340  Partikulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.

Auch  gegenüber  Urteilen  niederländischer  Rheinschiffahrtsgerichte,  österreichischer
  Elbzollgerichte  können  gleichartige  Fragen  auftauchen  und  verlangen
dieselbe  Beantwortung;  und  es  kann  eine  Verpflichtung,  solche  Urteile  anzuerkennen,
  für  Bundesstaaten,  die  den  Rhein=  und  Elbverträgen  nicht  angeschlossen
  sind,  auch  nicht  aus  §  14  GWVG.  abgeleitet  werden.  Die  Stelle  handelt
unmittelbar  nur  von  deutschen  Rheinschiffahrts-,  Elbzollgerichten;  im  übrigen
sind  die  Verträge  in  ihrer  bisherigen  Geltung  stillschweigend  vorbehalten.  Für
die  nichtbeteiligten  Bundesstaaten  aber  bedeutet  die  in  jenen  Verträgen  vorgesehene
  Anerkennung  auswärtiger  Urteile  die  aktive  Anwendung  eines  nur
in  dem  Recht  anderer  Bundesstaaten  begründeten  Rechtssatzes,  für  welche  es
einer  besonderen  staatsrechtlichen  Ermächtigung  bedürfte,  die  mangelt.

Mit  der  Wirksamkeit  auswärtiger  Konkurse  endlich  befassen  sich
Verträge  Württembergs  mit  20  Kantonen  der  Schweiz  vom  30.  Mai  1826
(Regierungsblatt  S.  250;  dazu  1860  S.  3)  10);  Bayerns  mit  20  ½  Kantonen
der  Schweiz  vom  11.  Mai  1834  (Regierungsblatt  S.  929  und  1005;  dazu
1859  S.  1329)  11);  Preußens  mit  Oesterreich  vom  12.  Mai  1844  (Gesetzsammlung
  S.  165);  Sachsens  mit  Oesterreich  vom  6.  Jannar  1854  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  52  Zum  Teil  stimmen  die  in  diesen  Verträgen
niedergelegten  Grundsätze  mit  dem  in  Deutschland  geltenden  internationalen
Konkursrecht  ohnehin  überein.  In  wesentlicher  Abweichung  von  der  (nach  des
Verfassers  Meinung)  in  Deutschland  festgehaltenen  Territorialität  dagegen  legen
sie  die  Universalität  des  Konkurses  zugrunde,  allerwärts  für  das  bewegliche,
im  Vertrag  Württemberg-Schweiz  auch  für  das  unbewegliche  Vermögen,  und
zwar  in  den  Vereinbarungen  Württembergs,  Bayerns,  Sachsens  derart,  daß
der  auswärtige  Konkurs  mit  seiner  Eröffnung  ipso  jure  Wirksamkeit  auch  für
das  dentsche  Gebiet  erlangt,  während  sich  Preußen  für  den  Fall  des  auswärtigen
  Konkurses  nur  zur  Herausgabe  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  verpflichtet  hat.  Um  solche  Wirksamkeit  zu  erlangen,  muß  der  Konkurs
nach  den  Verträgen  Württembergs  und  Sachsens  am  Wohnsitz  des  Gemeinschuldners
  eröffnet  worden  sein;  Preußen  verlangt,  daß  der  Gemeinschuldner
auch  die  Staatsangehörigkeit  im  eröffnenden  Staat  besitzen  muß  und  dabei
nicht  mit  Grundstücken  im  Inland  ansässig  sein  darf;  bei  mehrfachem  Wohnsitz

10)  Zur  Auslegung  Roguin,  conflit  des  lois  suisses  S.  728  ff.  ·

11)  Die  bayerischerseits  anscheinend  gänzlich  in  Vergessenheit  geratene  Vereinbarung
bestimmt,  daß  bei  Insolvenzerklärungs-  und  Konkursfällen  in  den  beteiligten  Kantonen.,  „von
dem  Augenblick  der  Insolvenzerklärung  an  im  Königreiche  weder  durch  Arrest,  noch  durch
sonstige  Verfügungen  bas  bewegliche  Vermögen  des  Zahlungsunsöhigen  zum  Nachteil  der
Masse  beschränkt  werden  solle“.  Das  Abkommen  ist  gemäß  Art.  1174  Bayer.  CPO.  in  fortdauernder
  Geltung  geblieben.  .

12)  Zur  Auslegung  Krug,  Sächsische  Staatsverträge  S.  42  ff.,  S.  68  ff.  —  Insoweit
diese  Verträge  von  dem  Recht  der  RKO.  abweichen,  ist  ihre  fortdauernde  Geltung  nicht
anders  zu  beurteilen  als  bei  den  Staatsverträgen,  die  sich  mit  der  RCPO.  in  Widerspruch
seben.  Literatur  für  und  wider  bei  Kleinfeller,  Beitschr.  f.  internat.  Privatrecht  Bd.  13
S.  556  Anm.  9;  dazu  v.  Martig,  Verträge  Württembergs  über  internat.  Rechtshilfe  S.  8;
Delius,  Rechtshilfeverfahren  S.  369,  377  ff.  mit  Nachweisen.  Die  Praxis  hält  an  der
unveränderten  Geltung  dieser  Verträge  einhellig  fest.  Dagegen  dürfte  die  mehrfach  beegnende
  Feststellung  eines  ähnlichen  Verhältnisses  zwischen  Württemberg  und  Oesterreich
Frclett  bei  Delius  S.  378)  der  Begründung  entbehren.  Es  liegt  hier,  soweit  die  Darstellung
  bei  Starr,  Rechtshilfe  in  Oesterreich  S.  70  fg.,  erkennen  läßt,  nicht  ein  Uebereinkommen
  vor,  das  Verbindlichkeiten  erzeugen  sollte,  sondern  Erklärungen,  die  einen  bestehenden
Rechtszustand  feststellen,  bei  einer  Aenderung  dieses  Rechtszustandes  von  selbst  gegenstandelos
geworden  sind;  demgemäß  sind  diese  Erklärungen  auch,  entgegen  dem  Vertrag-  von.
nicht  in  das  württemb.  Regierungsblatt  anfgenommen  worden.  Ein  entsprechender  Vertrag
Badens  mit  Kantonen  der  Schweiz  wurde  1902  außer  Krast  gesetzt.