Partikulare  Staatsvertrãge  siber  internationales  Privatrecht.  335

Bereich  ziehen  wollte.  —  Eine  Verpflichtung  Bayerns  endlich,  eine  bestimmte  Gesetzgebung
anzuwenden,  wenn  an  bem  Erbfall  amerikanische  Staatsangehörige  fberhaupt  nicht  beteiligt
sind,  dürfte  kaum  in  dem  Willen  der  Vertragsteile  liegen,  auch  dann  nicht,  wenn  die  Anwendung
  amerikanischen  Rechts  auf  Vermögen  in  den  Vereinigten  Staaten  in  Frage  käme;
der  Zusammenhang  ergiebt,  daß  es  sich  überall  in  dem  Vertrag  um  den  Schutz  der  Staatsangehörigen
  handeln  sollte.  "

II.  Die  Reichsgründung  hat  den  Geltungsbereich  dieser  Vereinbarung
in  ihrem  Verhältnis  zu  den  anderen  Bundesstaaten  nicht  geändert.  Nach  wie
vor  behält  jedes  Rechtsgebiet  sein  internationales  Privatrecht,  verbindlich  für
die  eigenen  Behörden,  ohne  rechtlichen  Belang  für  diejenigen  anderer  Rechtsgebiete.
  Da  galt  nun  allerdings  das  Rechtshilfegesetz,  das  den  Gerichten  der
einzelnen  Bundesstaaten  Gerichtsgewalt  über  das  ganze  Reich  verliehen  hat.
Ein  badisches  Gericht,  das  über  den  in  Bayern  liegenden  Nachlaß  eines
Amerikaners  zu  entscheiden  hatte,  legte  seinem  Urteil  amerikanisches,  nicht  etwa
der  Konvention  entsprechend  bayerisches  Recht  zugrunde,  und  doch  war  nunmehr
  das  Urteil  in  Bayern  rechtskräftig  und  vollstreckkar.  Das  bedeutete  eine
Schmälerung  der  Wirksamkeit  jenes  Staatsvertrages  —  aber  es  konnte  nicht
u  seiner  Anerkennung  in  anderen  Bundesstaaten  nötigen.  Alles  internationale

rivatrecht  war  bis  1900  partikular  verschieden,  bei  jeder  Frage  bestand  die
Möglichkeit,  mit  der  Anrufung  eines  Forums  dessen  besondere  Kollisionsnormen
  in  Tätigkeit  zu  setzen  und  damit  zu  einer  Lösung  der  materiellen
Streitfrage  zu  gelangen,  die  verschieden  war  von  jener,  die  bei  Anrufung
eines  anderen  deutschen  Forums  auf  Grund  der  dortigen  Kollisionsnormen  zu
erzielen  gewesen;  und  dennoch  waren  alle  solchen  Urteile  seither  wechselseitig
rechtskräftig  und  vollstreckbar.

Die  Reichsjustizgesetze  haben  diesen  Zustand  übernommen.  Sie  haben
aber  auch  eine  andere  Anomalie  bestehen  lassen,  die  mit  der  bisher  besprochenen
enge  zusammenhängt.  Nicht  nur  das  maßgebende  Recht,  sondern  auch  das  zuständige
  Gericht  wurde  durch  den  Vertrag  von  1845  festgelegt.  Die  RCPOD.
gestattet  Erbschaftsklagen  im  allgemeinen  Gerichtsstand  des  Beklagten,  in  einem
durch  Heimat,  Wohnsitz,  Aufenthalt  des  Erblassers  bestimmten  lorum  heredilatis,
  auch  im  Gerichtsstand  des  Vermögens,  der  Vertrag  dagegen  erklärt
das  lorum  rei  sitae  bei  den  von  ihm  umfaßten  Erbschaftsstreitigkeiten  für
ausschließlich  zuständig.  Partikulare  Staatsverträge  aus  älterer  Feit  haben
nach  herrschender  Meinungs)  auch  dort  ihre  Geltung  bewahrt,  wo  sie  von
Vorschriften  der  RCPOD.  abweichen.  Damit  ist  für  amerikanische  Erbschaftssachen
  das  korum  rei  silae  in  Bayern  dauernd  zuständig  geblieben,  während
dieselben  Sachen  in  den  übrigen  Bundesstaaten  nach  den  Zuständigkeitsbestimmungen
  der  CPO.  zu  behandeln  sind.  Ist  nun  der  Nachlaß  eines
Amerikaners  in  Bayern  in  Frage,  so  kann  das  zu  positiven  Zuständigkeitskonflikten
  führen,  die,  an  sich  unschädlich,  doch  den  eben  beschriebenen  Einbruch
nichtbayerischer  Kollisionsnormen  und  damit  einer  abweichenden  materiellen
Entscheidung  möglich  machen.  Handelt  es  sich  um  den  Nachlaß  eines  Bayern
in  den  Vereinigten  Staaten,  so  kann  dies  zu  einer  Vergewaltigung  der  Zuständigkeitsnormen
  des  Reichsrechts  führen  —  man  nehme  an,  der  Beklagte
habe  seinen  Wohnsitz,  besitze  Vermögen  in  Bayern.  Und  es  kann  auch  eigentümliche
  Verwicklungen  mit  sich  bringen,  wenn  in  den  Vereinigten  Staaten
über  den  Fall  Urteil  ergangen  ist,  dessen  Vollstreckung  in  Deutschland  begehrt

3)  Vgl.  Hellwig,  Civilprozeßrecht  Bd.  1  S.  27;  Niemeyer,  Zeitschr.  f.  i
Privatrecht  He.  14  S.  sor  und  die  brit  Angeführten.  v  Beitschr.  f.  internat.