338  Partikulare  Staatsverträge  siber  internationales  Privatrecht.

Reich  am  17.  Juli  1905  unterzeichnet  hat,  deren  Ratifikation  zur  Zeit  noch
aussteht.  Sollte  aber  einer  der  geltenden  Verträge  des  Reichs  und  die
bayerische  Vereinbarung  bei  demselben  Fall  zusammentreffen  (es  beanspruchen“
Amerikaner  den  in  Bayern  liegenden  Nachlaß  eines  Griechen),  so  haben  die
Verträge  des  Reiches  den  Vorrang.  Reichsrecht  bricht  Landesrecht,  und  es
kann  nicht  angenommen  werden,  daß  das  Reich  bei  Abschluß  seiner  Verträge
einen  stillschweigenden  Vorbehalt  zu  Gunsten  partikularer  Vereinbarungen  gemacht
  hat,  der  das  Reich  in  Widerspruch  zu  seinen  eigenen  völkerrechtlichen
Verbindlichkeiten  gesetzt  hätte.  Ob  freilich  dasselbe  Ergebnis  auch  gegenüber
der  Haager  Konvention  festgehalten  werden  darf,  ist  angesichts  des  inzwischen
in  Geltung  getretenen  Art.  56  EG.  recht  zweifelhaft,  die  Notwendigkeit,  davon
  abgehen  zu  müssen,  auf  das  äußerste  unerfreulich.

V.  Die  bayerisch-amerikanische  Vereinbarung  von  1845  ist  die  einzige
ihrer  Art,  von  der  die  Literatur  gelegentlich  Kenntnis  nimmt.  Aber  sie  ist
ganz  und  gar  nicht  die  einzige  in  Deutschland,  die  sich  in  fortdauernder
Geltung  erhalten  hat.  Verschollen  bei  den  Juristen  des  eigenen  Landes,  besitzen
  die  sämtlichen  größeren  und  mehrere  mittlere  Bundesstaaten  Verträge
mit  den  Vereinigten  Staaten,  die  mit  dem  lange  besprochenen  bayerischen  insoweit
  auf  das  vollständigste  übereinstimmen,  und  zwar,  soviel  dem  Verfasser
bekannt,  ohne  in  der  Zwischenzeit  aufgehoben  worden  zu  sein.  So  vor  allem
Preußen  in  seinem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  den  Vereinigten
Staaten  vom  1.  Mai  1828  Art.  15  (Gesetzsammlung  1829  S.  35):  „S'il
s'eleve  des  contestalions  entre  dilsérens  prétendans  ayant  droit  à  la
succession,  elles  seront  décidées  en  dernier  ressort  selon  les  lois  et  par
les  juges  du  pays  où  la  succession  est  vacante“?).  Des  weiteren  Württemberg
  in  einem  Abzugsvertrag  vom  10.  April  1844  Art.  5  (Regierungsblatt
S.  472);  Königreich  Sachsen,  Freizügigkeitskonvention  vom  15.  Mai  1845
Art.  5  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1846  S.  227);  Mecklenburg-Schwerin,
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  vom  9.  Dezember  1847  Art.  10  (Martens
a.  a.  O.  Bd.  10  S.  651);  als  letzter  Braunschweig  in  einem  Vertrag  vom
21.  August  1854  Art.  I  (Gesetz=  und  Verordnungssammlung  1855  S.  515).
Was  der  Einfachheit  halber  vorstehend  über  den  bayerischen  Vertrag  ausgeführt
  wurde,  gilt  völlig  übereinstimmend  auch  für  alle  die  anderen  Vereinbarungen,
  und  es  mag  nur  noch  bemerkt  werden,  daß  alle  diese  Verträge,  wie
sie  bei  ihrem  Abschluß  unabhängig  neben  einander  standen,  auch  durch  die
Reichsgründung  nicht  etwa  zu  einer  inneren  Einheit  verbunden  worden  sind,
so  daß  sie  seither  auch  wechselseitig  Anwendung  zu  finden  hätten.

Unter  Benützung  desselben  Formulars  haben  aber  auch  Baden  und  die
Schweiz  in  einem  Freizügigkeitsvertrag  vom  6.  Dezember  1856  Art.  6
(Regierungsblatt  1857  S.  432)  vereinbart:  „Sollte  unter  denjenigen,  welche
auf  die  gleiche  Verlassenschaft  Anspruch  machen,  über  die  Erbberechtigung
Streit  entstehen,  so  wird  nach  den  Gesetzen  und  durch  die  Gerichte  desjenigen
Landes  entschieden  werden,  in  welchem  das  Eigentum  sich  befindet.“  Und  es
wird  noch  weiter  beigefügt:  „Liegt  der  Nachlaß  in  beiden  Staaten,  so  sind  die
Behörden  desjenigen  Staates  kompetent,  dem  der  Erblasser  bürgerrechtlich  an-7)

  Die  Bestimmung  gilt  als  vertragsmäßige  Verpflichtung  für  das  Königreich  in
seiner  gegenwärtigen  Ausdehnung  und  hat  damit  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Verträge
mit  Nassau  vom  27.  Mai  1816  Art.  V  (Verordnungsblatt  S.  214)  und  mit  Hannover  vom
10.  Juni  1816  Art.  10  (Qllurtens,  nonreau  recueil  genéral  Bd.  9  S.  197)  gegenstandslos
  gemacht.  Ueber  die  fortdauernde  Geltung  des  Vertrages  von  1828  vgl.  z.  B.  Verhandlungen
  des  Reichstags  vom  23.  Februar  1906.