkeiten  Recht
und  Gericht  der  belegenen  Sache  zuständig  sein;  mit  einer  Einschränkung  allerdings,  welche
der  Wortlaut  nicht  ohne  weiteres  erkennen  läßt.  Wo  immer  nänlich  in  den  letzten  Jahrhunderten
  für  das  Erbrecht  auf  die  lex  rei  sitao  verwiesen  wurde,  da  wurde  dabei  regelmäßig
  der  weitere  Rechtssatz  voransgeseht,  daß  als  „Ort“  des  beweglichen  Vermögens  der
letzte  Wohnsitz  des  Erblassers  zu  gelten  habe,  ohne  Unterschied,  wo  sich  die  einzelnen  Gegenstände
  tatsächlich  befanden.  Es  gilt  das  insbesondere  auch  für  die  Jurisprudenz  der
Vereinigten  Staaten),  von  denen  die  Klausel  ausgeht,  und  man  wird  —  schon  um  allzu
ungereimte  Ergebnisse  zu  vermeiden  —  auch  den  Vertrag  in  diesem  Sinne  auslegen  dürfen?.

Noch  größere  Zweifel  aber  bietet  der  Umfang,  in  welchem  ein  derart  verstandenes
„Recht  der  belegenen  Sache“  nach  dem  Vertrag  zur  Anwendung  gelangen  sollte.  Art.  V
selbst  gibt  darüber  keinen  Aufschluß.  Die  Art.  II  bis  IV  aber,  mit  denen  er  ein  ganzes  bildet,
sprechen  bald  von  der  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,  der  Vermögen  im  anderen  Gebiet
zurückläßt,  bald  von  jener  der  Erben,  die  dort  Vermögen  in  Auspruch  nehmen.  Es  liegt  nun
nahe,  Art.  V  zunächst  auf  den  Fall  zu  beziehen,  daß  dic  Verlassenschaft  eines  Amerikaners
in  Bayern,  diejenige  eines  Vayern  in  den  Vereinigten  Staaten  zur  Abhandlung  gelangen
soll.  Eine  solche  Auslegung  dürfte  sich  freilich  nicht  darauf  stützen,  daß  grundsätlich  jeder
Staat  berufen  wäre,  die  Beerbung  seiner  Angehörigen  zu  orduen  —  das  wäre  für  damalige
.Beiten,  1846,  ein  böser  Anachronismus;  aber  sie  fände  eine  Begründung  in  dem  Umstand,
daß  es  sich  um  einen  Freizügigkeitsvertrag  handelt,  bei  dem  Auswanderung  und  damit  Beerbung
  eines  Inländers  im  Ausland  als  häufiger  Fall  vorausgesetzt  werden  muß.  Sehr
häufig  allerdings  wird  der  Auswanderer  auch  die  Staatsangehörigkeit  der  neuen  Heimat
erworben  haben;  dann  ist  es  nicht  mehr  die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,  sondern  jene
der  Erben  zu  Hause,  zu  deren  Gunsten  eine  Abmachung  veranlaßt  erscheint.  Man  wird
annehmen  dürfen,  daß  die  Vertragsteile  diese  beiden  Möglichkeiten  bei  Abschluß  der  Vereinbarung
  vor  Augen  hatten,  mochten  sie  regelmäßig  auch  nur  auf  bayerische  Auswanderer  in
den  Vereinigten  Staaten  zutreffen,  für  Amerikaner  in  Bayern  aber  lediglich  unter  dem  Gesichtspunlt
  der  Gegenseitigkeit  Interesse  besitzen,  und  es  hätte  danach  die  Kollisionsnorm  des
Art.  V  in  Bayern  Anwendung  zu  finden,  wenn  an  einem  Erbfall  Bürger  der  Vereinigten
Staaten  entweder  als  Erblasser  oder  als  Erben  beteiligt  sind.  —  Aber  hat  Bayern  damit
die  Verpflichtung  übernommen,  eine  jede  Erbschaft,  bei  der  diese  Voraussetzungen  vorliegen,
der  lex  rei  sitae  zu  unterwersen?  Auch  dann,  wenn  dies  in  Bayern  zur  Auwendung
des  Rechts  eines  dritten  Landes  führen  würde?  Ein  vernünftiges  Interesse  des  Gegenkontrahenten
  an  solcher  Abmachung  wird  man  nicht  in  Abrede  stellen  können;  die  Anwendung
amerikanischen  Rechts  auf  einen  Nachlaß  im  Land  gewährleistet  den  Vereinigten  Staaten  die
Anwendung  ihres  Rechts,  wo  es  nach  dortiger  Auffassung  Geltung  beausprucht,  sichert  die
ungestörte  Tätigkeit  der  dortigen  Nachlaßbehörden;  die  Festlegung  bes  maßgebenden  Rechts
schützt  den  amerikanischen  Erben  vor  unnützen  Prozessen,  auch  wenn  dies  Recht  das  Recht
eines  dritten  Staates  ist.  Immerhin  dürfte  hier  einc  beschränkende  Auslegung  am  Platze
sein.  Art.  V  erklärt  gleichermaßen  Gesetze  und  Richter  des  Landes,  in  dem  der  Nachlaß
liegt,  für  berufen,  über  den  streitigen  Anspruch  zu  entscheiden;  nun  hat  cs  allerdings  seinen
guten  Sinn,  das  bayerische  Gericht  für  zuständig  zu  erklären,  wenn  der  Nachlaß  in  Bayern
ist,  auch,  seine  Unzuständigkeit  festzustellen,  wenn  es  sich  um  eine  Hinterlassenschaft  in  den
Vereinigten  Staaten  handelt.  Dagegen  kann  der  Vertrag  unmöglich  die  Gerichte  eines  dritten
Staates,  in  dem  sich  der  Nachlaß  befindet,  für  zuständig  erklären  oder  ihre  Zuständigkeit
ausschließen,  wenn  diese  Vorausset#ung  nicht  zutrifft;  und  es  wird  demgemäß  anzunehmen
sein,  daß  der  Vertrag  so  wenig  wie  die  Gerichte  auch  die  Gesete  dritter  Staaten  in  seinen

1  Stor  „consiliet  of  laws  468,  481,  481  b  ff.  4

5  Wie  t  Meili,  —  Civilrecht  Bd.  1.  S.  205  K.  im  Anschluß  an  die
Rechtsprechung  schweizerischer  Gerichte  einen  ähnlichen  Vertrag  der  ereinigten  Staaten  mit
der  Schweiz  in  gleicher  Weise  auffaßt.