Partikulare  Staatsverträge  siber  internationales  Privatrecht.  339

gehört,  oder  in  welchem  er  zur  Zeit  des  Todes  wohnte,  wenn  er  nicht  Bürger
eines  der  kontrahierenden  Staaten  war?).

Der  Wunsch,  daß  alle  diese  rudera  aus  dem  geltenden  Recht  bald  endgültig
  verschwinden  möchten,  wird  nach  den  bisherigen  Ausführungen  nicht  als
unbegründet  erscheinen  können.

VI.  Der  Erwähnung  bedürfen  hier  aber  auch  noch  einige  andere  partikulare
  Staatsverträge,  die  sich  mit  der  Wirksamkeit  auswärtiger  Urteile  und
mit  dem  Einfluß  auswärtiger  Konkurse  befassen?).  Zu  der  ersteren  Gruppe
gehören  zunächst  Verträge  Badens  mit  Frankreich  vom  16.  April  1846
(Regierungsblatt  S.  133,  mit  Oesterreich-Ungarn  (ausgenommen  die  Militärgrenze)
  von  1856  (Regierungsblatt  S.  224)  und  mit  dem  Kanton  Aargan
vom  23.  August  1867  (Regierungsblatt  S.  426)  über  Anerkennung  und
Vollstreckung  auswärtiger  Civilurteile  (denen  Baden-Aargau  „oechtskräftige
  Schiedssprüche“  gleichstellen).  Ihr  Geltungsgebiet  aber  entspricht  genau
dem  vorstehend  ausgeführten.  Die  Anerkennung  auf  Grund  des  Vertrags
greift  gegebenenfalls  Platz  in  Baden,  aber  nicht  in  den  übrigen  Bundesstaaten,
das  Urteil  ist  rechtskräftig  für  das  Reich,  soweit  es  sich  um  eine  badische  Sache
handelt,  ist  für  das  Reich  unverbindlich,  soweit  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft
  (wobei  freilich  im  einzelnen  wieder  beträchtliche  Schwierigkeiten  begegnen
können).  Wenn  die  Ehe  eines  Badeners  dem  Vertrag  entsprechend  in  Frankreich
für  nichtig  erklärt  worden  ist,  so  kann  der  Mann  in  Baden  eine  neue  Ehe  eingehen,
  während  die  übrigen  Bundesstaaten  die  Vornahme  einer  neuen  Eheschließung
  wie  die  Anerkennung  einer  zweiten,  in  Baden  geschlossenen  Ehe
unter  Umständen  versagen  müssen.  Begehrt  der  frühere  Ehemann  neuerliche
Eheschließung  bei  einem  Gesandten  des  Reiches  im  Ausland,  so  wird  sie  ihm
als  Badener  (vgl.  §  13  des  Ausl.  Pers.-St.-Ges.)  auf  Grund  des  französischen
Urteils  gewährt  werden  müssen;  ob  auch,  wenn  die  Frau  der  für  nichtig  erklärten
  Ehe  Württembergerin  ist,  wird  kaum  zu  bejahen  sein.  Bei  Vollstreckungen
  aber  wiederholt  es  sich,  daß  ein  dem  Vertrag  entsprechendes  Erkenntnis
  in  Baden  Vollstreckung  erlangen  und  damit  für  das  ganze  Reich
wirksam  werden  kann,  ohne  daß  es  den  Anforderungen  der  RCPOD.  entspricht,
während  umgekehrt  außerhalb  Badens  der  Antrag  auf  Erlaß  eines  Vollstreckungsurteils
  möglicherweise  auf  Grund  der  CPO.  abgewiesen  werden  muß
und  damit  auch  für  Baden  Rechtskraft  schafft,  obwohl  die  Voraussetzungen  des
Abkommens  vorliegen.

Der  badisch-französische  Vertrag  ist  durch  Art.  18  des  Frankfurter
Friedens  auch  auf  das  Verhältnis  Frankreichs  zu  den  Reichslanden  übertragen
worden,  und  es  könnte  sich  fragen,  ob  diese  Ausdehnung,  in  einem  Reichsgesetz
vorgenommen,  der  Vereinbarung  für  elsaß-lothringische  Sachen  nicht  Wirksamkeit
  im  ganzen  Reich  verliehen  hat.  Immerhin  wird  als  die  Absicht  jener
Bestimmung  anzunehmen  sein,  daß  der  Vertrag  von  1846  für  die  Reichslande
in  dem  Umfang  Geltung  erlangen  solle,  wie  er  entsprechend  Geltung  in  Baden
besitzt,  so  daß  auch  hier  die  anderen  Bundesstaaten  in  der  Würdigung  des
französischen  Urteils  freie  Hand  behalten  haben.

8)  Zur  Auslegung  Meili,  Internat.  Civilrecht  Bb.  2  S.  200  ff.

9)  Auch  der  Gothaer  Vertrag,  der  die  deutschen  Staaten  mit  Ausnahme  der  Reichslande
  und  Luxemburg  verbindet,  enthält  Bestimmungen  über  internationales  Privatrecht;
vgl.  darllber  meinen  Aufssatz,  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1902  S.  390  ff.  Doch  kann  der
—  vermöge  seines  besonderen  Inhalts  nicht  zu  Schwierigkeiten  der  hier  behandelten

ren.