336  Partikulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.

wird.  Wendet  sich  der  siegreiche  Kläger  mit  dem  Antrag  auf  Erlassung  eines
Vollstreckungsurteils  an  ein  bayerisches  Gericht,  so  ist  die  in  §  328  Ziff.  1
CPO.  vorausgesetzte  Zuständigkeit  durch  den  Vertrag  gegeben,  und  der  Kläger
kann  von  dem  so  erwirkten  Vollstreckungsurteil  in  ganz  Deutschland  Gebrauch
machen.  Wendet  er  sich  dagegen  mit  seinem  Antrag  an  ein  deutsches  Gericht
außer  Bayern,  so  wird  die  geforderte  Zuständigkeit  im  Sinne  der  RCPOD.
manchmal  mangeln,  der  Antrag  alsdann  abgewiesen,  und  die  abweisende  Entscheidung
  rechtskräftig  auch  für  Bayern?)).

Ein  Novum  hat  die  Reichsgründung  im  Verhältnis  des  Einzelstaates
zum  Reich  gebracht.  Die  Aufteilung  der  Staatsgewalt  zwischen  Reich  und
Bundesstaat  fordert  ein  lückenloses  Ineinandergreifen  der  beiden  Gewalten,
nötigt  den  einen  Teil,  die  Machtäußerungen  des  anderen  auch  für  sich  als
verbindlich  anzuerkennen,  soweit  sie  in  dessen  Zuständigkeit  ergangen  sind.
Wo  das  Reich  in  einer  Landessache  tätig  wird,  da  hat  es  nicht  sein  eigenes
internationales  Privatrecht,  sondern  ist  an  dasjenige  einer  mit  der  Sache  befaßten
  Landesinstanz  gebunden,  wie  dies  das  Reichsgericht  späterhin  mit  aller
Schärfe  herausgearbeitet  hat.  Das  mochte  zunächst  praktisch  werden  für  die
deutschen  Centralinstanzen  und  für  die  deutschen  Vertretungen  im  Ausland,
insonderheit  für  die  deutschen  Konsuln.  War  ein  Bayer  in  den  Vereinigten
Staaten  gestorben  und  hatte  dort  Vermögen  hinterlassen,  so  hatte  für  die
rechtliche  Beurteilung  des  Falles  auch  der  deutsche  Konsul  jenen  Staatsvertrag
von  1845  zugrunde  zu  legen;  wie  ihm  etwa  die  badischen  Kollisionsnormen
verbindlich  waren,  wenn  es  sich  um  den  Tod  eines  Badeners  haudelte.  Wie
aber,  wenn  der  Verstorbene  die  Staatsangehörigkeit  in  Bayern  und  in  Baden
zugleich  besessen  hatte,  wenn  es  sich  um  die  Beerbung  eines  Badeners  handelte,
dessen  Erbschaft  von  bayerischen  (und  amerikanischen)  Staatsangehörigen  in
Anspruch  genommen  wurde?  Wenn  ich  recht  sehe,  versagt  hier  jede  Möglichkeit
  einer  theoretischen  Lösung,  es  liegt  eine  nackte  Antinomie  vor,  und  in  der
Praxis  mochte  man  sich  damit  begnügen,  die  Parteien  in  solchem  Fall  auf  den
Rechtsweg  zu  verweisen.  Nach  neuerem  Recht  freilich  kann  ein  derartiger
Rechtsstreit  vor  das  Reichsgericht  und  damit  wiederum  vor  eine  Reichsbehörde
führen;  die  Lösung  aber  ist  hier  wenigstens  insofern  einfach,  als  das  Reichsgericht
  stets  die  Kollisionsnormen  der  Vorinstanz  zugrunde  zu  legen  hat.  Mit
der  Anhängigmachung  im  einen  oder  anderen  Gerichtsstand  wird  die  Sache  als
Landessache  individualisiert,  mit  der  Folge  allerdings,  daß  das  Reichsgericht
unter  Umständen  verschieden  entscheiden  muß,  je  nachdem  die  Klage  bei  dem
einen  oder  andern  von  mehreren  zuständigen  Gerichten  erhoben  wurde)?).

4)  v.  Kries,  Archiv  für  öffentl.  Recht  Bd.  5  S.  368  27  und  Hellwig,  Civilprozeßrecht
  Bd.  1  S.  67  folgern  für  einigermaßen  verwandte  Fälle  aus  der  Gerichtsgewalt
der  einzelnen  Gerichte  über  das  ganze  Reich,  daß  die  Vorschriften  des  Reichsrechts  zurücktreten
  müßten,  um  abweichenden  Partikularbestimmungen  ihre  ungeschmälerte  Geltung  zu
belassen.  Für  die  hier  erörterten  Fragen  wird  sich  eine  solche  Selbstbescheidung  des  Reiches
jedenfalls  nicht  vertreten  lassen.  »·

5)  Eine  eigentümliche  Schwierigkeit  ist  mit  der  Reichsgründung  auch  in  einem  Nebenpunkt
  entstanden:  in  der  Frage,  wer  als  Angehöriger  der  Vereinigten  Staaten  im  Sinne
des  Vertrags  zu  erachten  sei.  Die  Frage,  ob  jemand  als  bayerischer  oder  als  amerikanischer
Staatsangehöriger  zu  gelten  habe,  hatte  durch  besonderen  Staatsvertrag  vom  26.  Mai  1
ihre  Ordnung  erfahren.  Entsprechende  Verträge  hatten  damals  auch  der  Norddeutsche  Bund,
Württemberg,  Baden,  Hessen  mit  den  Vereinigten  Staaten  abgeschlossen.  Ein  Badener  war
in  den  Vereinigten  Staaten  naturalisiert  worden,  ist  zu  dauernder  Niederlassung  nach  Baden
zurückgekehrt  und  stirbt;  hat  ein  bayerisches  Gericht  das  in  den.  Vereinigten  Staaten  belegene
  Vermögen  als  Hinterlassenschaft  eines  Amerikaners  nach  der  lex  rei  sitae  zu  beurteilen?
  Nach  dem  bayerischen  Vertrag  von  1868  hätte  ein  solcher  Rückwanderer  nicht