Partikulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.  337

III.  Das  Einführungsgesetz  zum  BGB.  hat  das  internationale  Erbrecht
  unter  Abstellung  auf  das  heimatliche  Recht  des  Erblassers  einheitlich  für
das  ganze  Reich  geregelt,  und  auch  für  das  Verhältnis  der  deutschen  Bundesstaaten
  zu  einander  (vgl.  etwa  §  1936  BGB.)  hat  das  Heimatprinzip  Geltung
erlangt.  Allein  Art.  56  EG.  erklärt  die  privatrechtlichen  und  damit  auch  die
international-privatrechtlichen  Bestimmungen  älterer  Partikularverträge  mit  dem
Ausland  für  „unberührt“,  und  es  ist  damit  auch  jene  Kollisionsnorm  von
1845  für  Bayern  in  Geltung  geblieben,  auch  dann,  wenn  es  sich  beispielsweise
um  den  Nachlaß  eines  Preußen  in  Bayern  handelt,  der  von  amerikanischen
Erben  in  Anspruch  genommen  wird.  Hat  die  Neuordnung  des  BGB.  die
Anwendbarkeit  jener  Vorschrift  nicht  eingeschränkt,  so  erhebt  fich  dagegen
neuerdings  die  Frage,  ob  ihre  Geltung  durch  den  ausdrücklichen  Vorbehalt
des  Art.  56  nicht  vielmehr  auf  die  anderen  Bundesstaaten  erstreckt  worden
ist?  In  der  Tat  wird  für  verwandte  Fragen  des  Prozeßrechts  die  Meinung
vertreten  "),  landesrechtliche  Abweichungen  vom  Reichsrecht,  die  von  einem
Reichsgesetz  zugelassen  sind,  seien  auch  für  die  übrigen  Bundesstaaten  verbindlich;
  denn  die  Negative,  der  Ausschluß  der  reichsrechtlichen  Vorschriften,  beruhe
  selbst  auf  dem  Willen  des  Reiches.  Indessen,  soweit  dabei  von  dem
Gedanken  ausgegangen  wird,  es  handle  sich  in  derlei  Fällen  nicht  positiv  um
die  Anwendung  des  Rechtes  eines  anderen  Bundesstaates,  sondern  nur  negativ
um  die  Nichtanwendung  eines  Reichsgesetzes  nach  Maßgabe  seiner  eigenen
Vorschrift,  so  beruht  eine  solche  Anschauung  auf  Täuschung;  denn  die  Frage,
in  welchem  Umfang  das  bevorzugte  Landesgesetz  Abweichungen  aufstellt,  kann
nur  aus  diesem  Landesgesetz  beantwortet  werden.  Aber  auch  wenn  man,  wie
es  kaum  statthaft  ist,  annehmen  wollte,  die  landesrechtlichen  Vorschriften,  auf
welche  das  Reichsrecht  verweist,  seien  damit  selbst  zu  einem  Bestandteil  des
Reichsrechts  geworden  —  mit  einer  bloßen  Negative,  der  Nichtanwendung
sonst  geltenden  Reichsrechts  in  dem  bezeichneten  Umfange,  mag  man  auskommen,
  wo  der  Mangel  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift  nur  die  Unterlassung
  einer  sonst  vorzunehmenden  Tätigkeit  zur  Folge  hat,  wo  das  reichsrechtlich
  berufene  ordentliche  Gericht  nicht  judiziert,  weil  ein  partikularrechtlich
zuständiges  Sondergericht  in  Tätigkeit  tritt.  Dagegen  hier,  wo  die  Gerichte
eines  Bundesstaats  bei  der  Ausschaltung  der  reichsrechtlichen  Kollisionsnormen
aktiv  die  Kollisionsnormen  eines  ihnen  fremden  anderen  Bundesstaats  anwenden
  sollen,  bedürfte  es  einer  staatsrechtlichen  Brücke,  welche  den  Willen
jenes  anderen  Bundesstaats  auch  für  sie  als  maßgebend  erklärt,  und  eine  solche
Brücke  ist  nirgends  geschlagen.

IV.  Im  Gegensatz  zu  jener  partikularen  Abmachung  haben  Verträge
des  Reiches  mit  Griechenland  1881,  Serbien  1882  und  Japan  1396  Recht
und  Gericht  im  Heimatland  des  Erblassers  für  zuständig  erklärt,  Erbschaftsstreitigkeiten
  zu  schlichten,  und  es  liegt  die  Maßgeblichkeit  dieses  Rechts  insbesondere
  auch  der  großen  Haager  Erbrechtskonvention  zugrunde,  welche  das

mehr  als  Amerikaner  zu  gelten,  aber  das  Abkommen  bezieht  sich  unr  auf  bayerische  Staatsangehörige;
  der  badische  Vertrag  dagegen  beläßt  ihm  die  amerikanische  Staatsangehoigkeit.
Das  bedeutet  nun  allerdings  für  Bayern  zunächst  eine  res  inter  alios  actn.  Doch  hat
§*  21  des  Bundesgeseßes  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  jene  Verträge
  ausdrücklich  in  sich  ausgenommen,  und  sie  dürsten  damit  in  ihrem  ganzen  Umfang  je
für  die  Augehörigen  eines  Vertragsstaates  auch  Anerkennung  in  den  übrigen  Bundesstaaten
erlangt  haben.
6)  Hellwig,  Civilprozeßrecht  Bd.  1  S.  67  und  75,  und  mit  Ei

v.  Kriet  u.  a.  O.  S.  370.  l7  «  Einschränlungen  schon